Die Zeit der reinen Öl- und Gasheizungen geht langsam, aber sicher zu Ende. Die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), die Anfang 2024 in Kraft trat, definiert nach wie vor den Fahrplan für den Umstieg auf erneuerbare Energien. Dabei steht fest: Der Einbau klassischer fossiler Heizsysteme wird Schritt für Schritt verboten – mit bestimmten Übergangsfristen und Ausnahmen. Was bedeutet das konkret? Welche Heizungen sind ab 2026 verboten?
Seit dem 1. Januar 2024 ist das überarbeitete Gebäudeenergiegesetz in Kraft. Es regelt unter anderem, dass neue Heizsysteme in Neubaugebieten künftig zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Bestehende Öl- und Gasheizungen darf man hingegen weiterhin nutzen – es sei denn, sie sind älter als 30 Jahre und entsprechen veralteter Technik. In diesem Fall greift eine bereits länger geltende gesetzliche Austauschpflicht.
Der Zeitplan des Gebäudeenergiegesetzes
Auch wenn das GEG bereits vielfach Gegenstand politischer Diskussionen war, hat es nach wie vor seine Gültigkeit. Laut der gemeinnützigen Beratungsorganisation co2online gilt dabei folgender Zeitplan:
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Seit 2024: Erste Regeln treten in Kraft
Die GEG-Novelle bildet den gesetzlichen Rahmen für den schrittweisen Umstieg auf klimafreundlichere Heizlösungen:
Bestehende Heizungen dürfen weiterhin betrieben und bei Bedarf repariert werden.
Heizsysteme mit veralteter Konstanttemperaturtechnik, die älter als 30 Jahre sind, müssen ausgetauscht werden.
In Neubaugebieten gilt die Pflicht, Heizungen mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie einzubauen.
Neubauten außerhalb dieser Gebiete werden wie Bestandsgebäude behandelt.
2026: Wärmeplanung und neue Anforderungen für Großstädte
Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen bis spätestens Mitte 2026 einen verbindlichen Wärmeplan vorlegen.
In diesen Städten greift ab dann auch bei einem Heizungstausch die 65-Prozent-Regel.
Für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gelten dieselben Anforderungen wie für bestehende Gebäude.
2028: Wärmeplanung für alle Kommunen
Bis Mitte 2028 müssen sämtliche Kommunen in Deutschland eine eigene Wärmeplanung abgeschlossen haben.
Die 65-Prozent-Vorgabe beim Heizungstausch gilt dann bundesweit – also auch für alle Gemeinden unterhalb der Großstadtgrenze.
Reine Öl- und Gasheizungen dürfen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr neu eingebaut werden, ausgenommen Hybridlösungen oder genehmigte Ausnahmen bis spätestens Ende 2044.
Ab dem 1. Januar 2029 gilt für neu installierte fossile Heizsysteme:
Ab 2029: mindestens 15 Prozent grüne Gase oder Öle.
Ab 2035: mindestens 30 Prozent.
Ab 2040: mindestens 60 Prozent.
2045: Komplettes Verbot fossiler Heizungen
Mit dem Jahr 2045 endet die Nutzung fossiler Energieträger im Heizungsbereich vollständig – sowohl für Neubauten als auch für Bestandsgebäude. Damit wird der Ausstieg aus Öl- und Gasheizungen endgültig vollzogen.
Diese Heizungen sind ab 2026 eingeschränkt oder verboten
Ab 2026 gelten in Deutschland schärfere Vorgaben für Heizsysteme. Ziel ist es, fossile Energieträger schrittweise abzulösen und erneuerbare Energien stärker zu nutzen.
Fossile Heizungen:
Seit dem 1. Januar 2024 schreibt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) vor: In Neubauten müssen Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Ab 2026 gilt diese Vorgabe schrittweise auch im Bestand, sobald eine kommunale Wärmeplanung vorliegt.
Der Einbau einer neuen reinen Ölheizung ist ab 2026 nicht mehr erlaubt. Zulässig bleiben nur Hybridlösungen mit erneuerbaren Energien.
Gasheizungen sind nicht pauschal verboten, dürfen aber nur noch eingebaut werden, wenn sie perspektivisch mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden können (z. B. durch Einbindung von Wärmepumpen oder künftig klimaneutrale Gase).
Alte Konstanttemperatur-Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, müssen nach § 72 GEG ausgetauscht werden.
Kohle- und Koksheizungen spielen im Neubau praktisch keine Rolle mehr und dürfen künftig ebenfalls nicht mehr eingebaut werden.
Kamin- und Holzöfen:
Offene Kamine dürfen nicht als reguläre Heizquelle genutzt werden, sondern nur gelegentlich – gängige Faustregel: maximal acht Tage im Monat für bis zu fünf Stunden.
Holzöfen dürfen nur mit naturbelassenem, trockenem Holz oder geeigneten Holzbriketts befeuert werden. Lackiertes oder beschichtetes Holz sowie Papier sind verboten.
Ältere Einzelraumfeuerungsanlagen müssen strenge Emissionsgrenzwerte einhalten. Geräte, die diese nicht schaffen, müssen nachgerüstet oder stillgelegt werden.
Wer die Austauschpflicht von Ölheizungen nicht beachtet, muss mit Geldbußen zwischen 5000 und 50.000 Euro rechnen. Diese Strafen gehen auf frühere Energiegesetze zurück. Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) wurde der mittlere Strafrahmen allerdings auf 10.000 Euro abgesenkt.
Die neuen 10.000-Euro-Strafen betreffen laut co2online insbesondere das Unterlassen der Bereitstellung eines Energieausweises oder einer Kopie. Für Verstöße gegen Vorschriften zur Wärmedämmung und Wärmeabgabe bleibt hingegen die maximale Geldbuße von 50.000 Euro bestehen.
Welche Heizungen künftig erlaubt sind
Für alle, die ihre alte Ölheizung ersetzen müssen oder wollen, gibt es eine Vielzahl moderner und umweltfreundlicher Optionen. Die Entscheidung hängt stark von den baulichen Gegebenheiten ab – vor allem von der Dämmung des Gebäudes. Ein Fachbetrieb kann hier individuelle Empfehlungen geben. Mögliche Alternativen sind laut co2online:
Besonders wirtschaftlich gelten derzeit Wärmepumpen – allerdings nur bei guter Gebäudedämmung. In Altbauten hängt ihre Rentabilität stark vom energetischen Zustand ab.
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