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Achtung, Bußgeld!

Frist für die Grundsteuererklärung läuft bald ab

Grundsteuererklärung 2022
Mit der Grundsteuererklärung kommt auf viele Eigentümer einiges an Bürokratie zu Foto: Getty Images

30.01.2023, 14:55 Uhr | Lesezeit: 8 Minuten

Die Frist wurde bereits einmal verlängert, dennoch haben bisher nicht so viele Eigentümer ihre Grundsteuererklärung abgegeben, wie erwartet. Nun wird allmählich die Zeit knapp. Geht die Erklärung nicht fristgerecht ein, kann es sogar zu einem Bußgeld kommen.

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Alle Eigentümer müssen nach Aufforderung eine Grundsteuererklärung abgeben. Viele haben das bereits erledigt, andere hingegen haben es noch etwas hinausgezögert. Das ist auch kein Problem, schließlich wurde die Frist zur Abgabe auf Ende Januar 2023 verlängert – statt nur bis Ende Oktober 2022. Alle wichtigen Informationen zur Grundsteuererklärung 2022 haben wir hier zusammengefasst.

Frist für Grundsteuererklärung verlängert

Eigentlich sollte die Frist für die Abgabe der Grundsteuererklärung Ende Oktober 2022 enden – doch bereits vor einiger Zeit haben die Finanzminister der Länder verkündet, dass Eigentümer mehr Zeit bekommen sollen. Die Abgabefrist wurde einmalig bis zum 31. Januar 2023 verlängert.

Grund für die dreimonatige Verlängerung dürfte auch sein, dass bisher nicht so viele Erklärungen eingegangen sind. Bis zum Jahreswechsel seien laut Medienberichten erst weniger als die Hälfte der Erklärungen abgegeben worden. Bereits zuvor hatte Bundesfinanzminister Christian eine Verlängerung für möglich gehalten und Gespräche mit den Ministern der Länder angekündigt.

Auch interessant: Grundsteuererlass beantragen – kann man die Frist verlängern?

Was passiert, wenn man keine Grundsteuererklärung abgibt?

Grundsätzlich können Finanzämter bei einer verspäteten Abgabe der Grundsteuererklärung dieselben Sanktionen verhängen wie bei der verspäteten Abgabe einer Einkommensteuererklärung, sagt ein Sprecher des Bundesfinanzministeriums.

Aber welche Konsequenzen drohen, wenn man die Grundsteuererklärung 2022 trotz Verlängerung nicht pünktlich einreicht? In diesem Fall wird das entsprechend zuständige Finanzamt zunächst eine Aufforderung schicken, in der gegebenenfalls bereits mit einem Bußgeld gedroht wird. Beim ersten Versäumnis kann das Zwangsgeld zwischen 25 und 250 Euro betragen, manchmal auch mehr. Spätestens dann sollten Eigentümer handeln – das Bußgeld kann bis zu 25.000 Euro betragen!

Die Höhe des Verspätungszuschlags beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Der Zuschlag wird aber üblicherweise erst ab dem 15. Monat der Verspätung erhoben.

Zudem hat das Finanzamt auch die Möglichkeit, die Besteuerungsgrundlage zu schätzen, falls keine Erklärung eingereicht wurde. In diesem Fall sollten Eigentümer nicht davon ausgehen, dass die Schätzungen zu ihren Gunsten ausfallen, wenn es etwa um die Größe der Wohnfläche geht. Doch selbst die Schätzung entbindet nicht von der Abgabepflicht der Erklärung. In der Regel setzen die Finanzbeamten mit dem Schätzungsbescheid eine neue Vier-Wochen-Frist.

Dazu passend: Große Unterschiede bei Grundsteuer in deutschen Städten

Können Eigentümer eine Fristverlängerung beantragen?

Ja, das geht. Ein solcher Antrag auf Fristverlängerung muss beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden und keine besonderen formellen Ansprüche erfüllen, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Sogar nach Fristende sei das noch möglich.

Wichtig: Ein Antrag auf Fristverlängerung sollte gut begründet sein. Das kann etwa eine längere Krankheit oder Abwesenheit sein. Antragsteller können laut Karbe-Geßler auch anführen, welche Unterlagen und Informationen für die Erstellung der Erklärung besorgt werden mussten und wie viel Zeit das in Anspruch genommen hat – oder noch immer nimmt.

Wie groß sind die Erfolgsaussichten? „Grundsätzlich liegt die Entscheidung des Finanzamtes im Ermessen“, sagt Daniela Karbe-Geßler. Sie hofft aber, dass die Finanzämter wohlwollend urteilen. Karbe-Geßler schätzt, dass es für zu spät abgegebene Erklärungen ohnehin ein Erinnerungsschreiben mit einer entsprechenden Nachfrist geben wird.

Welche Alternativen zu Elster kann man nutzen?

Das Bundesfinanzministerium reagierte auf die anfängliche Überlastung des Elster-Portals und stellte eine Alternative bereit. Diese ist für „einfach gelagerte Sachverhalte“ nutzbar, was unbebaute Grundstücke, Ein- und Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen umfasst. Allerdings kann man die alternative Plattform nicht in allen Bundesländern nutzen. Ausgenommen sind alle Länder, die nicht auf das allgemeine Bundesmodell zurückgreifen. Übrigens: Es geht dabei um den Ort, an dem die Immobilie steht, und nicht um den Wohnort des Eigentümers.

