28. Januar 2026, 17:28 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Eigentümer sind bei Schnee immer beschäftigt. Wer auf dem eigenen Grund und Boden ausrutscht, weil der Schnee nicht ordnungsgemäß geräumt ist, muss für Verletzungen und mögliche Schäden aufkommen. Doch muss man bereits Schneeschnippen, wenn es noch schneit?
Schnee bereitet wohl nur jenen Menschen eine Freude, die ihn nicht wegräumen müssen. Aus Sicht von Eigentümern fällt Schnee mit viel Verantwortung auf das eigene Grundstück. Schnee kann gefährlich sein. Ebendarum sind Grundstückseigentümer gesetzlich dazu verpflichtet, den Schnee von Fußwegen, unter anderem zum Hauseingang und Briefkasten, zu räumen.
Schneeschippen bei Schneefall – das gilt es zu beachten
Auch bei anhaltendem Schneefall sind Eigentümer dazu verpflichtet, verkehrssichere Wege auf und vor dem Grundstück zu gewährleisten. Schneit es tagsüber mehrmals, muss man wiederholt den Schnee wegräumen, wie die Versicherungskammer Bayern (VKB) informiert. Es reicht dann nicht aus, erst nach dem Schneefall die Wege freizuräumen.
Bei Dauerschnee ist es ähnlich. Hört es nicht auf zu schneien, muss man zwar nicht jede Minute den Schnee schippen, dennoch gilt auch dann, dass man in angemessenen Abständen die Wege freiräumt. Bei starkem Dauer- oder Blitzeis müssen Eigentümer nichts Unmögliches leisten. Wichtig ist, dass es keinen längeren Zeitraum gibt, in dem die zuständigen Wege vollkommen unpassierbar sind.
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Wann muss man Schnee räumen?
Grundsätzlich verpflichtet § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Eigentümer eines Grundstücks dazu, Gefahrenquellen wie Schnee zu beseitigen. Je nach Region gibt es jedoch unterschiedliche Regelungen, zu welchen Zeiträumen der Schnee vor der eigenen Wohnungstür beseitigt werden muss.
n der Regel sollten die Bürgersteige und wichtigen Wege zum Haus zwischen 7 und 20 Uhr freigeräumt sein. An Sonn- und Feiertagen liegt der Beginn meist etwas weiter hinten. Fällt Schnee in der Nacht, muss dieser größtenteils erst am nächsten Morgen beseitigt werden. Doch auch hier können die Regeln von Landkreisen und Gemeinden variieren.
Wer nicht räumt, muss Bußgeld zahlen
Schnee kann gefährlich werden. Wird er nicht weggeräumt, kann er sich verdichten und zu Eis werden. Eigentümer haften im Falle eines Unfalls auf dem zuständigen Bereich. Frei sollten die Wege zum Hauseingang, Briefkasten und zu den Mülltonnen sein.
Auch der öffentliche Gehweg vor dem Haus fällt in den Zuständigkeitsbereich. Dieser sollte etwa 1 bis 1,50 Meter breit geräumt sein. Zudem gilt eine vorbeugende Streupflicht mit Sand oder Splitt. Der Einsatz von Streusalz ist für Privatpersonen gesetzlich verboten. Wer sich daran nicht hält, muss laut Bußgeldkatalog mit einer Geldstrafe zwischen 500 und 10.000 Euro rechnen.