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Nebenkostenabrechnung

Hausmeister und Co. von der Steuer absetzen

Ein Hausmeister putzt ein großes Fenster
Eigentümer sollten ihre Jahresabrechnung für die Steuererklärung nicht vergessen. Bestimmte Posten lassen sich absetzen. Foto: Getty Images
dpa

28.06.2021, 04:36 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

Bevor die Steuererklärung ans Finanzamt geht, sollten absetzbare Kosten genau geprüft werden. Wohnungseigentümer und Mieter sollten die Jahresabrechnung ihrer Nebenkosten bereithalten.

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Immobilien-Eigentümer sollten bei der Steuererklärung ihre Nebenkostenabrechnung nicht vergessen. Denn die Ausgaben für Nebenkosten wie haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen können anteilig bei der Steuer geltend gemacht werden, erklärt der Verband Privater Bauherren (VPB). Das gilt übrigens auch für Mieter.

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Welche Nebenkosten sich von der Steuer absetzen lassen

Das Finanzamt erkennt unter anderem Kosten für die Reinigung des Treppenhauses, für Dach-, Fassaden- und Gartengestaltungsarbeiten oder für Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen an. Abzugsfähig sind auch die Schornsteinfegergebühren. Auch die Kosten für das Überprüfen von Blitzschutzeinrichtungen dürfen von der Steuerschuld abgezogen werden.

Nicht steuerlich geltend gemacht werden können allerdings Handwerkerleistungen, wenn für die Arbeiten öffentliche Förderung durch zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse, etwa Mittel der KfW-Förderung, in Anspruch genommen werden.

Auch interessant: Wann welche Fristen für Nebenkosten gelten

Wichtig zu beachten: Die insgesamt anfallenden Aufwendungen müssen sauber auf die einzelnen Eigentümer oder Wohnungen aufgeteilt sein. In der Jahresabrechnung sollten die einzelnen Dienstleister mit den Gesamtkosten aufgeführt sein und dazu detailliert der den einzelnen Wohneinheiten zugeordneten Kostenanteil. Alternativ können sich Wohnungseigentümer eine Bescheinigung des Verwalters für das Finanzamt ausstellen lassen.

Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung für 2020 war zunächst auf den 31. Juli festgesetzt worden – allerdings nur für diejenigen, die zur Abgabe verpflichtet sind. Inzwischen hat der Bundestag aber beschlossen, diese Frist bis zum 31. Oktober 2021 zu verlängern. Der Bundesrat muss dieser Änderung noch zustimmen, eine Zustimmung wird aber erwartet. Für alle, die bei der Steuererklärung auf die Hilfe eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins setzen, würde sich die Frist dann von Ende Februar auf Ende Mai 2022 verlängern.

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