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Vermieter sollten bei Rechtsstreit nicht zu früh räumen

Räumungstitel – Vermieter sollten Wohnung nicht zu früh räumen
Trotz eines Räumungstitels sollten Vermieter nicht vorschnell handeln Foto: Getty Images
dpa

24.05.2021, 04:54 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

Ein Rechtsstreit endet meist mit einem Urteil. Oft gibt es die Möglichkeit, ein Urteil durch eine weitere Instanz überprüfen zu lassen. Was wenn die das Urteil kassiert, es aber schon vollstreckt wurde?

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Selbst wenn sie vor Gericht erst einmal Recht bekommen: Vermieter sollten abwarten bis ein Rechtsstreit auch beendet ist. Wird ein erstinstanzliches Urteil vollstreckt, bevor das Urteil rechtskräftig ist, kann das zu Schadenersatzansprüchen führen, wenn die nächste Instanz das Urteil kassiert, wie ein Urteil des Landgerichts Berlin zeigt (Az.: 65 S 4/17). Auf dieses macht die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam. Das Beispiel: Ein Vermieter hat eine Wohnung zu schnell räumen lassen.

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Was passiert, wenn Vermieter zu schnell räumen?

In dem Fall ging es um ein Räumungsurteil, das der Vermieter nach dem Richterspruch der ersten Instanz vollstreckte. Das Urteil war aber noch nicht rechtskräftig und wurde von der nächsten Instanz tatsächlich aufgehoben. Da der Mieter bereits eine neue Wohnung bezogen hatte, ging es nun um die Frage des Schadenersatzes.

Laut Landgericht ist ein Vermieter, der bereits räumen lassen hat, gegenüber dem Mieter tatsächlich schadenersatzpflichtig. Zumindest dann, wenn das Urteil in der zweiten Instanz aufgehoben wird. Der Vermieter hat in einem solchen Fall die Differenz zwischen der bisherigen und der neuen Miete zu ersetzen, wenn die Wohnung nach Ausstattung, Zuschnitt, Lage und Größe mit der bisherigen Wohnung vergleichbar ist. Der Mieter ist also in einem solchen Fall so zu stellen, als ob der Schaden nicht eingetreten wäre.

Auch interessant: Wann und was Vermieter pfänden dürfen

Etwas anderes gilt nur, wenn die beiden Wohnungen nicht vergleichbar sind und die erhöhte Miete auf einem höheren Wohnwert beruht. Hier kann jedoch ein anteiliger Schadenersatz in Betracht kommen, wenn zum Beispiel bei einer grundsätzlich vergleichbaren Wohnung zum einen der Quadratmeterpreis höher liegt und zusätzlich eine größere Fläche angemietet wurde.

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