Zum Inhalt springen
logo Das Do-it-yourself-Portal für Haus und Garten
Service

Abweichende Betriebskostenabrechnung bei Eigentumswohnung

Nahaufnahme einer Betriebskostenabrechnung
Mit dem Jahresende naht der Stichtag für die meisten Betriebskostenabrechnungen Foto: Getty Images
myHOMEBOOK Logo
myHOMEBOOK Redaktion

14. Dezember 2020, 4:28 Uhr | Lesezeit: 1 Minute

Die Abrechnung der Betriebskosten erfolgt im Mietrecht in der Regel nach Wohnfläche und Verbrauch. Vermietende Wohnungseigentümer dürfen seit dem 01. Dezember davon abweichen.

Artikel teilen

Mit Ablauf des Jahres wird häufig die Betriebskostenabrechnung wieder fällig. Diese ist Mietern spätestens nach Ablauf von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes zuzustellen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Diese Frist gilt auch für vermietende Wohnungseigentümer.

Mehr zum Thema

Betriebskostenabrechnung auch ohne WEG-Beschluss

Die Abrechnung muss laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in diesem Fall selbst dann erstellt werden, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) über die Jahresabrechnung noch nicht beschlossen hat (Az.: VIII ZR 249/15).

Dazu pasend: Bis wann die Betriebskostenabrechnung vorliegen muss

Haben Mieter und Vermieter einer Eigentumswohnung im Mietvertrag nichts Gegenteiliges vereinbart, darf der vermietende Wohnungseigentümer aber seit dem 1. Dezember auf die Abrechnung der WEG zurückgreifen. Er darf die – in der Regel nach Miteigentumsanteilen verteilte – Betriebskostenabrechnung an den Mieter durchleiten. Passt die WEG den Abrechnungsschlüssel an, so gilt dieser dann automatisch auch für den Mieter.

Sie haben erfolgreich Ihre Einwilligung in die Nutzung unseres Angebots mit Tracking und Cookies widerrufen. Damit entfallen alle Einwilligungen, die Sie zuvor über den (Cookie-) Einwilligungsbanner bzw. über den Privacy-Manager erteilt haben. Sie können sich jetzt erneut zwischen dem Pur-Abo und der Nutzung mit Tracking und Cookies entscheiden.

Bitte beachten Sie, dass dieser Widerruf aus technischen Gründen keine Wirksamkeit für sonstige Einwilligungen (z.B. in den Empfang von Newslettern) entfalten kann. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an datenschutz@axelspringer.de.