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Anwalt klärt auf

Heckenschnitt vom Nachbarn im eigenen Garten? Wer ihn beseitigen muss

Heckenschnitt
Landet nach dem Schneiden der Hecke vom Nachbarn das Schnittgut im Garten, stellt sich die Frage, wer es entsorgen muss Foto: Getty Images/Grahamphoto23
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Felix Mildner
Redaktionsleiter

24. Februar 2026, 14:09 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten

Hecken verlaufen häufig direkt entlang der Grundstücksgrenze. Beim Zurückschneiden lässt es sich daher kaum vermeiden, dass Schnittreste auch auf das Nachbargrundstück fallen. Wer muss sich dann um die Beseitigung kümmern? myHOMEBOOK hat dazu einen Fachanwalt befragt.

„Ihre Fragestellung ist durchaus komplex“, antwortet Thomas Pliester, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht auf die Frage, wer den anfallenden Heckenschnitt im Garten des Nachbarn entfernen muss. Denn tatsächlich gibt es in diesem Fall einige rechtliche Grundlagen.

Eigentümer von Überwuchs ist für Entsorgung zuständig

„Wenn Sie sich das BGB anschauen, dann finden Sie in § 910 BGB die Regelung zum Überhang“, erklärt Pliester auf myHOMEBOOK-Anfrage. Mit „Überhang“ sind dabei Pflanzenteile gemeint, die auf das Nachbargrundstück hinüberragen. Der Paragraf beschäftigt sich aber ausschließlich mit der Frage, was zu tun und erlaubt ist, „wenn der Eigentümer der Hecke die Überhänge auf dem Nachbargrundstück nicht selbst beseitigt.“

Diese Fragestellung ist laut Pliester sowohl im Gesetz als auch durch die Rechtsprechung relativ eindeutig geklärt. Demnach ist der Eigentümer, der den Überwuchs von Pflanzen auf seinem Grundstück abschneidet, auch für die Entsorgung des Grünschnitts verantwortlich. „Der Eigentümer, der den Schnitt vornimmt, trägt die Entsorgungskosten“, stellt Pliester klar.

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Wer Heckenschnitt vom Nachbarn im eigenen Garten entsorgen muss

Aber wie ist es nun geregelt, wenn der Heckenschnitt vom Nachbarn nicht in seinem, sondern in dem eigenen Garten landet? „Dieser Fall ist sicherlich schwieriger zu beurteilen, weil er komplexer ist“, meint Pliester. Denn eigentlich darf der Eigentümer der Hecke jenseits der Grundstücksgrenze das Nachbargrundstück gar nicht ohne Weiteres betreten.

Das Hammerschlags- und Leiterrecht gilt laut Pliester nämlich nicht im Zusammenhang mit Pflanzen. Und auch der Grundsatz von „Treu und Glauben“, verankert in § 242 BGB, erlaubt nicht das Betreten eines fremden Grundstücks. Dieser Grundsatz legt fest, dass sich die Erfüllung von vertraglichen Pflichten an den Maßstäben von Ehrlichkeit, Vertrauen und Fairness orientieren muss.

Der Nachbar benötigt demnach zuerst die Erlaubnis, das Nachbargrundstück für den Schnitt der Hecke zu betreten. Allerdings liegt laut Pliester im Abschneiden der Äste durch den Eigentümer der Hecke „kein Aneignungsrecht des Nachbarn“, und dieser trägt auch „keine Entsorgungslast“. Vielmehr handle es sich bei den herumliegenden Gartenabfällen um eine „Eigentumsbeeinträchtigung nach § 1004 BGB“. Und diese hat der Eigentümer der Hecke zu beseitigen.

Und was, wenn der Nachbar die Gartenabfälle nicht entfernt?

„Kommt der Eigentümer der Hecke der Beseitigung nach entsprechender Aufforderung mit Fristsetzung nicht nach, kann der Eigentümer des Nachbargrundstücks die Äste auf Kosten des Eigentümers der Hecke entfernen lassen“, ergänzt der Anwalt. Hinsichtlich der Entsorgungskosten stehe ihm dann sogar ein Schadensersatzanspruch zu.

Dabei gibt es übrigens keinerlei Unterschiede bei Eigentümern oder Mietern. „Die Ansprüche bestehen immer nur zwischen den Eigentümern“, erklärt Pliester. Mieter können sich in so einem Fall direkt an ihren Vermieter wenden, der die Angelegenheit dann mit dem Nachbarn regeln muss.

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