Muss man den Vermieter über eine Schwangerschaft informieren?
Ein Baby bedeutet Vorfreude pur, aber auch Veränderungen. Doch muss man die Schwangerschaft auch dem Vermieter mitteilen? Foto: Getty Images
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Annelie Neumann
Autorin
25. Juli 2026, 15:23 Uhr |
Lesezeit: 4 Minuten
Arbeitnehmerinnen sind verpflichtet, ihren Arbeitgeber über eine Schwangerschaft zu informieren. Doch wie sieht es im Mietverhältnis aus? Müssen werdende Mütter auch ihren Vermieter über den bevorstehenden Familienzuwachs in Kenntnis setzen? Und spielt eine Schwangerschaft bereits bei der Wohnungssuche eine Rolle, die angesprochen werden muss?
Mit der Geburt eines Kindes verändert sich das Leben in den eigenen vier Wänden. Während viele Vermieter Familien mit Kindern ausdrücklich willkommen heißen, stehen andere dem damit verbundenen Lärm eher kritisch gegenüber. Ob Mieter dem Vermieter von einer Schwangerschaft erzählen müssen – das hat myHOMEBOOK den Deutschen Mieterbund und eine Anwältin gefragt.
1. Müssen Mieter den Vermieter über eine Schwangerschaft informieren?
Anders als im Arbeitsrecht gibt es im Mietrecht keinerlei Verordnung, die besagt, dass Mieter ihren Vermieter von einer Schwangerschaft in Kenntnis setzen müssen. Gibt es dennoch derartige Klauseln im Mietvertrag, sind sie ungültig.
2. Wann muss man den Vermieter über Nachwuchs informieren?
Anwältin Nicole Mutschke sagt dazu: „Man muss den Vermieter weder vor Abschluss eines Mietvertrags noch während des Mietverhältnisses über eine Schwangerschaft informieren. Das Kind darf nach der Geburt auch ohne Zustimmung des Vermieters in die Wohnung aufgenommen werden.“ Nur in einem speziellen Fall kann es von Nöten sein, den Vermieter über die Schwangerschaft zu informieren.
„Man muss den Vermieter unter Umständen informieren – und zwar dann, wenn es in der Betriebskostenabrechnung einen oder mehrere Posten gibt, die pro Kopf umgelegt werden“, ergänzt Dr. Jutta Hartmann, Pressesprecherin des Deutschen Mieterbundes.
3. Muss eine Schwangerschaft bei der Wohnungsbewerbung offenbart werden?
„Viele Mietinteressenten werden insbesondere in großen und nachgefragten Städten geradezu genötigt, umfassende Auskunft über sich zu erteilen. Um die Bonität des Mieters überprüfen zu können, verlangen Vermieter häufig die Vorlage einer Schufa-Auskunft, einer Selbstauskunft und einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung. Auch wenn der Vermieter darauf keinen Anspruch hat, haben Mieter oft keine andere Wahl, als die Unterlagen vorzulegen, da sie andernfalls keine Chance auf die Anmietung der Wohnung haben. Vermieter dürfen aber auch nicht unbegrenzt Auskünfte verlangen. Der Mieter ist nur verpflichtet, wahrheitsgemäß auf solche Fragen zu antworten, die in direktem Zusammenhang mit dem Mietvertrag stehen. Erkundigt sich der potenzielle Vermieter also nach dem Nettoeinkommen, nach dem Arbeitsverhältnis oder nach der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Mitglieder, sollte der Mieter diese Fragen wahrheitsgemäß beantworten.“
Persönliche Fragen müssen dagegen keineswegs wahrheitsgemäß beantwortet werden. „Fragt der Vermieter beispielsweise nach einer Schwangerschaft oder nach der Häufigkeit von Besuch, muss der Mieter nicht der Wahrheit entsprechend antworten“, erklärt die Mietrechtsexpertin.
Haben Mieter seit Zustandekommen ihres Mietverhältnisses mehrfach Nachwuchs bekommen, kann es allerdings durchaus möglich sein, dass eine Kündigung ins Haus flattert. Die Überbelegung einer Wohnung gilt dann durchaus als potenzieller Kündigungsgrund. Für die Feststellung, ob eine Wohnung überbelegt ist, gibt es laut der Expertin allerdings keine allgemeingültigen Kriterien. „Maßgeblich sind in erster Linie das Verhältnis der Anzahl und die Größe der Zimmer zu der Anzahl der Bewohner. Daneben spielt auch die allgemeine Wohnungsmarktlage eine Rolle, da in ‚engen‘ Märkten die Menschen eher zusammenrücken, als zu Zeiten eines ausgeglichenen Wohnungsmarktes.“ Kurzfristige Überbelegung schade im Übrigen nicht.
5. Haben schwangere Mieterinnen einen Kündigungsschutz?
Schwangere sind nicht per se vor einer Wohnungskündigung geschützt. Allerdings können sie sich in der Regel auf die Härteklausel berufen. Mit dieser können sie Widerspruch gegen die Kündigung einlegen und um Verlängerung des Mietverhältnisses für einen angemessenen Zeitraum bitten (§ 574 BGB).
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