
20. Juli 2025, 14:41 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Regenwasser tropfte auf neu verglasten Balkon
Auslöser des Gerichtsverfahrens war eine Auseinandersetzung zwischen zwei Nachbarinnen in einem Gebäude aus den 1970er-Jahren. Eine Frau hatte wie seit Jahren üblich ihre Blumenkästen außen am Balkongeländer angebracht. Doch die Bewohnerin unter ihr ließ ihren Balkon verglasen und eine Wärmedämmung anbringen. Bei Starkregen lief das Wasser aus den Blumenkästen nun nicht mehr wie zuvor direkt nach unten in das Erdreich, sondern tropfte nun auf den Sims des umgebauten Balkons darunter.
Daraufhin wurde in einer Wohnungseigentümerversammlung beschlossen, dass Blumenkästen künftig ausschließlich von innen am Balkongeländer angebracht werden dürfen. Wer dagegen verstößt, soll für mögliche Verschmutzungen oder Schäden am Gemeinschaftseigentum haften.
Münchner Amtsgericht gibt Eigentümerversammlung recht
Die betroffene Eigentümerin wollte den Beschluss nicht akzeptieren und klagte vor dem Amtsgericht München. Das Gericht wies ihre Klage jedoch ab. Der von der Eigentümerversammlung gefasste Beschluss sei wirksam, da er der Schadensvermeidung diene und als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung zulässig sei. Dass Blumenkästen dort seit Jahrzehnten außen angebracht waren, spiele keine Rolle. Auch müsse nicht mal eine konkrete Gefahr vorliegen. Die Klägerin könne ihren Balkon mit innen angebrachten Blumenkästen immer noch sinnvoll nutzen, heißt es im Urteil auf dem Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Haftung ohne Verschulden unzulässig
Allerdings erklärte das Gericht eine Passage des Beschlusses für unzulässig: Die vorgesehene verschuldensunabhängige Haftung für etwaige Schäden oder Verschmutzungen verstoße gegen gesetzliche Vorgaben. Eine solche Regelung widerspreche dem gesetzlichen Leitbild der Haftung wegen Verschuldens, wie es im Urteil heißt. (Az.: 1293 C 12154/24 WEG)

Eigentümerversammlung darf niemanden ausschließen

WEG muss beim Sonnenschutz meist zustimmen

Welche baulichen Änderungen Eigentümer in einer WEG vornehmen dürfen
Darf man Blumenkästen nur noch von innen anbringen?
Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) sind dazu berechtigt, die Anbringung von Blumenkästen auf der Innenseite des Balkongeländers zu verlangen, wenn dies dem Schutz des Gemeinschaftseigentums dient und keine unzumutbare Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten der Eigentümer darstellt.
Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Anbringung an der Außenseite zu Schäden am Gebäude führen könnte. Ein Beispiel dafür wären Wasserschäden aufgrund undichter Blumenkästen. Die WEG ist aber nur dazu berechtigt, solche Regelungen zu treffen, solange diese Entscheidung nicht zu einer unzumutbaren Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten der Eigentümer führt und im Einklang mit der ordnungsmäßigen Verwaltung steht.
Mit Material der dpa