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Nachgefragt

Was die Gaspreisbremse für Eigentümer und Vermieter bedeutet

Gaspreisbremse Eigentümer Vermieter
Die Gaspreisbremse hat auf Vermieter und Eigentümer unterschiedliche Auswirkungen Foto: Getty Images
Katharina Regenthal
Redakteurin

23.01.2023, 11:03 Uhr | Lesezeit: 5 Minuten

Die Gaspreisbremse soll für Verbraucher eine Entlastung in der aktuellen Energiekrise sein. Aber was bedeutet die Gaspreisbremse für Vermieter und Eigentümer? myHOMEBOOK hat nachgefragt.

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Ab März 2023 greift die sogenannte Gaspreisbremse – und gilt auch rückwirkend für Januar und Februar. Die Bundesregierung hat sie beschlossen, um Bürger und Unternehmen in Zeiten der Energiekrise zu entlasten. Die Bremse deckelt den Gaspreis auf 12 Cent pro Kilowattstunde. Für Mieter bedeutet die Preisgarantie nicht nur mehr Sicherheit, sondern vor allem auch ein Ende hoher Nachzahlungen. Außerdem müssen sie nichts tun, um von der Entlastung zu profitieren – Energieversorger oder Vermieter werden in dem Fall aktiv. Was die Gaspreisbremse konkret für Vermieter und auch Eigentümer bedeutet und wann Anpassungen vorgenommen werden müssen – ein Überblick.

Die Auswirkungen der Gaspreisbremse auf Eigentümer und Vermieter

Während die Gaspreisbremse bei Mietern in der Regel direkt wirkt und für Entlastung sorgt, sieht das bei Eigentümern und Vermietern etwas anders aus. Selbst bei den unterschiedlichen Eigentümern und Vermietern gibt es nochmal unterschiedliche Auswirkungen.

Eigentümer in Ein- oder Zweifamilienhäusern

Eigentümer in Ein- oder Zweifamilienhäusern profitieren direkt von der Gaspreisbremse. Denn die Gasversorger werden aufgrund ihrer Gaspreisbremse ihre Abschlagszahlungen senken. „Ihre monatlichen Zahlungen an die Versorger werden sich also reduzieren. Zudem werden sie auch bei der Jahresrechnung der Versorger bemerken, dass diese nicht so hoch ausfällt, wie dies ohne die Bremse wäre“, erklärt Gerold Happ vom Verband Haus & Grund gegenüber myHOMEBOOK.

Wohnungseigentümer

Bei Wohnungseigentümern sieht es dann schon wieder anders aus, erklärt Happ. Ob die Gaspreisbremse direkt Entlastung bringt, hängt davon ab, ob die Eigentümer eine Gasetagenheizung oder eine zentrale Heizung für das gesamte Gebäude haben.

„Bei einer Gasetagenheizung entsprechen die Auswirkungen denen von Eigenheimern in Ein- oder Zweifamilienhäusern, da die Wohnungseigentümer dann direkt mit dem Gasversorger abrechnen und auch direkt an diese monatliche Abschlagzahlungen leisten“, erklärt Happ.

Handelt es sich dagegen um eine zentrale Gasheizung, dann ist die Gemeinschaft auch der Vertragspartner des Gasversorgers. Heißt, nur die Gemeinschaft wird direkt von der Absenkung der Abschlagszahlungen profitieren. „Die einzelnen Eigentümer werden dies erst mit der Abrechnung für das Jahr 2023 spüren, da diese niedriger ausfallen wird als ursprünglich befürchtet“, erklärt Happ weiter. Er weist auch darauf hin, dass diese Methode auch vertretbar sei, da die einzelnen Eigentümer die erhöhten Gaspreise in der Regel noch gar nicht in Form von erhöhten Hausgeldzahlungen zu spüren bekommen hätten.

