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Bundesverfassungsgericht

Aktuelles Urteil deckelt Wohneigentum für Hartz-IV-Empfänger

Die Skyline von Berlin. Auch hier müssen Harz IV Empänger zittern, nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum maximalen Wohneigentum.
Auch in Berlin müssen Hartz-IV-Empfänger nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum maximalen Wohneigentum zittern Foto: Getty Images
Franka Kruse-Gering
Redakteurin

03.06.2022, 10:42 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten

Den Job zu verlieren, ist für viele Menschen schon ein großer Einschnitt im Leben. Obendrein aber auch noch die eigene Wohnung oder das Haus zu verlieren, ist kaum noch haltbar. Doch genau so könnte es jetzt Hartz-IV-Empfängern ergehen, die Eigentum besitzen. So lautet das aktuelle Urteil des Bundesverfassungsgerichts.

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Es gab Zeiten, da lief es einfach. Man hatte einen Job, hat gut verdient. Doch dann ging die Firma Pleite, man landete bei Hartz IV. Als alles noch gut war, baute man für sich und die Familie ein Haus oder kaufte sich eine Eigentumswohnung. Wenn das Eigentum aber nun eine bestimmte Größe überschreitet, darf man es nach einem aktuellen Urteil vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe als Hartz-IV-Empfänger nicht mehr bewohnen.

Hartz-IV-Urteil sieht Obergrenze bei Wohneigentum vor

Wer als Hartz-IV-Empfänger eine Wohnung zur Miete sucht, weiß in der Regel, dass sie eine bestimmte Größe nicht überschreiten darf. Doch wie ist es bei Wohneigentum? Kann das Amt vorschreiben, wie groß das Haus oder die Wohnung sein darf, in der man lebt? Ja, die Vorgabe für Hartz-IV-Empfänger zur maximalen Größe vom Wohneigentum ist tatsächlich rechtens und mit dem Grundgesetz vereinbar. Nach einem Urteil vom Bundesverfassungsgericht zu Hartz-IV-Empfängern (Az. 1 BvL 12/20) besteht kein Unterschied, ob man dabei Eigentum besitzt oder eine Wohnung mieten möchte.

Auch interessant: Vermieter können Miete nicht vom Jobcenter einklagen

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Was hat das Bundesverfassungsgericht beschlossen?

Die selbst bewohnte Eigentumsfläche von Hartz-IV-Empfängern darf von der Anzahl der darin lebenden Personen abhängig sein. So in etwa heißt es in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Hartz IV. Dies sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Im konkreten Fall ging es um eine Frau, die Hartz IV beantragt hatte und deren Antrag abgelehnt wurde. Ihr Ehemann sei Eigentümer eines Grundstücks, damit besitze er Vermögen. Hartz-IV-Empfängern wird zwar ein gewisser „Freibetrag“ zugestanden, dieses Haus überschreite aber diesen Wert, heißt es.

Zudem stelle dieses Hau nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) kein Schonvermögen dar, da es keine angemessene Größe habe. Normalerweise gehört selbst genutztes Wohneigentum aber zum Schonvermögen und muss bei Arbeitslosigkeit nicht verkauft werden. Es sei denn, die Grundfläche ist zu groß und nicht angemessen für die darin lebenden Personen. Ursprünglich lebten in diesem 140 Quadratmeter großen Haus die Eheleute und ihre 6 Kinder. Diese sind inzwischen ausgezogen. Per Gesetz hat das Ehepaar nur noch Anspruch auf eine 90 Quadratmeter große Wohnung, um Hartz IV zu beantragen und das Haus zu behalten.

Themen: Immobilien
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