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Mieter und Vermieter im Streit

Defekter Rollladen: Wer muss die Schadensursache beweisen?

Rolladen im Zwilicht
Wer muss zahlen, wenn der Rollladen kaputt ist? Über Fragen wie diese gibt es oft Streit zwischen Vermietern und Mietern. Foto: Getty Images
dpa

23.08.2021, 04:17 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten

Vermieter können von Mietern nicht ohne Weiteres die Reparaturkosten für defekte Rollläden einfordern. Denn sie müssen in einem solchen Fall erst nachweisen, dass andere Schadensursachen ausfallen.

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Geht in einer Mietwohnung etwas kaputt, stellt sich oft die Frage: Wer muss für den Schaden aufkommen? Nicht selten entbrennt darüber Streit. Ein Urteil des Amtsgerichts Stuttgart zeigt nun: Macht ein Vermieter den Mieter für einen Schaden, etwa an einem Rollladen, verantwortlich, muss er die Möglichkeit anderweitiger Schadensquellen entkräften (Az.: 32 C 2844/19).

In dem Fall, über den die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Ausgabe 14/2021) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet, ging es um einen defekten Rollladen. Der Vermieter wollte vom Mieter das Geld für die Reparatur erstattet bekommen, weil dieser den Schaden verursacht habe. Der Mieter verteidigte sich gegen die Vorwürfe: Er habe den Rollladen immer vertrags- und bestimmungsgemäß benutzt und auf die Rollladenmechanik im Innern zu keiner Zeit Zugriff gehabt.

Dazu passend: Kleine Schäden beim Auszug selbst reparieren

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Schaden am Rollladen: Vermieter trägt Beweislast

Das Gericht entschied zugunsten der Mieter, dieser musste daher keinen Schadenersatz zahlen. Denn wenn es umstritten ist, ob eine Mietsache infolge ihres Gebrauches verschlechtert wurde, trägt zunächst der Vermieter die Beweislast. Er muss dann nachweisen, dass die Ursache des Schadens beim Mieter zu suchen ist. Auch dass der Schaden nicht auf Verschleiß beruht, müsse der Vermieter darlegen.

Hier habe der Mieter vorgetragen, den Rollladen nur bestimmungsgemäß benutzt zu haben. Außerdem war der Rollladen mehr als 20 Jahre alt. Ein Verschleiß der Mechanik sei daher durchaus naheliegend. Anders hätte die Beurteilung ausfallen können, wenn die Erhaltungspflicht für die Rollläden wirksam auf den Mieter übertragen worden wäre.

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