
11. Dezember 2020, 4:56 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Derzeit haben viele Angst, sich mit dem Coronavirus zu infizieren. Allerdings ist das kein Grund, alles einfach abzusagen. Bestimmte Dinge müssen auch in der Pandemie erledigt werden.
Immobilieneigentümer haben die Pflicht, die Heizungsanlagen und Abgaswege regelmäßig überprüfen zu lassen. Diese Arbeiten muss ein Schornsteinfeger auch in der Corona-Pandemie durchführen können. Eigentümer können dies nicht wegen einer möglichen Ansteckungsgefahr mit Covid-19 verhindern. Das gilt auch, wenn eine Person zu einer Risikogruppe gehört, entschied das Verwaltungsgericht Hannover (AZ: 13 A 4340/20), wie das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins (DAV) erklärt.

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In dem Fall hatten die Kläger als Eigentümer eines Grundstückes für die Überprüfung ihrer Abgasanlagen eine Frist bis zum 31. Mai 2020. Nach Ablauf der Frist wandten sie sich an den Bezirksschornsteinfeger. Mit Hinweis auf ihre Zugehörigkeit zu einer von der Corona-Pandemie gefährdeten Risikogruppe baten sie um eine Verschiebung des Prüftermins durch den Schornsteinfeger. Die zuständige Region und der Bezirksschornsteinfeger lehnten eine Verlegung des Termins jedoch ab. Sie verwiesen auf mögliche Schutzvorkehrungen.
Es verstrich eine weitere Frist. Daraufhin erließ die Region einen kostenpflichtigen Bescheid. Die Kläger wurden aufgefordert, die erforderliche Abgaswege-Abgasleitungsüberprüfung zu veranlassen. Diese ließen sie auch durchführen, wandten sich aber gegen die gebührenpflichtige Anordnung der Untersuchung.
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Das Urteil: Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Eigentümer müssen die Gebühren bezahlen. Den Klägern sei eine angemessene Nachfrist gesetzt worden. Sie seien auch auf die kostenpflichtigen Folgen der weiteren Missachtung der Eigentümerpflichten hingewiesen worden. Die Durchführung der Arbeiten der Schornsteinfeger wäre auch im Hinblick auf die Corona-Pandemie nicht unzumutbar.
Schornsteinfegerarbeiten seien nicht verzichtbar. Sie dienten dem Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlage. Für den Infektionsschutz sei es ausreichend, wenn der Schornsteinfeger und seine Mitarbeiter Handschuhe sowie Mund-Nase-Schutz verwendeten. Die Anwesenheit der Kläger sei während der Arbeiten nicht erforderlich.