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Kaminofen verboten? Tipps für betroffene Eigentümer

Kaminofen
Viele Kaminöfen stehen vor dem Aus – sie müssen entweder nachgerüstet oder stillgelegt werden Foto: Getty Images
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13. November 2025, 5:48 Uhr | Lesezeit: 5 Minuten

Anfang dieses Jahres ist für die Besitzer von Kaminöfen und anderen Feuerstätten eine wichtige Frist abgelaufen. Grund ist die Verschärfung der Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV). Welche Öfen betroffen sind und was betroffene Eigentümer jetzt unbedingt tun sollten, erfahren Sie hier.

Die letzte Übergangsstufe der Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) betrifft hauptsächlich Einzelraumfeuerungsanlagen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 „typgeprüft“ und in Betrieb genommen wurden. Mit „typgeprüft“ meint der Gesetzgeber, dass der Hersteller ein Muster des Ofens offiziell zur Prüfung gegeben und anschließend eine Zulassung erhalten hat. Halten diese Öfen die Vorgaben nicht ein, dürfen sie nicht mehr betrieben werden. Das bedeutet: Sie sind auszutauschen oder so nachzurüsten, dass die strengeren Vorgaben erfüllt werden.

Etliche Öfen und Feuerstätten betroffen

Zu den sogenannten „Einzelfeuerungsanlagen“ zählen:

  • Kaminöfen
  • Kachelöfen
  • Pelletöfen
  • Scheitholzöfen
  • Hackschnitzelöfen
  • Heizkessel und andere Feuerstätten für feste Brennstoffe

So viele Kaminöfen sind betroffen

Für ältere Feuerstätten sind die Fristen bereits vor Ende 2024 abgelaufen. Auf Anfrage von myHOMEBOOK teilte uns der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks mit, dass „zum Stichtag 31.12.2024 noch circa 1,77 Millionen Feuerstätten betroffen sind, bei denen der Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme nach § 26 der 1. BImSchV festgesetzt wurde“.

Heizsysteme, die nach dem 21. März 2010 produziert wurden, fallen nicht unter die aktuellen Änderungen. Diese modernen Öfen entsprechen in der Regel bereits den geltenden gesetzlichen Vorgaben.

Wie erkenne ich betroffene Öfen?

Das entscheidende Datum findet sich auf dem Typenschild des Ofens. Ist es nicht mehr vorhanden, unleserlich oder nicht zu erreichen, kann der zuständige Bezirksschornsteinfeger in den meisten Fällen Auskunft geben. Auch Kaufunterlagen können Hinweise auf das Baujahr und das Modell geben.

Was bedeutet die Verschärfung der Grenzwerte?

Die BImSchV wurde in mehreren Stufen eingeführt, um die Emissionsgrenzwerte schrittweise zu verschärfen. Für Feuerstätten, die zwischen 1995 und 2010 in Betrieb genommen wurden, sind seit dem 1. Januar 2025 folgende Grenzwerte nachzuweisen:

  • Feinstaub: maximal 0,15 Gramm pro Kubikmeter
  • Kohlenmonoxid: maximal 4 Gramm pro Kubikmeter

Was können Besitzer eines betroffenen Ofens tun?

Ofenbesitzer haben grundsätzlich drei Möglichkeiten, wenn ihre Feuerstätte die neuen Grenzwerte nicht einhält:

  1. Austausch: Die betroffene Feuerstätte wird durch ein modernes Modell ersetzt, das die aktuellen Grenzwerte erfüllt.
  2. Nachrüstung: Bei vielen Feuerstätten ist es technisch möglich, nachträglich Filter oder Katalysatoren einzubauen, die den Schadstoffausstoß reduzieren.
  3. Stilllegung: Wer den Ofen nicht mehr nutzt oder kein Geld hineinstecken will, kann die Feuerstätte auch komplett außer Betrieb nehmen.

Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks empfiehlt vornehmlich den Austausch gegen ein modernes Gerät statt einer Nachrüstung. Eine Nachrüstung mit Filtern kann jedoch bei fest verbauten Feuerstätten oder bei Öfen, die der Besitzer behalten möchte, eine Lösung sein. Hier ist es aber ratsam, genau die Kosten gegen den Nutzen abzuwägen. Denn die notwendigen Filter schlagen, je nach Typ der Anlage, mit 600 bis 3000 Euro zu Buche – ohne die Kosten für den Einbau.

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Gibt es Ausnahmen?

Von der Verpflichtung zum Austausch respektive der Nachrüstung sind nicht alle Öfen oder Feuerstätten betroffen. Der Gesetzgeber hat hier Ausnahmen im Rahmen eines Bestandsschutzes geschaffen. Dazu gehören:

  • Historische Öfen, die vor 1950 errichtet wurden. Und, was wichtig ist, sich am ursprünglichen Standort befinden. Wer also ein historisches Gebäude erworben hat, in dem sich ein solcher Ofen befindet, profitiert vom Bestandsschutz. Ein historischer Ofen, der aus Gründen der Ästhetik in ein neues Gebäude umgezogen ist, fällt nicht darunter.
  • Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 kW und ohne gewerbliche Nutzung.
  • Offene Kamine für die gelegentliche Nutzung.
  • Einzelraumfeuerstätten in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt.

Diese Ausnahmen existieren, weil die Zahl der Geräte wenig ins Gewicht fällt und eine Nachrüstung bei diesen Anlagen unverhältnismäßig aufwendig und teuer wäre.

Wie verhalten sich Ofenbesitzer richtig und wo bekommen sie Hilfe?

Der erste Ansprechpartner für betroffene Ofenbesitzer ist der zuständige Bezirksschornsteinfeger. Er kann klären, ob die eigene Feuerstätte die Grenzwerte einhält oder ob Handlungsbedarf besteht. Grundsätzlich gibt es verschiedene Wege, die Einhaltung der Grenzwerte nachzuweisen.

  1. Herstellerbescheinigung: Viele Hersteller können bestätigen, dass ihre Modelle die Grenzwerte einhalten. Die Nachweise befinden sich oft in der Bedienungsanleitung, alternativ kann man sie auch direkt beim Hersteller anfordern.
  2. Online-Datenbank: Der Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik (HKI) führt eine Datenbank mit Informationen zu Emissionswerten verschiedener Ofenmodelle.
  3. Emissionsmessung: Als letzte Möglichkeit kann der Schornsteinfeger eine Messung vor Ort durchführen, um festzustellen, ob die Grenzwerte eingehalten werden. Diese Messungen sind jedoch kostenpflichtig.

Bei Nichteinhaltung der Vorgaben drohen empfindliche Bußgelder – theoretisch bis zu 50.000 Euro. Ein Schornsteinfeger ist verpflichtet, Verstöße gegen die BImSchV im Rahmen der Feuerstättenschau zu dokumentieren und an die zuständige Behörde zu melden. Insofern ist es mehr als ratsam, sich spätestens jetzt mit dem Thema auseinanderzusetzen.

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