Auch interessant: Neue Betrugsmasche! Verbraucherschützer warnen vor „gedeckeltem Gaspreis“

Vermieter

Und auch bei Vermietern gibt es noch einmal einen Unterschied. Bei ihnen ist entscheidend, ob es sich um ein vermietetes Mehrfamilienhaus oder eine vermietete Eigentumswohnung handelt und ob die Wohnung dann entweder durch eine zentrale oder eine Gasetagenheizung versorgt wird.

Handelt es sich um eine Gasetagenheizung, dann schließt der Mieter meist direkt den Vertrag mit dem Versorger. In diesem Fall ist der Vermieter in seiner Funktion als Vermieter durch die Gaspreisbremse nicht betroffen, so Happ.

Geht es dagegen um eine vermietete Eigentumswohnung mit zentraler Gasheizung, dann sind es die gleichen Auswirkungen auf den Vermieter wie auf einen Wohnungseigentümer, der in seiner Immobilie selbst wohnt. „Allerdings wird der Vermieter die Entlastungen, die zunächst er erhält, zeitnah an seine Mieter weiterreichen“, so Happ.

Dann gibt es noch den Fall der vermieteten Mehrfamilienhäuser mit einer zentralen Heizungsanlage. In dem Fall werden zunächst die Abschlagszahlungen, die der Vermieter an den Gasversorger zahlt, durch die Gaspreisbremse reduziert. Im Rahmen der Betriebskostenabrechnung werden die niedrigeren Kosten an die Mieter dann weitergegeben. „Sollte der Vermieter nach dem 1. Januar 2022 die Nebenkostenvorauszahlungen der Mieter aufgrund der steigenden Gaspreise erhöht haben, wird er die Vorauszahlungen auf ein dem durch die Gaspreisbremse reduzierten Preis angemessenes Niveau anpassen“, so der Experte von Haus & Grund.

Hausgeld erhöht? Das können Eigentümer jetzt tun

Einige Eigentümer haben jetzt den Fall, dass ihr Hausgeld erhöht wurde, da die Gaspreisbremse erst zu einem späteren Zeitpunkt beschlossen wurde. In so einem Fall gibt es die Möglichkeit, dass Eigentümer verlangen, dass ihre Kostenvorschüsse entsprechend angepasst werden.

Das ist dann möglich, wenn die Gaspreisbremse nicht berücksichtigt wurde und mit einer Überdeckung der zu erwartenden Kosten in Höhe von mehr als zehn Prozent zu rechnen ist, erklärt Happ. Er empfiehlt zudem, dass die Gemeinschaft nicht einzelne Anträge der Wohnungseigentümer prüft, sondern direkt über Höhe der Vorschüsse aller Eigentümer entscheidet.

Auch interessant: Gaspreisbremse beschlossen! Was das für die Nebenkosten bedeutet

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Was Vermieter tun sollten, wenn ihre Mieter hohe Kosten nicht zahlen können

Die Kosten für Gas sind in den vergangenen Monaten immer weiter angestiegen. Aus diesem Grund haben Vermieter auch entsprechend ihre Wirtschaftspläne beschlossen und neue Nebenkosten berechnet – bevor die Gaspreisbremse beschlossene Sache war. Für viele Mieter bedeutet das hohe Kosten, die sie nicht unbedingt zahlen können.

Gerold Happ von Haus & Grund rät seinen Mitgliedern in so einem Fall zu handeln. Nebenkosten, die aufgrund hoher Gaspreise erhöht wurden, müssten nun wegen der Gaspreisbremse wieder auf ein angemessenes Niveau herabgesetzt werden. Darauf hätten die Mieter Anspruch. „In diesen Fällen sollte der vermietende Wohnungseigentümer auch von der Gemeinschaft verlangen, dass seine eigenen Vorauszahlungen angepasst werden. Anderenfalls zahlt der Wohnungseigentümer höhere Vorauszahlungen an die Gemeinschaft als sein Mieter an ihn und er muss diese Kosten vorfinanzieren“, so Happ. Allerdings, so Happ, hätten viele der Mitglieder bisher gar keine Erhöhung vorgenommen, weshalb auch keine Anpassung nötig sei.

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