5. März 2026, 17:02 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten
Frühblühende Pflanzen läuten den Frühling ein. Entdeckt man ihre zarten Farbtupfer auf Wiesen und in Wäldern, sorgen sie sofort für gute Laune. Um sich diese Frühlingsstimmung ins Haus zu holen, kommen viele auf die Idee, die Blüten zu pflücken und in die Vase zu stellen. Doch bei manchen Frühblühern sollte man darauf verzichten, sonst kann ein saftiges Bußgeld drohen.
Buschwindröschen, Krokusse und Schneeglöckchen sind nur drei Beispiele für frühblühende Pflanzen. Doch nicht jede dieser Arten darf gepflückt werden, wenn man sie in der Natur entdeckt. Welche Regeln dabei gelten, erklärt myHOMEBOOK.
Folgen Sie jetzt myHOMEBOOK bei WhatsApp
Diese Frühblüher sind besonders geschützt
In Deutschland ist es durch den Artenschutz grundsätzlich verboten, Pflanzen aus der Natur zu entnehmen. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Die sogenannte Handstraußregelung (§ 39 BNatSchG) besagt, dass man Pflanzen in geringen Mengen aus der Natur entnehmen darf. Allerdings kein volles Körbchen, sondern eben so viel, wie zwischen Daumen und Zeigefinger passt. Dazu zählen Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Heilkräuter und Zweige. Voraussetzung ist, dass sie auf einer Fläche ohne Betretungsverbot wachsen.
Von dieser Regelung sind allerdings Pflanzen ausgeschlossen, die unter besonderem Schutz stehen – darunter auch verschiedene Frühblüher. Dazu zählen das Schneeglöckchen, der Krokus, das Gewöhnliche Leberblümchen, der Zweiblättrige Blaustern und die Hohe Schlüsselblume. Findet man diese Arten in der freien Natur, ist es gesetzlich verboten, sie zu pflücken. Die Handstraußregelung gilt hier also nicht, informiert das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Was bedeutet „besonders geschützt“?
Es gibt verschiedene Gründe, warum Pflanzen unter besonderem Artenschutz stehen. Bei vielen Frühblühern spielt vor allem ihr Lebensraum eine entscheidende Rolle. Sie sind an spezielle Standortbedingungen angepasst und kommen nur in bestimmten Regionen oder empfindlichen Ökosystemen vor. Werden diese Lebensräume seltener oder beeinträchtigt, geraten auch die dort wachsenden Arten unter Druck. Viele Frühblüher gelten daher regional als selten oder in ihrem Bestand rückläufig und sind entsprechend schützenswert.
Hinzu kommt ihr ökologischer Wert. Als eine der ersten blühenden Pflanzen im Jahr dienen sie zahlreichen Insekten nach dem Winter als wichtige Nahrungsquelle. Bienen, Hummeln und andere Bestäuber sind auf Nektar und Pollen der frühen Blüten angewiesen.
Darüber hinaus können Pflanzen auch dann unter besonderem Schutz stehen, wenn ihre Bestände stark zurückgegangen sind, sie auf der Roten Liste geführt werden oder durch nationale und europäische Naturschutzvorgaben geschützt sind. Stehen Pflanzen laut dem Bundesnaturschutzgesetz in Deutschland unter erhöhtem gesetzlichen Schutz, gelten folgende Regeln:
- Die Pflanzen darf man nicht pflücken oder abschneiden.
- Sie auszugraben, zu beschädigen oder zu zerstören, ist ebenfalls verboten.
- Die Pflanzen dürfen nicht verkauft oder gekauft werden.
- Es ist verboten, ihren Standort zu beschädigen.
Das Gesetz umfasst den Schutz der Pflanzen in der freien Natur, also auf Wiesen, in Wäldern oder in Naturschutzgebieten. Noch stärkere Schutzvorschriften greifen, wenn Arten nicht nur besonders, sondern „streng geschützt“ sind. Das gilt zum Beispiel für bestimmte europaweit geschützte Pflanzen und Tiere.
Das kostet es, besonders geschützte Frühblüher zu pflücken
Die illegale Entnahme von Schneeglöckchen, Krokus und anderen besonders geschützten Frühblühern hat eine Geldstrafe zur Folge. Je nach Bundesland kann das Bußgeld unterschiedlich hoch ausfallen und laut Bußgeldkatalog bis zu 50.000 Euro betragen.
Auch interessant: Achtung! Diese 5 Frühblüher sind giftig
Welche Frühlingsblumen man auf keinen Fall pflücken darf
Die 7 schönsten Frühblüher für den Garten
Gilt das auch für den eigenen Garten?
Gartenbesitzer, die Frühblüher im eigenen Garten bewundern möchten, können diese ganz legal selbst anpflanzen. Im Herbst sind die Zwiebeln vieler Arten im Gartenfachmarkt oder in Baumschulen erhältlich und lassen sich unkompliziert ins Beet oder in Pflanzkübel setzen. Mit etwas Planung treiben sie im zeitigen Frühjahr zuverlässig aus und sorgen für die ersten Farbakzente im Garten. Für selbst gepflanzte Frühblüher auf dem eigenen Grundstück gilt das Pflückverbot aus der freien Natur nicht. Hier darf man die Blumen selbstverständlich schneiden und ins Haus holen.
Frühblüher, die man pflücken darf
Buschwindröschen, Winterlinge und März-Veilchen gehören unter anderem zu den Frühblühern, die nicht unter besonderem Artenschutz stehen. Sie dürfen daher grundsätzlich gepflückt und mit nach Hause genommen werden. Allerdings gilt auch hier die sogenannte Handstraußregel: Erlaubt ist nur das Pflücken in kleinen Mengen für den persönlichen Bedarf. Ganze Bestände abzuernten oder die Pflanzen gar auszugraben, ist hingegen auch bei ihnen nicht gestattet.