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Miete, Kosten und Co. – was Mieter über Modernisierungen wissen sollten

Mietrecht

Vermieter muss Modernisierung rechtzeitig ankündigen

Eine Leiter steht in einem zu renovierendem Raum
Modernisierungen sind oft zeit- und kostenintensivFoto: Getty Images

Eine moderne Wohnung freut den Mieter. Doch die Modernisierung selbst kann lästig sein. Hinzu kommt: Danach muss mehr Miete gezahlt werden. Folgendes sollte man darüber wissen.

Allein der Vermieter entscheidet, ob, wann und in welchem Umfang das Mietshaus oder die Wohnung modernisiert werden. Er muss die geplante Baumaßnahme zur Wohnwertverbesserung oder Energieeinsparung allerdings spätestens drei Monate vor Beginn der Arbeiten ankündigen, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB). Auch die Miete kann durch eine Modernisierung erhöht werden.

Vermieter muss genau informieren

Das bedeutet, der Vermieter muss schriftlich informieren, welche Arbeiten im Einzelnen durchgeführt werden und welchen Umfang sie voraussichtlich haben. Außerdem muss er erklären, wann sie beginnen, wie lange sie ungefähr dauern und wie hoch die Mieterhöhung ausfallen wird.

Dazu passend: Renovieren, Sanieren, Modernisieren – was sind die Unterschiede?

Nach dem Gesetz müssen Mieter die Modernisierung dulden. Nur wenn die Baumaßnahme für sie oder ihre Familie eine Härte bedeuten würde, können sie widersprechen. Dann kommt es darauf an, was schwerer wiegt: die Härtegründe, auf die sich die Mieter berufen, oder die Interessen des Vermieters, die Modernisierung durchzuführen.

Miete kann nach Modernisierung erhöht werden

Laut DMB können die Bauarbeiten selbst eine Härte sein. Mieter müssen zum Beispiel nicht dulden, dass die Heizung im Winter ausgebaut wird. Ebenso stellen die baulichen Folgen der Modernisierung eine Härte dar, wenn sich zum Beispiel die Fläche des Kinderzimmers halbiert, weil ein Bad eingebaut wird.

Ist die Miete nach der Modernisierungsmieterhöhung praktisch unbezahlbar, ist das ebenfalls ein Härtegrund. Ist der Vermieter allerdings gesetzlich verpflichtet, die Maßnahmen vorzunehmen – beispielsweise, um Energie einzusparen -, ist der Härteeinwand ausgeschlossen.

Hat der Vermieter die Wohnung modernisiert, darf er acht Prozent der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete aufschlagen. Bei Modernisierungen ab 2019 darf die Mieterhöhung innerhalb von sechs Jahren jedoch maximal drei Euro pro Quadratmeter betragen. Der Maximalbetrag beträgt sogar nur zwei Euro, wenn die Ausgangsmiete bei unter sieben Euro pro Quadratmeter lag.

Ist die Mieterhöhungserklärung in Ordnung, muss die neue Miete ab dem dritten Monat nach Zugang der Erklärung gezahlt werden.

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