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Streichen, einbauen, Löcher bohren

Was Mieter in der Wohnung verändern dürfen – und was nicht

Was dürfen Mieter in der Wohnung verändern?
Wie weit dürfen Mieter dabei gehen, ihre Wohnung ihren Bedürfnissen anzupassen? Foto: Getty Images
Christian Glass
Christian Glass Redakteur

14.04.2021, 10:34 Uhr | Lesezeit: 6 Minuten

Grundsätzlich darf ein Mieter seine Wohnung nach eigenen Vorstellungen und Wünschen einrichten und gestalten. Doch bei einigen Veränderungen einer Mietwohnung bedarf es das Einverständnis des Vermieters. Was Mieter verändern dürfen und was nicht im Überblick.

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Die eigenen vier Wände möchte man als Mieter so gestalten, dass man sich in der Wohnung wohl fühlt. Die altmodischen braunen Fliesen im Badezimmer oder der unansehnliche blaue Teppichboden tragen dazu jedoch nur wenig bei. Also raus mit dem alten und her mit einem neuen Bodenbelag. Doch vorsichtig – nicht jede Änderung ist zustimmungsfrei. Oft muss der Vermieter sein Okay geben, damit man die Mietwohnung verändern darf.

Wie stark darf man die Mietwohnung verändern?

Für größere Umbau-Maßnahmen braucht man vom Vermieter die Einwilligung. Und zwar dann, wenn diese in die Bausubstanz eingreifen und nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Auch bei Veränderungen auf dem Balkon oder der Terrasse benötigt man dessen Okay, weil dadurch die Optik des Hauses verändert wird. Ein Miethaus mit vielen hässlichen Satellitenschüsseln auf dem Balkon schmälert beispielsweise den Wert des Gebäudes – in der Regel ist das nicht im Interesse des Hausbesitzers.

Hinweis: Steht nichts anderes im Mietvertrag, kann man kleinere Renovierungsarbeiten und Anbauten jedoch ohne Erlaubnis des Vermieters durchführen. So kann man beispielsweise Einbauschränke montieren oder eine Einbauküche einbauen – sofern bei Einzug noch keine vorhanden war.

Dazu passend: Welche Renovierungen in der Wohnung zahlt der Vermieter?

Was gilt als bauliche Veränderung in einer Mietwohnung?

Mit baulichen Veränderungen werden alle Änderungen in einer Mietwohnung beschrieben, die nicht einfach rückgängig gemacht werden können. Gemeint sind also nicht Instandhaltungen, sondern elementare Eingriffe in die Optik einer Wohnung. Dazu zählen zum Beispiel die Wandgestaltung oder der Einbau eines Türspions. Es gilt zwischen zustimmungsfreies und zustimmungspflichtigen Änderungen zu unterscheiden. Zu letzteren gehört zum Beispiel das Durchbrechen einer Wand. Zudem sollte der Mieter daran denken, beim Auszug die Wohnung so zu übergeben, wie er sie übernommen hat – Wandfarbe und andere Veränderungen in der Mietwohnung sollten wieder rückgängig gemacht werden.

Darf man in der Mietwohnung einen Teppichboden verlegen?

Wurde dem Mieter die Wohnung ohne Teppichboden vermietet, braucht man keine Erlaubnis des Vermieters, um einen Teppichboden zu verlegen. Aber Achtung: Da man den Teppich beim Auszug wieder entfernen muss, sollte man ihn möglichst nicht verkleben. Man würde so in die Bausubstanz eingreifen, da die Klebereste fast unmöglich zu beseitigen sind.

Kann der Vermieter die Wandfarbe vorschreiben?

Nein. Solange man in der Mietwohnung lebt, kann man die Wandfarbe so verändern, wie man möchte. Der Vermieter kann jedoch dazu verpflichten, die Wände beim Auszug neutral zu streichen. Sonst kann er Schadensersatz einfordern.

Was gilt beim Lackieren?

Fenster- und Türrahmen kann man auch ohne Genehmigung neu lackieren. Anders sieht es aus, wenn man die alten Fliesen im Bad mit Fliesenlack auffrischen will. Diesen bekommt man prinzipiell nicht mehr runter – bei Auszug aus der Wohnung riskiert man Schadenersatzforderung des Vermieters, wenn dieser auf den alten Zustand der Wohnung pocht.

Streitpunkt Dübel-Loch

Obwohl man streng genommen in die Bausubstanz eingreift, kann man Löcher ohne Genehmigung bohren. Juristisch gesehen gehört das zum ordnungsmäßigen Gebrauch der Mietwohnung, weshalb man sie dahingehend verändern darf. Bei Fliesen sollten Sie die Löcher aber möglichst zwischen den Fliesen in die Fugen bohren, damit man diese beim Auszug verschließen kann.

Auch interessant: In 5 Schritten richtig bohren

Wann kann der Vermieter verweigern?

Der Vermieter kann die Zustimmung zum Umbau dann verweigern, wenn er nachweisen kann, dass die Bausubstanz des Miethauses darunter leidet. Setzt man sich darüber hinweg, droht neben einer Schadenersatzklage auch die fristlose Kündigung.

Wann man die Bausubstanz der Mietwohnung verändern darf

Bei Bauvorhaben, die in die Bausubstanz eingreifen, brauchen Mieter in jedem Fall die Genehmigung des Vermieters, bevor sie die Mietwohnung verändern. Am besten holt man sich diese schriftlich ein. Solche Umbauten betreffen zum Beispiel:

  • Badsanierungen
  • Wanddurchbrüche, Versetzen von Türen und Wänden oder der Einbau einer Sauna
  • Einbau von Isolierfenstern
  • Decken abhängen
  • Einbau von Zwischenwänden
  • Veränderungen an Gas-, Wasser- und Stromleitungen
  • Fliesenarbeiten
  • Spion-Loch in die Wohnungstür einsetzen
  • Einbau von Parkett oder Laminat
  • Einbau einer Etagenheizung

Was darf man am Balkon einer Mietwohnung verändern?

Will man beispielsweise an der Außenfassade eine Markise anbringen und müssen zum Befestigen außen Löcher bohren, muss der Vermieter gefragt werden. Ansonsten droht Ärger.

Das gilt auch, wenn man auf dem Balkon eine Satellitenschüssel nur sichtbar aufstellen oder am Balkongitter anbringen will. Hier könnte die Außenwirkung des Miethauses leiden und damit der Wert der Immobilie.

Auch interessant: WEG-Gesetz bringt neues Muster für Verwaltervertrag

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Wie steht es um Fenster und Fliegengitter?

Bei einer großen Umbau-Maßnahme wie der Installation eines neuen Fensters liegt es auf der Hand, dass das nur mit Zustimmung des Vermieters geht. Aber auch schon das Einsetzen eines Fliegengitters bedarf seiner Zustimmung, sollte man zum Anbringen Löcher in den Fensterrahmen bohren müssen.

Tipp: Ein Fliegengitter mit Spannrahmen schont den Fensterrahmen. Das Gitter kann man ohne Löcher bohren zu müssen, einfach ins Fenster einhängen. Das bedarf keiner Zustimmung des Vermieters, auch nicht, obwohl ein Fliegengitter die Außenwirkung des Hauses verändert. Denn der Insektenschutz gehört zum ordnungsgemäßen Gebrauch, wie der Bundesgerichtshof entschied. (Az.: 4 C 292/09)

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