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Gebäudeenergiegesetz! Diese Pflicht müssen Wohnungseigentümer bis Jahresende erfüllen

Wohnungseigentümerin
Eine bestimmte Frist sollten Wohnungseigentümer mit Etagenheizungen auf dem Schirm haben Foto: Getty Images / Getty Images / PeopleImages
Felix Mildner
Redaktionsleiter

06.05.2024, 12:30 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten

Mit dem Gebäudeenergiegesetzes (GEG) – gemeinhin auch „Heizungsgesetz“ genannt – kommen einige Anforderungen auf Eigentümer von Wohnungen zu. Eine Frist, die Mitglieder von Eigentümergemeinschaften kennen sollten, läuft zum Jahresende 2024 ab.

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Das Gebäudeenergiegesetz wurde in den vergangenen Monaten heiß diskutiert. Auch wenn einige Maßnahmen abgeschwächt wurden, bleiben doch einige Pflichten bestehen, die Eigentümer von Immobilien kennen sollten. Ein solcher Fall richtet sich an alle Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) mit einer Etagenheizung. Hier läuft nämlich eine bestimmte Frist am 31. Dezember 2024 ab.

Gebäudeenergiegesetz – die Pflichten für Wohnungseigentümer

Die Bundesregierung strebt an, dass sich Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) mit Etagenheizungen frühzeitig einen umfassenden Überblick über den Zustand sämtlicher Heizungsanlagen im Gebäude verschaffen. So ist es auch in § 71n Abs. 1 und 2 des Gebäudeenergiegesetzes geregelt. Das Gebäudeenergiegesetz verpflichtet demnach alle Wohnungseigentümer mit Etagenheizungen, bis zum 31.12.2024 ein „Verfahren zur Bestandsaufnahme des Zustands ihrer Heizungen“ einzuleiten. Darüber informiert der Verband „Wohnen im Eigentum e. V.“ in einer Pressemitteilung.

Doch wozu der ganze Aufwand? Laut des Eigentümerverbandes soll die Maßnahme dazu dienen, einen möglichen späteren Heizungstausch rechtzeitig vorzubereiten. Da Etagenheizungen in der Regel im Sondereigentum stehen – also den Wohnungseigentümern gehören – sind sie auch verpflichtet, an der Bestandsaufnahme in ihrer WEG mitzuwirken.

Da die Entscheidungsfindung in WEGs aufgrund rechtlicher Vorgaben oft langwierig ist, soll die Frist das Vorgehen beschleunigen. Als mögliche Optionen nennt „Wohnen im Eigentum“ eine zentralisierte Heizungsanlage, eine Teilzentralisierung oder eine weiterhin dezentrale Etagenheizung.

Dazu passend: Welche Vorschriften ab 2024 für Eigentümer bei der Heizung gelten

So läuft die Bestandsaufnahme ab

Wohnungseigentümergemeinschaften mit Etagenheizungen sind gesetzlich dazu verpflichtet, bis zum 31.12.2024 beim Bezirksschornsteinfegermeister Daten aus dem Kehrbuch für jede Etagenheizung anzufordern. Relevant sind Informationen zu Art, zum Alter, zur Funktionsfähigkeit und zur Nennwärmeleistung der einzelnen Heizungen.

Zusätzlich müssen die WEGs bis zum Stichtag direkt von den jeweiligen Eigentümern Auskünfte über die Heizungsanlagen und -ausstattungen, die zum Sondereigentum gehören, einholen:

  • Zustand ihrer Heizung (unter anderem, ob diese in der Vergangenheit bereits einmal oder mehrmals ausgefallen ist)
  • Anzahl der Heizkörper in der Wohnung und deren Funktionstüchtigkeit
  • Durchgeführte Reparaturen an der Heizung
  • Veränderungen, die an Heizung, Leitungen oder Heizkörpern vorgenommen wurden
  • Maßnahmen zur Effizienzsteigerung (etwa Tausch der Heizkörperventile)
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Wie geht es nach der Bestandsaufnahme weiter?

Sowohl der Schornsteinfeger als auch die Eigentümer haben ab dem Zeitpunkt der Anfrage sechs Monate Zeit, die angefragten Informationen der WEG – in der Regel vertreten durch die Verwaltung – bereitzustellen. Daraufhin muss die Hausverwaltung innerhalb von drei Monaten diese Informationen in gesammelter Fassung allen Eigentümern zur Verfügung stellen. Den einzelnen Wohnungseigentümern müssen die Daten also spätestens zum 30.09.2025 vorliegen.

„Da die Bestandsaufnahme bis spätestens 31.12. 2024 gestartet werden muss, sollten Wohnungseigentümer mit Etagenheizungen ihre Verwaltung auffordern, das Verfahren auf die Tagesordnung ihrer nächsten Eigentümerversammlung setzen zu lassen“, empfiehlt Rechtsreferent Michael Nack vom Eigentümerverband.Bei dieser Gelegenheit sollten die Wohnungseigentümer auch beraten, welchen Bezirksschornsteinfeger sie dafür beauftragen wollen.

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