Auf der Seite www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de kann man sich informieren, was für das eigene Bundesland gilt. Auf dieser Seite kann man dann auch direkt die Grundsteuererklärung erstellen. Das Prozedere ist auf Standardfälle zugeschnitten und „dadurch deutlich vereinfacht im Vergleich zu Elster“, wie es auf der Seite heißt. Ziel sei, die Grundsteuererklärung „so stressfrei wie möglich“ zu erstellen. In diesen 11 Bundesländern kann man die Alternative zu Elster für die Grundsteuer nutzen:

  • Berlin
  • Brandenburg
  • Bremen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz
  • Saarland
  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Schleswig-Holstein
  • Thüringen

Welche Angaben sind nötig?

Die Angaben benötigt das Finanzamt 2022 für die Ermittlung des Grundsteuerwerts von Wohngrundstücken. Die nötigen Informationen können sich allerdings je nach Bundesland auch unterscheiden.

  1. Die Grundstücksfläche, die sich z. B. aus dem Kaufvertrag eines Gebäudes ergibt
  2. Die Lage des Grundstücks
  3. Der Bodenrichtwert, der dem Finanzamt normalerweise bereits bekannt sein dürfte
  4. Die Art der Immobilie: Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Mehrfamilienhaus etc.
  5. Das Alter des Gebäudes, das auch im Kaufvertrag ersichtlich ist
  6. Die nutzbare Wohnfläche, welche ebenfalls im Kaufvertrag der Immobilie steht
  7. Die monatliche Nettokaltmiete in EUR pro Quadratmeter

Praxis-Tipp: Bei allen Fragen und Besonderheiten rund um das Thema Grundsteuererklärung für Eigentümer hilft in der Regel auch das zuständige Finanzamt weiter.

Auch interessant: Ist es sinnvoll, ein Grundstück auf Vorrat zu kaufen?

Kann man die Grundsteuererklärung auch in Papierform erstellen?

Laut dem Bundesfinanzministerium besteht eine Pflicht zur elektronischen Erklärung der Grundsteuer. Hintergrund: Für Immobilienbesitzer soll der Aufwand minimiert werden. Haben Steuerpflichtige nicht die Möglichkeit, die Erklärung elektronisch via Elster oder einer alternativen Plattform einzureichen, können nahe Angehörige dabei helfen. Das Finanzministerium teilt weiterhin mit: „Nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen kann eine Erklärung in Papierform abgegeben werden.“

Können Vermieter die Grundsteuer umlegen?

Für die Kommunen ist die Grundsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen. Es ist eine jährliche Steuer auf den Besitz von Grundstücken und Gebäuden – doch ein Vermieter kann sie über die Nebenkostenabrechnung auch auf die Mieter umlegen. Bei den meisten Wohnungseigentümern geht es um einige Hundert Euro im Jahr, bei Eigentümern von Mietshäusern dagegen oft um vierstellige Beträge.

Wie viel Grundsteuer die einzelnen Eigentümer ab 2025 tatsächlich zahlen müssen, wird noch eine Weile offen bleiben. Denn das hängt entscheidend von den sogenannten Hebesätzen der Gemeinden ab.

Auch interessant: Wie wird der Marktwert einer Immobilie ermittelt?

Die Grundsteuerreform im Überblick

Die Grundsteuerreform soll ab 2025 für eine unbürokratische, faire und verfassungskonforme Regelung für Grund- und Immobilieneigentümer sorgen. Durch die Reform verliert der bisher geltende Einheitswert als Berechnungsgrundlage seine Gültigkeit. Daher muss jetzt für jedes Grundstück ein neuer, aktueller Wert für die Bezahlung der Grundsteuer ermittelt werden.

Die Grundwerte setzen sich aus Faktoren wie Grundstücksfläche, Lage des Grundstücks und Größe der Wohnfläche zusammen. Alle Grundstückseigentümer müssen diese Angaben wahrheitsgemäß und in einer Feststellungserklärung an das für sie zuständige Finanzamt übermitteln.

Der Grundsteuerwert wird nun vom Finanzamt auf der Grundlage einer Feststellungserklärung errechnet. Dabei bleibt jedoch das bisherige Berechnungsverfahren für die Grundsteuer (das sich aus Grundsteuerwert, Steuermesszahl und Hebesatz zusammensetzt) erhalten.

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Warum wird eigentlich Grundsteuer erhoben?

Die Grundsteuer in Deutschland ist eine Abgabe, die alle Grundstückseigentümer einmal im Jahr an ihr zuständiges Finanzamt abführen müssen. Dabei ist es egal, ob die Grundfläche bebaut oder unbebaut ist. Anders als die meisten anderen Steuerarten hierzulande richtet sich die Grundsteuer nicht nach der Höhe der erzielten Einkünfte des Eigentümers. Vielmehr orientiert sie sich am Wert des Grundstücks und an der Art und Größe der Bebauung.

Vor allem relevant für die Grundsteuer sind Grundstücke, auf denen Wohnhäuser oder gewerblich genutzte Gebäude stehen. Aber auch land- oder forstwirtschaftliche Flächen sind davon betroffen. Die Grundsteuer ist eine der ältesten Steuerarten in Deutschland und erfährt darum ab 2022 eine grundlegende Reform.

Sobald die entsprechende Aufforderung vom Finanzamt im Briefkasten landet, müssen grundsteuerpflichtige Eigentümer eine „Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte“ abgeben. Steuerpflichtig ist in diesem Fall der rechtmäßig eingetragene Besitzer des Grundstückes und nicht der Mieter einer Wohnung. Daher ist auch die Grundsteuererklärung Sache des Eigentümers.

mit Material der dpa

Themen: Immobilien
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