Direkt zum Inhalt wechseln
logo Das Do-it-yourself-Portal für Haus und Garten
Baumarktpartner von myHOMEBOOK
OBI Logo
Mietrecht

Wann können Mieter gegen eine Kündigung Widerspruch einlegen?

Kündigung Wohnung
Bei manchen Kündigungen kann der Mieter Widerspruch einlegen. Foto: Getty Images
myHOMEBOOK Logo
myHOMEBOOK Redaktion

03.10.2020, 13:44 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

Vermieter dürfen wegen Eigenbedarfs einem Mieter kündigen. Doch wann muss der dann die Wohnung wirklich räumen? Das kommt auf den Einzelfall an.

Artikel teilen

Vermieter können bei einem berechtigten Interesse ein Mietverhältnis vorzeitig beenden. Doch auch wenn ein Gericht die Kündigung – zum Beispiel wegen Eigenbedarfs – dem Vermieter zugesteht, bedeutet dies noch nicht, dass der Mieter die Wohnung räumen muss. Darauf weist der Deutsche Mieterbund hin. Denn zunächst hat ein Mieter das Recht, gegen die Kündigung Widerspruch einzulegen.

Widerspruch bei Kündigung – wie können Mieter reagieren?

Das gilt jedenfalls dann, wenn die Kündigung für den Mieter, seine Familie oder Angehörige des Haushalts eine besondere Härte bedeuten würde und dadurch auch bei Würdigung der Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dann kann das Gericht anordnen, dass das Mietverhältnis zeitlich befristet oder unbefristet fortgesetzt wird.

Auch interessant: Miete nicht gezahlt – wann kann der Vermieter kündigen?

Mehr zum Thema

Welche Formalitäten muss man beachten?

Mieter müssen den Widerspruch schriftlich einlegen, und er muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist beim Vermieter eingehen. Dieser kann verlangen, dass der Mieter die Gründe angibt, auf die er sich beruft. Laut Mieterbund sind mögliche Gründe zum Beispiel Alter, Krankheit, Schwangerschaft, eine unmittelbar bevorstehende, wichtige Prüfung oder wenn angemessener Ersatzwohnraum fehlt. Der Mieter muss jedoch beweisen, dass solche Gründe vorliegen.

Ausnahme: Einer ordentlichen Kündigung kann ein Mieter nicht widersprechen, wenn die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung erfüllt waren. Auch eine nachträgliche Zahlung der Miete ändert hieran nichts, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil (Az.: VIII ZR 323/18).

Themen Mietrecht
Das erste Werkzeug für jedes Projekt – heyOBI
OBI Logo
Anzeige
Deine Datensicherheit bei der Nutzung der Teilen-Funktion
Um diesen Artikel oder andere Inhalte über Soziale-Netzwerke zu teilen, brauchen wir deine Zustimmung für
Sie haben erfolgreich Ihre Einwilligung in die Nutzung dieser Webseite mit Tracking und Cookies widerrufen. Sie können sich jetzt erneut zwischen dem Pur-Abo und der Nutzung mit personalisierter Werbung, Cookies und Tracking entscheiden.