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Skurriler Fall ums „Fensterrecht“

Wenn der Blick aus dem Fenster zum Streitfall wird

Mann schaut aus dem Fenster
In Bayern klagte ein Mann gegen seinen Nachbarn. Dieser fühlte sich beobachtet und berief sich auf das „Fensterrecht“ Foto: Getty Images
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Isa Kabakci
Redakteur

17. Oktober 2025, 16:30 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten

Streit zwischen Nachbarn gibt es hierzulande täglich. Dass gelegentlich auch mal ein Fall vor Gericht landet, ist ebenfalls nicht ungewöhnlich. Ein skurriler Nachbarschaftsstreit in Nürnberg führte 2024 zu einem Berufungsurteil. Ein Mann fühlte sich durch die Fenster des angrenzenden Nachbarhauses beobachtet, klagte dagegen und berief sich auf das sogenannte „Fensterrecht“. Was hat es damit auf sich?

Kläger beruft sich auf das „Fensterrecht“

Der Kläger aus Nürnberg, Eigentümer eines im Jahr 2017 erbauten Einfamilienhauses, hatte von seinen Nachbarn, die seit 2019 in einem angrenzenden Haus lebten, verlangt, ihre Fenster so zu verändern, dass sie weder geöffnet werden konnten noch ein Durchblick möglich war. Beide Grundstücke hatten zuvor zu einem größeren Anwesen gehört, das im Jahr 2000 aufgeteilt worden war, wodurch das Haus der Beklagten zu einem Grenzbau wurde. Der Kläger berief sich dabei auf das sogenannte „Fensterrecht“ und wollte dieses gemäß den gesetzlichen Bestimmungen geltend machen.

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Ein solches Gesetz gab es im Freistaat Bayern tatsächlich. Im Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB) in Bayern findet sich in Artikel 43 das sogenannte „Fensterrecht“. Dort heißt es: „Sind Fenster weniger als 0,60 m von der Grenze eines Nachbargrundstücks entfernt, auf dem Gebäude errichtet sind oder das als Hofraum oder Hausgarten dient, so müssen sie auf Verlangen des Eigentümers dieses Grundstücks so eingerichtet werden, dass bis zur Höhe von 1,80 m über dem hinter ihnen befindlichen Boden weder das Öffnen noch das Durchblicken möglich ist.“

Vereinfacht gesagt bedeutete dies, dass unter bestimmten Umständen verlangt werden kann, dass Fenster des Nachbarhauses geschlossen oder verdunkelt werden müssen. In der Tat hatte die Wohnung der Beklagten über mehrere Fenster sowie Balkonfenstertüren verfügt, deren Abstand zum Haus des Klägers weniger als 60 Zentimeter betrug. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte 2022 in erster Instanz dem Kläger Recht gegeben.

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Fenster müssen nicht verschlossen und verdunkelt werden

Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte 2024 jedoch die Entscheidung der ersten Instanz abgewiesen. Obwohl diese die Voraussetzungen als erfüllt ansah, entschied sie dennoch gegen den Kläger. Bei einem Ortstermin begutachtete das Gericht die Lage, die Lichtverhältnisse sowie die Fluchtwege.

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Dabei stellte das Gericht fest, dass bis zu 80 Prozent der Fensterflächen betroffen wären und eine ausreichende Licht- und Luftzufuhr in der Wohnung nicht mehr gewährleistet wäre. Dies könnte eine unzumutbare Belastung für die Nachbarn darstellen. Deswegen entschied das Oberlandesgericht, dass der Kläger sich nicht auf das „Fensterrecht“ berufen könne. Und der Beklagte durfte demnach weiterhin aus dem Fenster schauen.

Verschiedene Regelungen zum „Fensterrecht“ in Deutschland

In Deutschland herrscht in Bezug auf das „Fensterrecht“ eine große Uneinheitlichkeit. Es gibt keine klare Regelung, sondern jedes Bundesland regelt diese Frage individuell. In zehn der 16 Bundesländer existiert ein sogenanntes „Fensterrecht“, das jedoch unterschiedlich gehandhabt wird. Diese Mindestabstände müssen je nach Bundesland eingehalten werden:

  • Baden-Württemberg: vertikal 1,80 Meter, horizontal 0,6 Meter (NRG, § 3 Abstand von Lichtöffnungen)
  • Bayern: vertikal 1,80 Meter, horizontal 0,6 Meter (BayAGBGB Art. 43 (1))
  • Brandenburg: horizontal 3 Meter (BbgNRG § 20 Inhalt und Umfang)
  • Hessen: horizontal 2,5 Meter (NachbGHE § 11 Umfang und Inhalt)
  • Niedersachsen: horizontal 2,5 Meter (NNachbG § 23 Umfang und Inhalt)
  • Nordrhein-Westfalen: horizontal 2 Meter (NachbG NRW § 4 Umfang und Inhalt)
  • Rheinland-Pfalz: horizontal 2,5 Meter (LNRG RPL § 34 Inhalt und Umfang)
  • Saarland: horizontal 2 Meter (NachbGSL § 35 Inhalt und Umfang)
  • Schleswig-Holstein: horizontal 3 Meter (NachbG Schl.-H. § 22 Inhalt und Umfang)
  • Thüringen: horizontal 2,5 Meter (ThürNRG § 34 Inhalt und Umfang)

Während in den aufgeführten Ländern eine klare Regelung bezüglich des „Fensterrechts“ definiert wurde, gibt es in Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt keine Richtlinien beziehungsweise Vorschriften.

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