8. Februar 2026, 13:54 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten
Ein neues Bad, frische Farbe an den Wänden oder dringend nötige Reparaturen: Was nach einem überschaubaren Auftrag klingt, endet nicht selten im Konflikt. Spätestens wenn die Rechnung höher ausfällt als erwartet oder Mängel auftauchen, wird es heikel. Wer jedoch einige zentrale Punkte beim Beauftragen eines Handwerkers beachtet, kann Ärger, Zusatzkosten und sogar einen Gang vor Gericht von vornherein vermeiden.
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Vertragliche Klarheit vor dem ersten Handgriff
Bevor Handwerker mit der Arbeit beginnen, sollten private Auftraggeber auf einen schriftlichen Vertrag bestehen. Das schafft Rechtssicherheit für beide Seiten. Markus Hagge, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen, rät ausdrücklich dazu: „Denn nur so lässt sich später klar nachweisen, was genau vereinbart wurde.“
In dem Vertrag sollte eindeutig geregelt sein, welche Leistungen erbracht werden, welche Qualität und welches Material erwartet werden, welcher Preis gilt und bis wann die Arbeiten abgeschlossen sein sollen. Von Haustürgeschäften rät die Handwerkskammer Stuttgart grundsätzlich ab. Aufträge sollten ausschließlich an eingetragene Fachbetriebe vergeben werden. Wer unsicher ist, kann sich bei Innungen, Kreishandwerkerschaften oder Handelskammern erkundigen.
Ein weiterer Hinweis der Kammer: Oft ist es günstiger, einen Betrieb aus der näheren Umgebung zu wählen. Schließlich müssen auch An- und Abfahrtszeiten bezahlt werden.
Angebote sorgfältig vergleichen
Verbraucher sollten mehrere Betriebe anfragen, um Angebote und Kostenvoranschläge vergleichen zu können. Dabei ist entscheidend, dass die Angebote vollständig sind, also sämtliche Vor-, Nach- und Nebenarbeiten enthalten. Die Handwerkskammer Stuttgart empfiehlt zudem, sich nach Stundenverrechnungssätzen, Fahrtkosten und den genauen Zahlungskonditionen zu erkundigen.
Ideal ist es, einen Fixpreis zu vereinbaren. Dieser ist laut Verbraucherzentrale Niedersachsen verbindlich. Auch wenn der Vertrag auf einem Kostenvoranschlag basiert, dürfen Betriebe davon nicht unbegrenzt abweichen. Hagge erklärt dazu: „Wird es am Ende mehr als 15 bis 20 Prozent teurer als angegeben, muss das Unternehmen vorher ausdrücklich darauf hinweisen.“ In diesem Fall haben Verbraucher das Recht, den Vertrag zu kündigen, und müssen nur die vereinbarten sowie bereits erbrachten Teilleistungen bezahlen.
Allerdings ist Vorsicht geboten: Vor einer Kündigung sollte man sich rechtlich beraten lassen. Denn es kann schwierig sein, einen anderen Betrieb zu finden, der eine begonnene Arbeit übernimmt. Zudem können Haftungsfragen entstehen.
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Abrechnungen genau prüfen
Eine Rechnung muss nachvollziehbar und verständlich sein. Verbraucher haben Anspruch auf eine detaillierte Abrechnung mit klar aufgeführten Einzelposten. Diese sollte man mit dem ursprünglichen Angebot abgleichen, „inklusive bereits geleisteter Abschlagszahlungen“, rät Hagge. Sein weiterer Tipp: Bei Unklarheiten sofort nachfragen und den Gesprächsinhalt kurz schriftlich festhalten.
Leistungen dürfen Handwerker nicht doppelt berechnen. Unseriöse Betriebe versuchen dies laut Hagge dennoch, „indem sie etwa mehrere Pauschalen für dieselben Arbeiten angeben“. Auf Nachfrage könnten sie die Unterschiede meist nicht schlüssig erklären.
Taucht ein Fehler in der Rechnung auf, sollte diese schriftlich beanstandet werden. Hagge empfiehlt, eine Frist von 14 Tagen zu setzen und eine korrigierte Rechnung zu verlangen.
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Bauherren sollten Zahlungsplan beachten
Richtig reagieren, wenn Mängel auftreten
Wer Mängel entdeckt, sollte umgehend handeln. Dazu gehört, Fotos als Beweise zu sichern und dem Betrieb schriftlich eine klare Frist zur Nachbesserung zu setzen. Als angemessen gelten in der Regel zwei Wochen, so Hagge. Wurde nichts anderes vereinbart, ist der Werklohn erst dann fällig, wenn die Leistung mangelfrei erbracht wurde.
Auch später auftretende Mängel können reklamiert werden. Verbraucher haben grundsätzlich Anspruch auf Nachbesserung. Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel zwei Jahre, bei Arbeiten an Bauwerken sogar fünf Jahre.
Besonderheiten für Bauherren
Beim Hausbau beginnt die fünfjährige Gewährleistungsfrist mit der Abnahme des Bauwerks. Innerhalb dieses Zeitraums ist der Bauunternehmer verpflichtet, Mängel an seinen vertraglichen Leistungen kostenfrei zu beseitigen, so der Verband Privater Bauherren (VPB). In der Regel müssen Verbraucher jedoch nachweisen, dass die Mängel etwa auf Planungsfehler, Materialmängel oder eine unsachgemäße Ausführung zurückzuführen sind.
Gerade gegen Ende der Gewährleistungsfrist ist besondere Aufmerksamkeit gefragt. Diese gilt auch für Mängel, die bereits bei der Abnahme gerügt wurden. Der Bauherren-Schutzbund e. V. (BSB) rät daher, spätestens sechs Monate vor Ablauf der fünf Jahre eine gründliche Bestandsaufnahme vorzunehmen und zu prüfen, ob alle bekannten Probleme tatsächlich behoben wurden.
Mit Material der dpa