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Tod in Mietwohnung – wer haftet für Verunreinigungen?

Mieterpflichten

Tod in Wohnung – haften Erben für Verunreinigungen?

Tod in einer Wohnung – wer haftet für Verunreinigungen?
Todesfälle können zu Problemen in einer Mietwohnung führenFoto: Getty Images

Nicht immer wird der Tod eines Menschen sofort bemerkt. Dauert es eine Weile bis eine Leiche entdeckt wird, kann das zu Schäden in der Wohnung führen. Müssen die Hinterbliebenen des Mieters dafür aufkommen?

Kommt es zu einem Tod in einer Mietwohnung stellt sich die Frage, wer für mögliche Schäden haftet beziehungsweise wie weit die Haftung der Hinterbliebenen reicht. Sind sie für sämtliche Beeinträchtigungen an der Immobilie verantwortlich?

Wer beim Tod in einer Mietwohnung haftet

Nicht unbedingt, entschied das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Az.: 15 C 59/20), wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Nr. 11/2021) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet. Wurde die Wohnung nach dem Tod gründlich gereinigt, haben die Erben Anspruch auf Auszahlung der Kaution.

In dem Fall war der Mieter einer Wohnung am 17. Oktober in seiner Wohnung gestorben. Die Leiche wurde erst am 24. Oktober entdeckt. Wegen des in der Wohnung herrschenden schlechten Geruchs ließen die Erben des Verstorbenen eine Sonderreinigung zum Preis von fast 2300 Euro durchführen, tauschten für 1150 Euro das Laminat aus und ließen für weitere rund 110 Euro die Wohnung noch einmal reinigen.

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Nach der Kündigung des Mietvertrages verlangten die Erben die Auszahlung der vom Mieter geleisteten Kaution in Höhe von 2000 Euro. Die Vermieterin verweigerte die Auszahlung und begründete das mit der weiterhin bestehenden Geruchsbelästigung.

Das Urteil und damit die Antwort auf die Frage, wer beim Tod in einer Mietwohnung haftet: Das Amtsgericht verurteilte die Vermieterin zur Auszahlung der Kaution. Mit Verweis auf ein früheres Urteil des Amtsgerichts Bad Schwartau (Az.: 3 C 1214/99) befand das Berliner Gericht nun: Das Sterben in der gemieteten Wohnung und die Beeinträchtigung der Wohnung als Folge des Versterbens stellt keine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs dar. Mit dem Tod ende auch die Rechtsfähigkeit eines jeden Menschen.

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