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Gericht stärkt Mietern Rücken

Wasserschaden! Haben Mieter eine Wartungspflicht?

Frau telefoniert im Wasser in der Wohnung
Geben Hersteller an, dass ihre Wasseraufbereitungsanlagen wartungsfrei sind, zählt das für Mieter nicht zur Verkehrssicherungspflicht Foto: Getty Images
dpa

19.12.2021, 04:42 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten

Gibt ein Hersteller an, dass eine Wasseraufbereitungsanlage wartungsfrei ist, müssen Mieter sie nicht regelmäßig kontrollieren. Denn sie können sich auf die Angaben verlassen, urteilt ein Gericht.

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Wasser kann in Gebäuden schwere Schäden verursachen. Daher sollten Mieter auch vorsichtig sein, wenn sie entsprechende Geräte installieren. Gibt ein Hersteller allerdings an, dass bei einer Wasseraufbereitungsanlage keine Wartungspflicht nötig ist, trifft Mieter keine Schuld, wenn es doch zu einem Wasserschaden kommt.

Denn ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht liegt in einem solchen Fall nicht vor, befand das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: I-24 U 294/20), wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Nr. 22/2021) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet.

Dazu passend: Hinweise, die auf einen Wasserschaden schließen lassen

Wasserschaden war erheblich – Wartungspflicht war nicht vorhanden

In dem verhandelten Fall hatte der Mieter in seiner Arztpraxis ein Wasseraufbereitungsgerät von einer Fachfirma einbauen lassen. Im Benutzerhandbuch wurde die Anlage als wartungsfrei beschrieben. Eine regelmäßige Überprüfung wurde nicht vorgegeben. Als die Praxis über die Weihnachtsfeiertage nicht betrieben wurde, kam es zu einem Wasseraustritt aus dem Zuleitungsschlauch des Gerätes.

Das Wasser richtete erhebliche Schäden an, die von einer Versicherung übernommen wurden. Vom Mieter verlangte die Versicherung vor Gericht dann aber die rund 176 000 Euro zurück. Begründung: Der Mieter habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil er das Wasseraufbereitungsgerät nicht regelmäßig überprüft habe. Die erste Instanz lehnte die Forderung der Versicherung ab.

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Verschleißteile müssen nicht gewartet werden

Die Entscheidung: Auch das OLG konnte keine Pflichtverletzungen des Mieters erkennen und gab der Berufung der Versicherung wenig Aussicht auf Erfolg. Das betroffene Gerät sei laut Benutzerhandbuch praktisch wartungsfrei. Anhaltspunkte für eine regelmäßige Überprüfung gebe es nicht.

Auch könne nicht erwartet werden, dass jedes einem gewissen Verschleiß unterliegende Bauteil eines Gerätes einer regelmäßigen Kontrolle unterzogen wird. Denn nicht jede denkbare Gefährdung löse eine Verkehrssicherungspflicht aus. Auch Fahrlässigkeit scheide aus, weil sich der Mieter auf die Anweisungen des Handbuches habe verlassen können.

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