02.11.2023, 05:29 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Eine Kamera am Hauseingang soll Einbrecher abschrecken oder vor Vandalismus schützen. Doch bevor Eigentümer Kameras installieren, sollten sie sich über die Rechtslage genau erkundigen. Welche Regeln gelten?
Sicherheit und Privatsphäre im eigenen Zuhause ist für viele Menschen von hoher Bedeutung. Überwachungskameras können Eigentümern dabei helfen, die Sicherheit zu erhöhen und vor Einbruch zu schützen. Allerdings sollte man ein paar Regeln beachten.
Welchen Bereich dürfen Eigentümer überwachen?
Die wichtigste Regel vorab: Wer als Eigentümer Überwachungskameras installieren will, darf damit nur das eigene Grundstück überwachen. Die Videoaufnahmen dürfen sich also nicht auf fremde Grundstücke, auf öffentliche Wege oder das Sondereigentum einzelner Eigentümer erstrecken. Darauf macht der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) aufmerksam.
Zudem wichtig: Die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sollte man unbedingt erfüllen. Denn: Videoaufnahmen stellen immer einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Bürgers dar – egal, welche Absichten er verfolgt. Die Speicherung der Aufnahmen muss dabei auf das notwendige Maß begrenzt sein. Zudem muss auf den Umstand der Überwachung frühestmöglich hingewiesen werden.
Überwachungskameras in Eigentümergemeinschaften
Oft werden Video-Kameras am Hauseingang, in der Garage oder im Hausflur als abschreckende Maßnahme gegen Einbrecher oder Vandalismus montiert. Gehört eine Immobilie mehreren Eigentümern, kann die Eigentümergemeinschaft (WEG) die bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum theoretisch mit einfacher Mehrheit beschließen. Der Beschluss sollte sich jedoch nicht nur auf die technische Installation beziehen, sondern auch die Nutzungsregeln enthalten – also genau festlegen, wie die Anlage betrieben werden darf.
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Wann alle Eigentümer für die Überwachungskameras aufkommen müssen
Die Experten empfehlen bei der Entscheidung, alle Mitglieder der Eigentümergemeinschaften einzubeziehen. Denn kommt der Beschluss mit einer doppelt qualifizierten Mehrheit zustande – also mit mehr als zwei Drittel der Stimmen und mindestens der Hälfte der Miteigentumsanteile, dann gilt: Die Kosten für die Installation und für den Betrieb der Anlage können auf alle Eigentümer verteilt werden. Ansonsten müssten nur die Eigentümer für die Anlage bezahlen, die der Installation zugestimmt haben.
Mit Material der dpa