1. November 2025, 13:12 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten
Lichterketten, Sichtschutz, Wäscheleinen oder große Fahnen: Die Gestaltungsmöglichkeiten auf dem Balkon scheinen unbegrenzt – doch dürfen Mieter wirklich alles, was sie möchten? Schnell geraten persönliche Vorstellungen mit baulichen Vorschriften oder dem Geschmack des Vermieters aneinander. Was erlaubt ist und wann eine Zustimmung nötig ist, zeigt dieser Überblick in sechs Punkten.
1. Sichtschutz ist erlaubt – unter bestimmten Voraussetzungen
Wenn man auf dem Balkon ungestört sein möchte, darf man in der Regel einen Sichtschutz anbringen – allerdings unter einer Voraussetzung. „Die äußere Gestaltung des Gebäudes wird dadurch nicht erheblich beeinträchtigt“, erklärt Inka-Marie Storm, Chefjustiziarin beim Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.
Mieter dürfen einen Sichtschutz anbringen, solange dieser nur bis zur Höhe des Handlaufs reicht, unauffällig gestaltet ist und sich harmonisch in das Erscheinungsbild des Hauses einfügt. Beeinträchtigt der Sichtschutz das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes jedoch deutlich, müssen Mieter laut Storm zuvor die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters einholen.
Zudem darf man die Mietsache durch die Befestigung nicht beschädigen. Konstruktionen, die dauerhaft oder fest mit dem Gebäude verbunden sind, sind deshalb unzulässig.
2. Lichterketten sind als Dekoration auf dem Balkon erlaubt – solange niemand gestört wird
Dekorative Beleuchtung ist auch auf dem Balkon beliebt. Doch nicht alles ist erlaubt. „Zum Beispiel darf der Mieter oder die Mieterin hierfür nicht die Fassade anbohren“, betont Astrid Nembach, Geschäftsführerin beim DMB Mieterschutzverein Frankfurt am Main. Mieter müssen die Lichterketten sicher anbringen und dabei darauf achten, die Bausubstanz des Gebäudes nicht zu beschädigen.
Darüber hinaus spielt auch die Rücksichtnahme auf Nachbarn eine Rolle. „Werden Mieterinnen und Mieter durch diese Art der Zwangsbeleuchtung am Schlafen gehindert, können sie dagegen vorgehen und verlangen, dass die Lichter ab 22 Uhr ausgeschaltet werden“, erklärt Nembach.
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3. Markisen nur mit Zustimmung des Vermieters
Schatten auf dem Balkon ist für viele unverzichtbar – doch die Installation einer Markise ist zustimmungspflichtig. „Die Anbringung einer Markise oder einer sonstigen Verkleidung, die in der Fassade verankert wird, darf nur mit Einverständnis des Vermieters oder der Vermieterin erfolgen“, sagt Nembach.
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (Paragraph 535, Absatz 1, Satz 2) kann jedoch auch ein Anspruch auf Zustimmung bestehen: „Hierzu kann im Einzelfall auch die Zustimmung zur Anbringung einer Markise gehören“, erklärt Storm. Besonders dann, wenn eine anderweitige Beschattung unzumutbar oder technisch nicht realisierbar ist, kann ein Recht auf die Markise bestehen.
4. Fahnen ja – aber nicht grenzenlos
Ob Fanflagge, Landesfahne oder Poster – die Beflaggung des Balkons ist grundsätzlich erlaubt. Einschränkungen bestehen jedoch bei Inhalt und Ausführung. „Ist im Mietvertrag ein Plakat- oder Fahnenverbot verankert, gilt dies allenfalls für Plakate mit politischem Inhalt sowie für stark polarisierende oder gar verhetzende Meinungsäußerungen“, so Nembach.
Eingriffe in die Bausubstanz – etwa zur Befestigung einer Halterung – erfordern stets die Genehmigung des Vermieters. Zudem dürfen Flaggen keine Gefahr darstellen. „Die Flaggen dürfen auch nicht so groß sein, dass sie Fenster der Nachbarwohnungen mit beflaggen“, warnt Nembach.
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5. Wäsche trocknen ist erlaubt
Die Nutzung des Balkons zum Trocknen von Kleidung ist rechtlich unbedenklich. Eine Einschränkung wegen optischer Beeinträchtigung ist nicht zulässig. Eine ästhetische Beeinträchtigung des Gebäudes durch das Wäschetrocknen liege in der Regel nicht in einem solchen Maß vor, dass dem Mieter deswegen das Wäschetrocknen auf dem Balkon untersagt werden kann, sagt Storm.
6. Satellitenschüsseln nur mit Zustimmung – und unter Auflagen
Auch beim Fernsehen über Satellitenschüssel gelten klare Regeln. „Grundsätzlich darf der Mieter oder die Mieterin eine Antenne nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters montieren“, sagt Nembach. Ohne diese Zustimmung handelt der Mieter vertragswidrig und kann zum Rückbau verpflichtet werden.
Die Zustimmung darf jedoch nicht willkürlich verweigert werden. Sie muss erteilt werden, wenn:
- keine Gemeinschaftsantenne oder Kabelanschluss vorhanden ist,
- die Installation baurechtlich zulässig und fachgerecht erfolgt,
- die Schüssel möglichst unauffällig montiert wird.
Mieter müssen in diesem Fall alle Kosten und Risiken übernehmen – auch für einen späteren Rückbau. Zudem kann eine Kaution oder Bürgschaft verlangt werden.
Unklar ist laut Nembach, wie zu verfahren ist, wenn zwar Kabelfernsehen vorhanden ist, aber fremdsprachige Programme über diesen Weg nicht empfangbar sind. „Hierbei kommt es auf den Umfang des Kabelprogramm-Angebots an, wobei der Mieter auch auf kostenpflichtige Zusatzprogramme verwiesen werden kann“, erläutert sie.
Für mobile Antennenschüsseln gelten Sonderregeln: Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs dürfen Mieter sie sogar dann aufstellen, wenn sie die Schüsseln nicht am Gebäude befestigen. (Az. BGH, VIII ZR 207/04). Voraussetzung: Die Antenne steht an einem unauffälligen Ort auf Balkon oder Terrasse.
Mit Material der dpa