In einem Mietshaus ist ein gewisser Geräuschpegel ganz normal. Aber irgendwann können es selbst die tolerantesten Nachbarn nicht mehr ertragen. Was sagt das Mietrecht beispielsweise zum Thema Schnarchen? Und was kann man generell bei Ruhestörung tun? myHOMEBOOK gibt einen Überblick!
Schadensersatz fürs Schnarchen?
Die Wohnung ist ruhig – so wurde sie zumindest in der Anzeige beschrieben. Doch das empfand ein Ehepaar aus Bonn ganz anders, nachdem es eingezogen war. Schnell bemerkte es eine Ruhestörung im Mietshaus: Der Nachbar schnarchte so laut, dass die Eheleute keinen Schlaf fanden. Deshalb folgte nach wenigen Monaten die fristlose Kündigung der empörten Mieter. Zudem verklagte das Paar die Vermieterin und deren Maklerin wegen arglistiger Täuschung und forderte 8000 Euro Schmerzensgeld.
Wie entschied das Gericht?
Geräusche der Nachbarn gehören in einem Mehrparteien-Haus dazu – die kann man nicht einfach abstellen. So ähnlich sahen das auch die Richter am Amtsgericht Bonn. Der schnarchende Nachbar sei kein Grund zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. Auch sei der Schallschutz der Altbau-Wohnung mit Holzböden ausreichend. Das „ruhig“ in der Anzeige bezöge sich auf eine „ruhige Wohnlage“, nicht auf die Nachbarn. Die Klage wurde abgewiesen (Az.: 6 C 598/08). Schadenersatz bei schnarchenden Nachbarn ist also nicht berechtigt.
Schnarchen ist Grund für Eigenbedarf
In einem anderen Fall musste das Amtsgericht Sinzig die Frage klären, ob ein Vermieter Eigenbedarf geltend machen kann, weil er schnarcht. Seine Ehefrau fand deswegen keinen Schlaf, litt unter gesundheitlichen Problemen. Die Eheleute wollten fortan in getrennten Schlafzimmern nächtigen. Dafür planten sie, in die größere Eigentumswohnung zu ziehen, die sie zu dem Zeitpunkt jedoch vermietet hatten. Das Gericht fand die Begründung einleuchtend, die Klage auf Eigenbedarf hatte Erfolg (Az.: 4 C 1096/97).
Was kann ich tun, wenn die Nachbarn zu laut sind?
Bei einer Ruhestörung im Mietshaus sollten Sie zuerst ein klärendes Gespräch mit ihrem Nachbarn suchen. Ändert der Nachbar sein Verhalten nicht, können Sie Ihren Vermieter informieren. Doch bevor Sie mit einer Mietminderung drohen, holen Sie sich Rat bei einem Mieterverein oder beim Deutschen Mieterbund. Denn formale Fehler bei einer Abmahnung können letztendlich Ihnen zum Problem werden. Letzte Möglichkeit wäre der Weg zum Ordnungsamt. Helfen könnten Ihnen dabei Zeugen und ein Lärmprotokoll.
Partylärm
Man muss die Feste feiern, wie sie fallen. In den eigenen vier Wänden jedoch lieber nicht jeden zweiten Tag. Bei besonderen Anlässen, zum Beispiel Geburtstagen oder Hochzeiten, kann es hingegen auch mal etwas lauter werden. Dennoch sollten Sie Rücksicht auf Ihre Nachbarn nehmen. Tipp: Kündigen Sie Ihre Party und die damit wahrscheinlich einhergehende Ruhestörung im Mietshaus rechtzeitig vorher an, zum Beispiel mit einem Aushang im Treppenhaus. Die Ruhezeiten legt die Hausverwaltung fest, eine gesetzliche festgesetzte Verordnung gibt es allerdings nicht. Meistens gelten diese von 22 bis 6 Uhr. Bei Nichtbeachtung können Bußgelder von bis zu 5000 Euro drohen.
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Musizieren
Generell darf das Musizieren vom Vermieter nicht verboten werden – solange es in Zimmerlautstärke erfolgt. Wird es lauter, muss zwischen Musikfreund und Nachbarn ein Kompromiss gefunden werden. Dabei sollte die Hellhörigkeit im Haus berücksichtigt werden – oder, ob in der Nachbarschaft eine besondere Ruhebedürftigkeit vorliegt, zum Beispiel durch ein Krankenhaus oder Seniorenheim. Es könnten Ruhezeiten vereinbart werden, beispielsweise zur Mittagszeit oder von 20 bis 8 Uhr.
Kindergeschrei
Kleine Kinder machen Geräusche. Sie lachen, glucksen, weinen. Auch hier gilt: Alles, was durch normales Spielen an Geräuschen entsteht, ist tolerierbar. Ein ständiges Rennen, Trampeln und vom Sofa Springen hört sich für lärmgeplagte Nachbarn aber an wie ein nicht enden wollendes Gewitter. Das muss keiner auf Dauer ertragen.
Ehekrach
Wie Kinderkrach ist auch ein Ehestreit eine sogenannte sozialadäquate Lebensäußerung. Für Außenstehende kann ein lautstarker Streit dennoch quälend sein. Geht es hoch her, will man am liebsten Reißaus nehmen. Umso ärgerlicher, wenn der Krach aus der Nachbarwohnung kommt. Streitet sich das Paar in der Nebenwohnung, müssen Sie das hinnehmen – auch wenn es kaum zum Aushalten ist. Allerdings können Sie einschreiten, wenn das Geschrei mehrmals über eine halbe Stunde während der Nacht erfolgt.
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Sex
Die einen stören sich an den Lustgeräuschen aus der Nachbarwohnung, andere finden es halb so schlimm. Fakt ist: Solange das Liebesspiel in Zimmerlautstärke stattfindet, können genervte Nachbarn nichts machen. Allerdings gibt es auch Grenzen: Ausufernd lauter Beischlaf sollte die Ausnahme sein. So hat das Amtsgericht Warendorf festgestellt, dass zu lauter Sex kein Grundrecht sei.
Nächtliches Baden oder Duschen müssen Nachbarn auch hinnehmen – zumindest bis zu einem gewissen Grad. In mehreren Urteilen wurde jedoch eine zeitliche Begrenzung festgelegt: Baden und Duschen in der Nacht darf nicht länger als eine halbe Stunde dauern.
Hundebellen
Bellt der Nachbarhund beispielsweise nur kurz beim Türklingeln, kann das zwar laut sein und stören. Geschieht dies jedoch nur kurz, müssen die anderen Hausbewohner das generell hinnehmen. Jault und bellt der Hund hingegen stundenlang alleine zu Hause, können Nachbarn gegen diese Ruhestörung vorgehen. Vermieter können bei ständiger Ruhestörung durch Haustiere sogar verlangen, dass die Besitzer das Tier abschaffen.
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Rasenmäher
Das Motorengeräusch von benzinbetriebenen Rasenmähern macht viel Lärm. Das gilt auch für Laubblasgeräte und Motorsägen. Deshalb dürfen diese nicht während der Nacht und an Sonn- oder Feiertagen angeschmissen werden. Wer es dennoch tut, riskiert ein saftiges Bußgeld.