2. September 2025, 5:49 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Wer in Mitteleuropa eine Wohnung mietet, darf zu Recht eine funktionierende Toilette erwarten. Doch was passiert, wenn sie kaputtgeht und sich der Vermieter nicht umgehend kümmert? Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Bernau bei Berlin liefert eine klare Antwort, ob Mieter die Toilette selbst reparieren dürfen.
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Gericht bestätigt Recht auf Selbstvornahme
Wie das Magazin „Das Grundeigentum“ (Nr. 15/2025) berichtet, entschied das Amtsgericht Bernau (Az. 10 C 513/24) zugunsten einer Mieterin, die die Reparatur ihrer defekten Toilette selbst veranlasst hatte. So sieht es auch das Gesetz vor. Zuvor hatte sie den Schaden ordnungsgemäß ihrer Vermieterin gemeldet – per Schreiben an die im Mietvertrag hinterlegte Adresse.
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Keine Wartepflicht auf juristischen Verzug
Allerdings war die Vermieterin mittlerweile umgezogen, sodass sie das Schreiben gar nicht erhielt. Nachdem auf ihre Mitteilung hin nichts geschah, beauftragte die Mieterin schließlich eigenständig eine Firma, um die Toilette reparieren zu lassen. Die Vermieterin zeigte sich damit nicht einverstanden und forderte, dass die Mieterin die Kosten selbst trägt. Der Fall landete daraufhin vor Gericht.
Das Gericht stellte sich klar auf die Seite der Mieterin: Auch wenn die Vermieterin die Mängelanzeige nicht erhalten und daher keine Gelegenheit gehabt habe, die Toilette reparieren zu lassen, müsse die Mieterin nicht erst auf einen juristisch relevanten Verzug warten. Vielmehr sei es ihr nicht zumutbar gewesen, die Situation weiter hinzunehmen, hieß es im Urteil. Das Gericht entschied daher, dass sie die Reparatur zu Recht selbst beauftragt habe.
Das Urteil unterstreicht: Selbst wenn ein Vermieter nicht in Verzug geraten ist, kann ein dringender Mangel wie eine nicht funktionierende Toilette durch den Mieter auf eigene Kosten und mit anschließendem Erstattungsanspruch beseitigt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Mangel angezeigt wurde.

