Bereits jetzt ist bekannt, dass mit dem Jahreswechsel einige Neuerung auf Eigentümer zukommen werden. Was sich zum Januar 2024 ändert, erfahren Sie in dieser Übersicht.
Gesetze und Vorschriften ändern sich in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen. Aktuell gibt es einige Regeln, die Eigentümer von Häusern und Wohnungen kennen sollten. Dazu zählt mitunter die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), die bereits beschlossen ist und ab Januar 2024 greift. Der wichtigste Punkt dabei: Neue Heizungen müssen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Allerdings gibt es noch weitere Neuerungen, die ab 2024 für Eigentümer Pflicht werden. Verstöße können auch mit einem Bußgeld belangt werden.
Das gilt bei der Heizung ab 2024 für Eigentümer
Ab dem 1. Januar 2024 gilt für Eigentümer die Pflicht, neue Heizungen mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien zu betreiben, wie die Bundesregierung informiert. Allerdings gilt diese Pflicht nur für neue Anlagen – es gibt keine Austauschpflicht für bestehende Systeme. Heizungen mit fossilen Brennstoffen können laut aktuellem Stand bis Ende 2044 laufen, zudem können defekte Heizungen auch entsprechend repariert werden. Folgende Möglichkeiten gibt es bei der Heizung:
- Anschluss an ein Wärmenetz
- elektrische Wärmepumpe
- Stromdirektheizung
- Hybridheizung (Mischung aus erneuerbaren Energien und Gas- oder Ölkessel)
- Heizung auf der Basis von Solarthermie
Für den Bestandsbau gibt es zudem noch die Optionen Biomasseheizung oder eine Gasheizung, die zu 65 Prozent erneuerbare Gase nutzt, etwa Biomethan. Die Regierung verspricht zudem „großzügige Übergangsfristen“, wenn eine Heizung komplett ausfällt und nicht mehr zu reparieren ist. Denn in diesem Fall müsste eine neue Heizanlage eingebaut werden, die zum Großteil mit erneuerbaren Energien läuft. Allerdings soll es auch Ausnahmen geben, etwa um älteren Hausbesitzern zu helfen. Auch Förderungen sind geplant.

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Achtung, Bußgeld!
Auch die Bußgeldvorschriften wurden beim überarbeiteten GEG im § 108 verschärft. Je nach Art des Verstoßes können Bußgelder zwischen 5000 und 50.000 Euro fällig werden. In folgenden Fällen ist eine Geldstrafe ab 2024 möglich:
- Betriebsprüfung für Wärmepumpen (§ 60a GEG): Ab dem 1. Januar 2024 ist es erforderlich, dass Wärmepumpen, die entweder als Heizsystem in einem Gebäude installiert sind oder in ein Gebäudenetz eingebunden wurden, einer Inspektion unterzogen werden. Diese Inspektion sollte entweder nach Abschluss einer vollen Heizperiode oder spätestens zwei Jahre nach der Inbetriebnahme durchgeführt werden.
- Rechtzeitige Überprüfung von Heizungsanlagen (§ 60b GEG): Heizsysteme, bei denen Wasser als Wärmeträger verwendet wird und die nach dem 1. Oktober 2009 installiert wurden, müssen spätestens innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren seit ihrer Installation überprüft werden. Aber auch dabei sind Ausnahmen vorgesehen.
- Hydraulischer Abgleich der Heizung (§ 60c GEG): Bei Häusern mit mehr als sechs Wohnungen wird der hydraulische Abgleich ab Januar 2024 Pflicht. Dabei geht es vor allem um eine Prüfung und Optimierung der Vorlauftemperatur.
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Dämmung für Rohre und Armaturen
Im Zuge der Wärmedämmung gelten mit der Novelle des GEG auch höhere Anforderungen bei der Isolierung von Rohrleitungen. Das gilt sowohl im Neubau als auch bei der Sanierung von Altbauten. Dabei darf die Außentemperatur der Rohre im Schnitt nicht höher als 40 Grad sein. Zudem darf es keine freiliegenden Rohre mehr geben. Die Rohre müssen stets isoliert sein oder aus einem Material bestehen, das wenig Wärme leitet.
Mieterhöhung beim Einbau von Wärmepumpen
Was Mieter zudem wissen sollten: Der Einbau einer Wärmepumpe rechtfertigt laut § 71m GEG eine Mieterhöhung, da es sich um eine Modernisierung handelt. Die Kosten kann der Vermieter demnach auf den Mieter umlegen. Allerdings ist dabei wichtig, dass die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe über dem Wert von 2,5 liegt. Dieser Wert beschreibt die Effizienz der Anlage. Ansonsten dürfen Vermieter die Investitionskosten nur zur Hälfte auf die Mieter umlegen.