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Mietrecht

Flagge vom Fenster oder Balkon hängen – ist das erlaubt? 

Flagge Balkon: Bunte Regenbogen-Flaggen hängen an Fenster und Balkon
Bunte Regenbogenflaggen hängen an einem Fenster in Paris Foto: Getty Images
Christian Glass
Christian Glass Redakteur

03.03.2022, 14:54 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten

Es gibt schöne und auch schlimme Gründe, mit einer Flagge oder einem Transparent die Meinung zu zeigen. Aber darf der Stoff einfach vom Balkon hängen?

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Solidarität mit dem Lieblingsfußballverein, Hoffnung auf Frieden oder einfach nur den Christopher-Street-Day feiern – es gibt unzählige Gründe, weshalb man eine Flagge oder ein Transparent vom Balkon oder aus dem Fenster hängen kann. Für Mieter wird das mitunter jedoch zum Problem. Und zwar, wenn der Vermieter nicht mitspielt. Eigentümer haben es da leichter. Auf ihrem Grundstück und Eigentum brauchen sie in der Regel keine Genehmigung für das Hissen einer Fahne oder Flagge. Für Eigentümer und Mieter gilt jedoch in jedem Fall: Fahne, Flagge oder Transparent müssen sturmsicher befestigt werden. Zudem darf der Stoff nicht dermaßen groß sein, dass er den Nachbarn die Sicht raubt und sie belästigt. Und wollen Mieter gar in die Hausfassade bohren, um einen Karabinerhaken anzubringen, brauchen sie in jedem Fall die Erlaubnis vom Vermieter. Was bei Flaggen auf Balkon und aus dem Fenster generell geht und was nicht, verrät eine Expertin.

Darf man als Mieter eine Flagge vom Balkon hängen?

Anja Franz ist Pressesprecherin des DMB Mietervereins München. Sie erklärt auf Anfrage von myHOMEBOOK, dass es keine gesetzliche Regelung gibt, die das Aufhängen von Transparenten oder Flaggen verbietet oder erlaubt.

Allerdings könnten sich Mieter schnell Probleme mit dem Vermieter einhandeln, denn wie so oft gibt es im Mietrecht einige Fallstricke. „Grundsätzlich ist es so, dass die Fassade eines Hauses nicht Gegenstand der Mietsache ist. Somit muss der Vermieter gefragt werden, ob eine Veränderung dieser Fassade erlaubt wird oder nicht“, sagt Franz.

Beim Balkon könnte die Rechtslage anders aussehen. Doch Anja Franz schränkt ein: „Der Balkon gehört zwar zur Mietsache. Aber auch hier haben Gerichte entschieden, dass die Außenseite des Balkons eben wieder zur Fassade gehört und der Vermieter hier gefragt werden muss.“

Warum eine Flagge an der Hausfassade noch problematisch ist

Eine Veränderung der Fassade kann zu optischen Beeinträchtigungen führen und kann demnach vom Vermieter verboten werden. „Bei einer politischen Äußerung, denke ich, gilt das noch mehr. Die politische Einstellung eines Mieters muss ja nicht mit der des Vermieters übereinstimmen – und das Transparent hängt letztlich am Eigentum des Vermieters“, meint Franz.

Eigentümer haben mehr Spielraum

Anders sehe es nach Meinung von Anja Franz aus, wenn ein Eigentümer an seinem Haus Plakate oder Transparente aufhängt. „Das ist dann freie Meinungsäußerung, die ja auf jeden Fall erlaubt ist. Man darf ja auch in seinem Auto oder am Fahrrad entsprechende Äußerungen tätigen.“

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Was droht, wenn ein Mieter ohne Genehmigung eine Flagge am Balkon aufhängt?

Das kann unangenehme Folgen nach sich ziehen. „Wenn der Mieter ohne Genehmigung ein Transparent aufhängt, kann der Vermieter wohl verlangen, dass es entfernt wird und nach Abmahnung ist möglicherweise eine Kündigung möglich“, so Mietrechtsexpertin Anja Franz.

Es komme hier aber natürlich auf den Einzelfall an, so Franz weiter. „Ich könnte mir vorstellen, dass eine einfache ‚PEACE-Fahne‘ eher geduldet werden muss, als eine konkrete Meinungsäußerung gegen Putin oder Russland.“ Sie räumt aber ein, dass das eine subjektive Einschätzung von ihr sei.

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Welche Flaggen sind generell verboten?

Auch dazu gibt es nach Ansicht von Anja Franz keine einheitliche gesetzliche Regelung. „Eine Hakenkreuzflagge oder volksverhetzende Symbole sind mit Sicherheit nicht erlaubt. Eine Deutschlandflagge, zum Beispiel während der Fußballweltmeisterschaft, ist schon eher kein Problem.“

Juristin Franz betont noch einmal: „Wichtig ist wie gesagt, dass es keine gesetzliche Regelung gibt, auch eine höchstrichterliche Rechtsprechung nicht. Daher ist hier eine Einzelfallabwägung notwendig.“

Themen: Mietrecht
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