Als Mieter eines Hauses oder einer Wohnung hat man bestimmte Verpflichtungen. Das gilt mitunter auch für einen Garten, der zur Wohnfläche dazugehört. Welchen Pflichten muss man nachgehen?
Gehört zu einer Mietsache ein Garten, kann vertraglich festgehalten werden, welche Pflichten der Mieter bei der Gartenpflege hat. Welche das sind, hängt ganz davon ab, was im Mietvertrag festgehalten wurde.
Welche Pflichten haben Mieter bei der Gartenpflege?
Steht dort beispielsweise geschrieben, dass der Mieter die Pflicht hat, Pflanzen und Bäume zu beschneiden, muss er sich daran halten. Nach der Rechtssprechung (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-10 U 70/04) können außerdem Pflegearbeiten wie Rasenmähen, Unkrautjäten oder Laubkehren zu den Pflichten des Mieters gehören.
Aufgaben wie das Düngen oder Beschneiden von Pflanzen, Vertikutieren oder Nachsäen des Rasens sowie Säubern eines Teichs sind Aufgaben der Gartenpflege, die folglich nicht zu den Pflichten eines Mieters zählen. Sterben Pflanzen oder Bäume ab, müssen Mieter diese auch nicht auf eigene Kosten ersetzen.
Können Mieter den Garten umgestalten?
Handelt es sich ursprünglich um einen akkurat gepflegten Ziergarten und der Mieter bevorzugt aber einen Naturgarten, muss der Mieter laut Experten der ARAG in der Regel eine Umwandlung hinnehmen. Eine Umwandlung meint eine Umgestaltung im üblichen Umfang. Bei Arbeiten darüber hinaus muss der Mieter Rücksprache mit dem Vermieter halten. Das wäre bei einer Vergrößerung der Fläche, einer Veränderung der Bodenbeschaffenheit oder bei einem größeren Bauprojekt der Fall.
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Was aus dem Garten „gehört“ dem Mieter?
Gehört im Rahmen der Gartenpflege auch das Pflegen von Obstbäumen zu den Pflichten des Mieters, darf er das Obst ernten und behalten. Einzige Ausnahme besteht, wenn es eine exklusive Vereinbarung gibt, die vertraglich festgehalten ist. Genauso verhält es sich bei Obst und Gemüse, das auf der Gartenfläche angebaut und vom Mieter gepflegt wird.