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Achtung, Bußgeld!

Warum man die Garage nicht als Werkstatt oder Abstellraum nutzen darf

Voll gestellte Garage
Diese Garage wird eindeutig zweckentfremdet – hier passt kein Auto mehr rein Foto: GettyImages/Boogich
Katharina Regenthal
Redakteurin

19.06.2023, 14:15 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten

Die Garage als Partyraum, Werkstatt oder Abstellkammer nutzen? Was für viele selbstverständlich ist, kann teuer werden. Denn bei Zweckentfremdung von Garagen drohen Bußgelder.

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Wer eine Garage hat, kennt das Problem: Mit der Zeit sammelt sich dort einiges an. Statt nur das Auto und alles, was dazu gehört, werden in der Garage häufig auch andere Dinge gelagert. Viele richten sich eine kleine Werkstatt ein, nutzen die Räumlichkeiten vielleicht sogar als Büro oder eben einfach nur als Abstellkammer. Doch das kann unter Umständen zum Problem werden, denn Garagen haben eigentlich nur einen Zweck: Das Abstellen von Kraftfahrzeugen – wer dagegen verstößt, dem droht im Zweifel ein Bußgeld.

Warum die Garage nicht zweckentfremdet werden darf

Garagen sind dafür da, um dort Autos oder andere Kraftfahrzeuge abzustellen. Doch viele Besitzer nehmen den eigentlichen Zweck, den eine Garage nicht so genau und riskieren somit ein Bußgeld. Denn anders als oft gedacht, ist es nicht Privatsache, was alles in einer Garage gelagert wird.

Bei einer dauerhaften Zweckentfremdung handelt es sich laut dem Eigentümerverband Haus & Grund Rheinland-Pfalz um eine Nutzungsänderung, die wiederum eine behördliche Genehmigung benötigen würde. Laut dem Verband haben Garagen einen klaren Zweck: Sie sollen zur Entlastung des öffentlichen Verkehrsraums beitragen. Dementsprechend sollte auch Platz für Fahrzeuge sein.  

Auch im Schadensfall kann es wichtig sein, dass die Garage nicht zweckentfremdet wurde: Kommt es beispielsweise zu einem Feuer, dann zahlt die Versicherung im Zweifel nicht mit dem Hinweis darauf, dass die Garage nicht ordnungsgemäß genutzt wurde.

Auch interessant: Welche Dinge man nicht im Garten lagern darf

Das darf in der Garage stehen – und das nicht

In einer Garage dürfen grundsätzlich erstmal nur zugelassene Fahrzeuge stehen. Dazu gehört auch Zubehör wie Reifen, Gepäckträger, Wagenheber, Öl, Frostschutzmittel oder Scheibenreiniger und geringen Mengen auch Kraftstoffe, schreibt der Automobilclub ADAC.

Auch Fahrräder, Rasenmäher, der Grill oder andere Kleinigkeiten sollten kein Problem sein, heißt es beim Eigentümerverband. Doch im Zweifel kann es vor Gericht kritisch werden, sollte der Platz für ein Fahrzeug nicht mehr ausreichen. Ein Garagennutzer scheiterte etwa vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt im Jahr 2012. Die kommunale Bauaufsicht hatte ihn zur Räumung der Garage aufgefordert, da dort Möbel, Kartons und andere Dinge gelagert wurden.

Die Richter urteilten, dass die Garage, die auch als solche baurechtlich genehmigt wurde, vorrangig der Unterbringung von Fahrzeugen dient. Die Garage muss so viel Freiraum bieten, dass etwa ein Auto problemlos reinfahren und dort parken kann.

Passend dazu: Was beim Mietvertrag für Garage oder Stellplatz zu beachten ist

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Dieses Bußgeld droht bei Zweckentfremdung der Garage

Wer seine Garage zweckentfremdet, muss mit einem Bußgeld rechnen. Je nach Bundesland können das bis zu 500 Euro sein. Im schlimmsten Fall kann sogar der Abriss der Garage angeordnet werden.

Mieter von Garagen müssen bei Missachtung sogar mit Kündigung rechnen. Und im schlimmsten Fall, so der ADAC, werden zur Wohnung angemietete Garagen als eine Einheit angesehen. Bei erheblichen Verstößen gegen die Garagennutzung kann es demnach nicht nur zur Kündigung der Garage, sondern auch der Wohnung kommen.  

Ohne einen konkreten Anlass überprüfen Behörden allerdings nur selten eine Garage und wie diese genutzt wird. Der Eigentümerverband weist aber darauf hin, dass man Kritik von Nachbarn oder vom Vermieter besser ernst nehmen sollte, da diese im Zweifel die Behörden verständigen könnten.

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