31. Oktober 2025, 9:39 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Wer einen älteren Kamin oder Holzofen besitzt, sollte seine Anlage überprüfen lassen. Denn etliche Feuerstellen sind aufgrund von bestimmten Regelungen verboten und dürfen nicht mehr verwendet werden.
Hinweis: In einer früheren Version dieses Artikels wurde fälschlicherweise behauptet, dass die Übergangsfrist zum Jahreswechsel 2025/2026 greift. Korrekt ist, dass die Frist bereits seit Ende 2024 wirksam ist und damit seit Anfang 2025 wirksam ist. Wir bedauern diesen Fehler und entschuldigen uns für die Verwirrung. Im Folgenden lesen Sie den aktualisierten Artikel.
Laut Angaben des Umweltbundesamtes (UBA) gibt es in Deutschland etwa 11,7 Millionen sogenannter Einzelraumfeuerungsanlagen. Dabei handelt es sich unter anderem um Kaminöfen, Kamineinsätze, Herde, Kachelöfen, oder Pelletöfen. Die meisten kleinen Holzheizungen in Deutschland sind sogenannte Einzelraumfeuerungsanlagen – also Kamin- oder Kachelöfen, die nur einen einzelnen Raum wärmen. Außerdem gibt es rund eine Million Zentralheizkessel für feste Brennstoffe, die ganze Wohnungen oder Häuser beheizen. Doch Holzfeuerungsanlagen gelten laut UBA als problematisch: Sie stoßen im Vergleich zu anderen Heizsystemen deutlich mehr Feinstaub und Schadstoffe aus.
Übergangsfrist endete bereits Anfang 2025
Für viele Ofenbesitzer besteht Handlungsbedarf: Holzöfen und Kamine, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden, dürfen ab dem 1. Januar 2025 nur weiterlaufen, wenn sie die Emissionsgrenzwerte der 1. BImSchV erfüllen. In einzelnen Bundesländern – etwa in Nordrhein-Westfalen – beginnt die behördliche Kontrolle dieser Regelung allerdings erst ab 2026, sodass es regional zu Verzögerungen im Vollzug kommen kann.
Ist das nicht der Fall, müssen Eigentümer die Anlage nachrüsten oder stilllegen.
Grundlage ist die bereits 2010 novellierte 1. BImSchV, die strengere Anforderungen an Einzelraumfeuerstätten festlegt – also an Kamin- und Kachelöfen, aber auch kleinere gewerbliche Holzöfen.
Wichtig: Diese Regelung betrifft nicht die neuen Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Das GEG gilt für zentrale Heizungsanlagen, nicht für Einzelfeuerstätten. Daher gibt es auch kein generelles Verbot von Holzöfen oder Kaminen ab 2026, wie oft fälschlich berichtet wird.
Diese Grenzwerte müssen eingehalten werden
Für bestehende Anlagen, die vor dem 22. März 2010 in Betrieb gingen, gelten laut 1. BImSchV folgende Grenzwerte:
- Feinstaub: 0,15 Gramm je Kubikmeter Abgas
- Kohlenmonoxid (CO): 4 Gramm je Kubikmeter Abgas
Diese Werte mussten ältere Anlagen (Baujahr bis 1994) bereits vor Jahren einhalten oder außer Betrieb nehmen. Neuere Geräte, die nach dem Stichtag 22. März 2010 eingebaut wurden, erfüllen die Anforderungen in der Regel problemlos – sie genießen Bestandsschutz.
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Wann muss nachgerüstet oder ausgetauscht werden?
Ob eine Holzheizung den Grenzwert einhält, kann auf unterschiedliche Weise festgestellt werden. Das Typenschild an der Anlage gibt Auskunft über das Baujahr. Für die Emissionswerte entscheidend sind die Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder eine Abgasmessung durch den Schornsteinfeger.
Je älter die Heizung, umso unwahrscheinlicher ist es, dass die Grenzwerte ohne Nachrüstung eingehalten werden. Allerdings ist es technisch möglich, dass auch ältere Öfen den Anforderungen entsprechen.
Schornsteinfeger hilft bei Prüfung und Planung
Wer unsicher ist, ob die eigene Anlage noch betrieben werden darf, sollte sich rechtzeitig an den entsprechenden Bezirksschornsteinfeger wenden. Dieser kann nicht nur die aktuellen Emissionswerte prüfen, sondern auch beraten, ob eine Nachrüstung sinnvoll oder ein Austausch erforderlich ist. Auch beim Einbau einer neuen Holzheizung ist eine frühzeitige Abstimmung mit dem Schornsteinfeger ratsam – etwa wenn eine Anpassung des Schornsteins nötig wird.