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Wohneigentum

WEG muss beim Sonnenschutz meist zustimmen

Sonnenschutz bei Wohnungen
Geklemmt oder gebohrt? In Wohnungseigentümergemeinschaften macht das bei Markisen einen großen Unterschied Foto: Getty Images
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myHOMEBOOK Redaktion

30.03.2023, 05:11 Uhr | Lesezeit: 5 Minuten

Wenn der Hochsommer erst mal da ist und die Temperaturen gewaltig in die Höhe klettern, ist es für Wohnungseigentümer oft zu spät zu handeln. Denn für viele Schutzmaßnahmen benötigt es einen Beschluss.

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Wenn es sommerlich heiß wird, sorgen Markisen, Sonnensegel und Sonnenschirme für Abkühlung. Für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) gelten bei der Montage von Sonnenschutzmaßnahmen besondere Regeln. Je nachdem, wo und wie die Schattenspender angebracht werden, ist nämlich das Einverständnis der anderen Eigentümer erforderlich.

Warum muss die WEG beim Sonnenschutzmaßnahmen zustimmen?

Grund ist die Aufteilung in Sonder- und Gemeinschaftseigentum. Der Innenraum von Balkonen und Terrassen gehört zum Sondereigentum. „Alles, was man dort aufstellt, ist grundsätzlich erst einmal ohne Beschluss der Eigentümerversammlung möglich“, sagt Julia Wagner, Juristin beim Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Mobile Sonnenschirme sollten daher ebenso unproblematisch sein wie das Anbinden von Sonnensegeln am Balkon.

Auch Klemmmarkisen werden kaum Schwierigkeiten bereiten. „Solange der Sonnenschutz wieder abgenommen werden kann, gehört dies zur zugelassenen Nutzung des Balkons und darf nicht verboten werden“, sagt Wagner.

Passend dazu: 7 Sonnenschutz-Ideen für Garten, Balkon und Terrasse

Fest installierter Wärmeschutz ist Eingriff in Bausubstanz

Anders verhält es sich mit Gelenkarmmarkisen und fest installierten Sonnensegeln. Sie brauchen stabile Befestigungen. Üblicherweise werden dafür Fassade sowie Balkonbrüstung und -decke angebohrt; das Gestänge von Sonnensegeln über Terrassen wird häufig dauerhaft im Boden verankert. Solche Veränderungen sind ein Eingriff in die Bausubstanz der Immobilie und damit in das Gemeinschaftseigentum. Diese Sonnenschutzmaßnahmen gehen daher nur mit Erlaubnis der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).

Dafür beantragen interessierte Eigentümer einen Gestattungsbeschluss. Den kann die Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit fassen, erläutert Wagner. Hat der Antragsteller grünes Licht erhalten, zahlt er die mit seinem Vorhaben verbundenen Ausgaben grundsätzlich alleine. „Derjenige ist auch für alle Folgemaßnahmen zuständig und trägt die Kosten“, stellt Wagner klar.

Den Rückbaurisiken vorbeugen

Dennoch haben Eigentümer nach Einschätzung von Juristen keinen Anspruch darauf, den geplanten Sonnenschutz ganz nach ihren individuellen Vorstellungen zu gestalten. Die WEG kann vielmehr bei der Ausführung mitbestimmen. Etwa, indem sie mit Blick auf das Erscheinungsbild der Anlage Farbe und Größe per Beschluss vorgibt. Daran müssen Eigentümerinnen und Eigentümer sich halten. Bei Missachtung droht das Risiko, Schattenspender demontieren zu müssen.

Der Verbraucherverband Wohnen im Eigentum (WiE) empfiehlt wegen des Rückbaurisikos außerdem, vor dem Einbau noch den Ablauf der Beschluss-Anfechtungsfrist abzuwarten. Diese beträgt einen Monat. Erst danach ist der Beschluss der WEG verbindlich. Ohne gültigen Beschluss im Alleingang loszulegen, ist nicht angeraten, zeigt ein Gerichtsurteil.

So forderte das Amtsgericht Bottrop einen Wohnungseigentümer auf, das von ihm angebrachte Sonnensegel zu entfernen. Die Halterung des Schattenspenders war ohne WEG-Genehmigung einbetoniert und im Erdgeschoss aufgespannt. Der Anblick brachte Miteigentümer so sehr auf die Palme, dass sie dagegen klagten und recht bekamen (Az.: 20 C 15/19).

Auch Klimageräte benötigen meist Zustimmung der WEG

Für Klimaanlagen gelten WiE-Angaben zufolge die gleichen Vorgaben wie für große Markisen: Ein zustimmender Beschluss der Eigentümerversammlung muss her, weil die Geräte in der Regel an der Außenwand oder auf dem Dach befestigt werden, was die bauliche Substanz berührt.

Mit diesem Hinweis schickte das Landgericht Frankfurt einen Eigentümer nach Hause, der gerichtlich den Einbau eines Split-Klimageräts zur Kühlung seiner Dachgeschosswohnung durchsetzen wollte. Die Richter wiesen das Ansinnen ab (Az.: 2-13 S 133/20).

Wollen Eigentümer ihre vier Wände ohne WEG-Erlaubnis auf angenehme Temperaturen senken, helfen Ventilatoren und mobile Klimageräte. Beim Kauf sollte auf die Lautstärke geachtet werden. Leisere Geräte mindern die Geräuschübertragung auf die Nachbarwohnung – das reduziert Konfliktpotenzial.

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Kühlung von innen braucht keine Genehmigung

Innenliegender Wärmeschutz gilt als weniger effektiv als solcher, der die Sonneneinstrahlung unmittelbar von draußen hemmt. Für Wohnungseigentümer sind Innenlösungen dennoch eine Alternative. Denn die WEG muss nicht gefragt werden, damit Sonnenschutzmaßnahmen wie Rollos und Lamellen angebracht werden können. Auch wieder ablösbare Schutzfolien dürfen ohne Erlaubnis von innen auf die Fensterscheiben geklebt werden.

Vorsicht ist jedoch angebracht, wenn Fensterrahmen und Türen angebohrt werden. Beides ist Gemeinschaftseigentum – und die WEG damit wieder im Spiel. Das ist auch beim Fenstertausch sowie beim Anbringen von Außenrollläden zu bedenken.

Als eine weitere zustimmungsfreie Option schlägt der Verband Wohneigentum das Aufbringen einer Isolierung auf den Putz der Innenwände vor. Diese komme direkt unter die Tapete. Ganz ohne ist das nicht. „Es ist zu beachten, dass die Maßnahme den Taupunkt beeinträchtigen kann, was als Folge Schimmelbildung auslösen kann“, sagt Verbandsjurist Michael Dröge. Er rät, beim Thema Sonnenschutz mit der Hausverwaltung zu sprechen, bevor Tatsachen geschaffen werden.

Gerade bei größeren und kostspieligen Maßnahmen sollten Eigentümer ihre Pläne vorlegen und einen Antrag in die Eigentümerversammlung einbringen, um Rechtssicherheit zu bekommen. Vielleicht finden sich weitere Interessenten und die WEG macht das Projekt Sonnenschutz zu ihrem eigenen, sodass am Ende sämtliche Eigentümer profitieren. Das kann Kostenvorteile bringen.

mit Material der dpa

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