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Wohnungseigentümergemeinschaft

WEG-Verwalterhonorar: Pauschale jährliche Erhöhung unwirksam

WEG-Treffen
Eine pauschale jährliche Erhöhung des Verwalterhonorars ist in Verträgen mit Wohnungseigentümergemeinschaften nicht in jedem Fall zulässig Foto: Getty Images
dpa

21.12.2021, 04:07 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten

Jeder kennt das: Viele Kosten steigen regelmäßig. Mitunter werden Steigerungen auch vertraglich vereinbart. Allerdings halten solche Vereinbarungen einer rechtlichen Überprüfung nicht immer stand.

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Verwalter dürfen in Verträgen mit Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) nicht einfach pauschale jährliche Erhöhungen ihres Honorars vereinbaren. Denn solch eine Regelung benachteiligt die WEG, sofern ihr Verbraucherinnen und Verbraucher angehören.

Entsprechend ist eine solche Vertragsklausel unwirksam, berichtet der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in seiner gleichnamigen Zeitschrift (Ausgabe Dezember 2021) mit Blick auf ein Urteil des Landgerichts Frankfurt (Az.: 2/13 S 35/20).

Dazu passend: Neues WEG-Gesetz: Neue Verträge regeln die Aufgaben der Hausverwaltung

WEG stritt mit Verwalter um Honorar

Im verhandelten Fall hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft ihre langjährige Verwalterin wegen zu viel gezahlter Honorare verklagt. In dem ursprünglich von der Verwalterin zur Verfügung gestellten Vertrag fand sich eine Klausel, die eine pauschale jährliche Erhöhung des Verwaltungsentgelts um vier Prozent vorsah.

Bei der erneuten Verwalterbestellung wurde auf diese Klausel zunächst verzichtet, bei späteren Bestellungen der Verwalterin wurde dann aber wieder auf den ursprünglichen Vertrag verwiesen. Die pauschalen regelmäßigen Erhöhungen waren nun vor Gericht auf dem Prüfstand.

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Klausel darf Vertragspartner nicht benachteiligen

Nach Ansicht des Landgerichts handelt es sich bei dem geschlossenen Vertrag um einen Verbrauchervertrag. Die Begründung: Jede WEG, der auch nur ein Verbraucher angehört, wird ebenfalls als Verbraucher angesehen. Laut Paragraf 307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind in solchen Fällen Klauseln unwirksam, wenn sie den Vertragspartner – in diesem Fall die WEG – unangemessen benachteiligen, etwa beim Honorar für den Verwalter.

Der Verwalter dürfe durch die verwendete Klausel nicht nachträglich seinen Gewinn erhöhen. Genau das passiert aber, wenn eine pauschale Preissteigerung unabhängig von der Preisentwicklung vereinbart wird. Da die WEG hier also benachteiligt wird, war die Klausel ungültig.

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