Mit einer Überwachungskamera am Haus kann man Einbrecher abschrecken und auch von unterwegs überprüfen, wer an der Haustür klingelt. Allerdings gibt es bestimmte Regeln zu beachten. Ein Gerichtsurteil sorgt nun für Klarheit.
Bei einer Überwachungskamera am Haus oder auf dem Grundstück ist nicht alles erlaubt, was gefällt oder das Sicherheitsbedürfnis der Bewohner befriedigt. In einem aktuellen Fall fühlte sich ein Nachbar nämlich von einer schwenkbaren Überwachungskamera beobachtet und eingeschränkt. Allerdings war die Kamera gar nicht direkt auf das Grundstück des Nachbarn gerichtet. Der Fall landete bereits im März vor dem Amtsgericht im hessischen Gelnhausen und wurde jetzt öffentlich.
Urteil über schwenkbare Überwachungskamera
Wie aus der Zusammenfassung des Gerichtsprozesses hervorgeht, hatte die Angeklagte eine Überwachungskamera unter einem Balkon auf dem Grundstück installiert. Diese Kamera war teilweise von den Balkonen auf dem Nachbargrundstück einsehbar. Das Verhältnis unter den Nachbarn war vorab ohnehin angespannt.
Allerdings war vor Gericht nicht ganz klar, inwiefern die Kamera tatsächlich in der Lage ist, das Grundstück einzusehen. Die Kamera verfügte über einen elektronischen Steuerungsmechanismus, der in der Lage sei, „selbstständig Personen nachzuverfolgen.“ Der Kläger wandte sich an einen Anwalt mit der Forderung, dass die Nachbarin die Störung zu unterlassen habe.
So entschied das Gericht
Das Amtsgericht in Gelnhausen gab dem Nachbarn recht, der sich von der möglichen Beobachtung durch die schwenkbare Überwachungskamera gestört fühlte. Die Tatsache, dass es einen entsprechenden Steuerungsmechanismus gibt, reiche bereits aus, die Kamera müsse dafür nicht explizit auf das Nachbargrundstück ausgerichtet sein. Die Kamera sollte stattdessen so angebracht sein, dass sie auch der maximal mögliche Sichtbereich das Nachbargrundstück nicht erfassen kann, wenn sich der Nachbar dadurch gestört fühle.
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Die Richter sprachen dabei auch von einem sogenannten „Überwachungsdruck“. Dabei würde beim Nachbar der Eindruck erweckt werden, dass er beobachtet werden könnte. Die entsprechende Anbringung der Kamera konnte auch nicht durch das angespannte Verhältnis unter den Nachbarn begründet werden.
Felix Mildner
Autor
Besitzer muss Umbau der Kamera vornehmen
„Laut dem Gerichtsurteil muss der Eigentümer der Kamera diese nun so ausrichten, dass von vornherein nicht die Möglichkeit einer Beobachtung entsteht. Kommt er dem Beschluss nicht nach, droht sogar ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro. Ein Urteil für mehr Privatsphäre in der Nachbarschaft, auf das sich womöglich in Zukunft viele beziehen werden.“
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