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Irreführende Werbung

Verbraucherzentrale gewinnt vor Gericht gegen Immoscout24

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Bei der Suche nach der perfekten Immobilie ist seitens der Portalbetreiber nicht alles erlaubt, wie ein Urteil des Landgerichts Berlin zeigt Foto: Getty Images
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Felix Mildner
Redaktionsleiter

11. September 2025, 17:26 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten

Wie weit darf ein Onlineportal gehen, um Zusatzangebote wie Bonitätsprüfungen zu bewerben? Und welche Daten dürfen dabei überhaupt erhoben werden? Das Landgericht Berlin hat in einem aktuellen Urteil klare Grenzen gesetzt – mit deutlichen Folgen für Immoscout24.

Gericht verbietet irreführende Werbung bei Immoscout24

ImmobilienScout24 hatte auf seiner Plattform einen kostenpflichtigen Schufa-Bonitätscheck für 29,95 Euro angeboten. In der Werbung wurde das Produkt unter anderem mit folgenden Aussagen beworben:

  • „Immer häufiger verlangen Vermieter schon bei der Besichtigung einen SCHUFA-BonitätsCheck. Weisen Sie Ihre Zuverlässigkeit bei uns einfach nach.“
  • „Besonders in großen Städten mit geringem Wohnungsangebot ähneln Besichtigungen einem Bewerbungsgespräch, zu dem potenzielle Mieter eine Mappe mit allen relevanten Unterlagen zu ihrer Person mitbringen. Die SCHUFA Auskunft ist dabei ein wichtiger Bestandteil dieser Bewerbungsmappe.“

Nach Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) suggerierten diese Aussagen fälschlicherweise, dass Vermieter bereits bei der Wohnungsbesichtigung eine Bonitätsauskunft verlangen dürfen. Dies sei jedoch rechtlich nicht zulässig. Zwar bringe die angespannte Wohnungslage viele Interessenten dazu, entsprechende Unterlagen frühzeitig vorzubereiten – ein rechtlicher Anspruch auf die Vorlage einer Schufa-Auskunft bestehe jedoch erst kurz vor dem Abschluss des Mietvertrags.

Das Landgericht Berlin teilte diese Einschätzung: Die Aussagen seien irreführend, da sie einen falschen Eindruck über die rechtlichen Rahmenbedingungen erweckten. Zwar sei auf dem Portal ein Hinweis zur tatsächlichen Rechtslage vorhanden gewesen – dieser sei jedoch weniger auffällig platziert gewesen als die werbenden Aussagen. Damit folgte das Gericht der Klage der Verbraucherschützer in vollem Umfang.

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Unzulässige Verarbeitung persönlicher Daten

Neben der Werbeproblematik befasste sich das Gericht auch mit dem Umgang des Unternehmens mit personenbezogenen Daten. Nutzer konnten nach der Registrierung auf immobilienscout24.de über ein Online-Formular zur sogenannten „Selbstauskunft“ zahlreiche persönliche Angaben machen – darunter Angaben zum Beschäftigungsverhältnis, Einkommen oder Rauchverhalten. Diese Informationen konnten dem jeweiligen Nutzerprofil hinzugefügt werden.

Das Portal warb in diesem Zusammenhang mit dem Hinweis: „Die digitale Selbstauskunft von ImmobilienScout24 ist sicher, datenschutzkonform und hilft dem Anbieter, ein sich [sic!] besseres Bild von Ihnen zu machen.“

Das Gericht sah jedoch keine rechtliche Grundlage für die Verarbeitung dieser sensiblen Daten. Insbesondere fehle es an einer freiwilligen und eindeutigen Einwilligung der Nutzer, so das Urteil. Die Datenverarbeitung sei damit unzulässig.

Anbieter darf Notlage Suchender nicht ausnutzen

„Wohnungssuchende dürfen nicht mit irreführenden Angaben zum Kauf von Zusatzprodukten, wie einer Schufa-Auskunft, verleitet werden“, betont Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands. Hier müsse das Immobilienportal für faire Bedingungen sorgen. „Der Anbieter darf sich die Not der Suchenden nicht unzulässig zu Nutze machen“, mahnt die Verbraucherschützerin.

Das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 19. Juni 2025 (Az. 52 O 65/23) ist noch nicht rechtskräftig. Die ImmobilienScout GmbH hat Berufung beim Kammergericht Berlin eingelegt (Az. 5 U 63/25).

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