Zum Inhalt springen
logo Das Do-it-yourself-Portal für Haus und Garten
Mietrecht Alle Themen
Gerichtsurteil

Dürfen Mieter eine defekte Toilette selbst reparieren?

Toilette reparieren
Was können Mieter tun, wenn die Toilette defekt ist? Foto: Getty Images
Artikel teilen
myHOMEBOOK Logo
myHOMEBOOK Redaktion

2. September 2025, 5:49 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

Wer in Mitteleuropa eine Wohnung mietet, darf zu Recht eine funktionierende Toilette erwarten. Doch was passiert, wenn sie kaputtgeht und sich der Vermieter nicht umgehend kümmert? Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Bernau bei Berlin liefert eine klare Antwort, ob Mieter die Toilette selbst reparieren dürfen.

Folgen Sie jetzt myHOMEBOOK bei WhatsApp

Gericht bestätigt Recht auf Selbstvornahme

Wie das Magazin „Das Grundeigentum“ (Nr. 15/2025) berichtet, entschied das Amtsgericht Bernau (Az. 10 C 513/24) zugunsten einer Mieterin, die die Reparatur ihrer defekten Toilette selbst veranlasst hatte. So sieht es auch das Gesetz vor. Zuvor hatte sie den Schaden ordnungsgemäß ihrer Vermieterin gemeldet – per Schreiben an die im Mietvertrag hinterlegte Adresse.

Auch interessant: Kann eine Toilette bei zu viel Gewicht abbrechen?

Keine Wartepflicht auf juristischen Verzug

Allerdings war die Vermieterin mittlerweile umgezogen, sodass sie das Schreiben gar nicht erhielt. Nachdem auf ihre Mitteilung hin nichts geschah, beauftragte die Mieterin schließlich eigenständig eine Firma, um die Toilette reparieren zu lassen. Die Vermieterin zeigte sich damit nicht einverstanden und forderte, dass die Mieterin die Kosten selbst trägt. Der Fall landete daraufhin vor Gericht.

Das Gericht stellte sich klar auf die Seite der Mieterin: Auch wenn die Vermieterin die Mängelanzeige nicht erhalten und daher keine Gelegenheit gehabt habe, die Toilette reparieren zu lassen, müsse die Mieterin nicht erst auf einen juristisch relevanten Verzug warten. Vielmehr sei es ihr nicht zumutbar gewesen, die Situation weiter hinzunehmen, hieß es im Urteil. Das Gericht entschied daher, dass sie die Reparatur zu Recht selbst beauftragt habe.

Das Urteil unterstreicht: Selbst wenn ein Vermieter nicht in Verzug geraten ist, kann ein dringender Mangel wie eine nicht funktionierende Toilette durch den Mieter auf eigene Kosten und mit anschließendem Erstattungsanspruch beseitigt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Mangel angezeigt wurde.

Sie haben erfolgreich Ihre Einwilligung in die Nutzung unseres Angebots mit Tracking und Cookies widerrufen. Damit entfallen alle Einwilligungen, die Sie zuvor über den (Cookie-) Einwilligungsbanner bzw. über den Privacy-Manager erteilt haben. Sie können sich jetzt erneut zwischen dem Pur-Abo und der Nutzung mit Tracking und Cookies entscheiden.

Bitte beachten Sie, dass dieser Widerruf aus technischen Gründen keine Wirksamkeit für sonstige Einwilligungen (z.B. in den Empfang von Newslettern) entfalten kann. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an datenschutz@axelspringer.de.