
18. Juli 2025, 10:52 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Für Betreiber von Solaranlagen treten ab August 2025 wichtige Änderungen in Kraft: Die Vergütung beim Betrieb einer PV-Anlage wird gesenkt. Was das für bestehende und neue Anlagen bedeutet, zeigt ein genauer Blick auf die aktuelle Gesetzeslage.
Vergütung bleibt bestehen, sinkt aber halbjährlich
Mit der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2025 und dem sogenannten Solarspitzengesetz gelten seit dem 1. März 2025 neue Regelungen für Photovoltaikanlagen. Die Einspeisevergütung fällt dabei nicht weg, wird aber weiterhin alle sechs Monate um ein Prozent reduziert. Die nächste Kürzung erfolgt zum 1. August 2025, die darauffolgende zum 1. Februar 2026.
Ein entscheidender Punkt: Während Betreiber von Solaranlagen bis zum 1. März auch dann eine Vergütung bekommen haben, wenn der Strompreis an der Börse negativ war, entfällt diese Regelung aufgrund des Solarspitzengesetzes mittlerweile.
Wahl zwischen fester Vergütung und Direktvermarktung bleibt
Für Betreiber von Bestandsanlagen sowie kleineren neuen Anlagen änderte sich hinsichtlich der Wahlfreiheit wenig. Sie können auch künftig zwischen einer festen Einspeisevergütung und der Direktvermarktung wählen. Aktuell liegt der Fördersatz für Überschusseinspeiser bei 7,94 Cent pro Kilowattstunde – dieser gilt für alle Anlagen, die zwischen dem 1. Februar und dem 31. Juli 2025 in Betrieb gehen, für einen Zeitraum von 20 Jahren.
Vergütung für PV-Anlagen sinkt ab August 2025
Die Höhe der Einspeisevergütung ist weiterhin abhängig von der Anlagengröße und der gewählten Einspeiseart. Grundsätzlich gilt: Je größer die Anlage, desto niedriger fällt der Fördersatz aus. Ab dem 1. August 2025 ergeben sich laut Bundesnetzagentur folgende Werte bei der Überschusseinspeisung:
- Anlagen bis 10 Kilowatt: 7,87 Cent/kWh (statt bisher 7,94)
- Anlagen bis 40 Kilowatt: 6,81 Cent/kWh (statt bisher 6,88)
- Anlagen bis 100 Kilowatt: 5,56 Cent/kWh (statt bisher 5,62)
Für Februar 2026 stehen die geplanten Fördersätze ebenfalls bereits fest. Dann sollen für Überschusseinspeisung bei Anlagen bis 10 Kilowatt etwa 7,86 Cent/kWh gezahlt werden. Bei Volleinspeisung liegt der Satz voraussichtlich bei 12,48 Cent/kWh.

Zu diesen Zeiten bekommen PV-Betreiber weniger Geld für eingespeisten Strom

Was das Solarspitzengesetz für PV-Betreiber bedeutet

Was sich bei Photovoltaik ab 1. August ändert
Keine Vergütung mehr bei negativen Strompreisen
Ein bedeutender Eingriff gilt seit Einführung des Solarspitzengesetzes bei der Einspeisung an sonnigen Tagen: Wenn zu viel Strom aus erneuerbaren Quellen ins Netz gelangt und dadurch negative Preise am Strommarkt entstehen, erhalten neu installierte Anlagen seit Ende Februar 2025 keine Einspeisevergütung mehr für diese Zeiträume. Betreiber sollen stattdessen ihren Strom speichern und selbst verbrauchen.
Für besonders kleine Solaranlagen unter zwei Kilowatt Leistung – etwa Balkonkraftwerke – findet die neue Regelung derzeit keine Anwendung. Hier bleibt abzuwarten, ob die Bundesnetzagentur künftig Vorgaben festlegen wird. Allerdings werden Balkonkraftwerke in der Regel für den Eigenbedarf verwendet, um etwa einen Teil der Stromkosten im Haushalt zu decken.