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Kurioser Fall

Urteil im Streit um glasierte Dachziegel gefällt

Glasierte Ziegel
Die reflektierende Oberfläche glasierter Dachziegel kann Nachbarn stören. Das müssen sie nicht unter allen Umständen hinnehmen. Foto: iStock / Wicki58
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myHOMEBOOK Redaktion

25.10.2022, 05:32 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

Ob glasierte Dachziegel jetzt schön sind oder nicht, darüber kann man unterschiedlicher Meinung sein. Wenn deren Reflexionen aber die Nachbarn stören, kann so ein Fall schon mal vor Gericht landen. Wie wurde entschieden?

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Unter Nachbarn sind Konflikte keine Seltenheit. Oft geht es dabei um herüber hängende Äste, lärmende Kinder oder das Rasenmähen während der Mittagszeit. Vor einiger Zeit landete ein Fall vor Gericht, bei dem sich ein Anwohner durch die blendende Solaranlage auf dem Dach des Nachbarn gestört fühlte. Ähnlich ist es bei einem aktuellen Fall: Dabei ging es um glasierten Dachziegel – konkret um die Reflexionen davon. Wie urteilten die Richter?

Fall um glasierte Dachziegel landet vor Gericht

Gegen Lichtreflexionen durch Dachziegel kann man als Nachbar grundsätzlich vorgehen. Geht aber von glasierten Dachziegeln keine unzumutbare Beeinträchtigung aus, muss man das hinnehmen. Insoweit hat dann die Baugenehmigung Bestand, zeigt eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Az. OVG 10 N 66.18), auf die das Rechtsportal anwaltauskunft.de verweist.

Der Fall: Der beklagte Bauherr hatte eine Baugenehmigung. Auf seinem Einfamilienhaus wollte er Sonnenlicht-reflektierende, glasierte Dachziegel. Der Nachbar fühlte sich durch diese Lichtemissionen gestört und verlangte die Aufhebung der Baugenehmigung hinsichtlich der Ziegel. Seine Klage scheiterte bei Gericht.

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Reflexionen sind keine „unzumutbare Beeinträchtigung“

Zwar ist ein Einschreiten gegen die Lichteinwirkung auf das Nachbargrundstück laut Gericht grundsätzlich möglich. Jedoch kam im Zuge des Verfahrens eine fachliche Stellungnahme des Landesamts für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zu dem Ergebnis, dass die Reflexionen zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung führen. Auf dieses Fachwissen durfte die Bauaufsichtsbehörde vertrauen.

mit Material der dpa

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