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Nervige Papierflut

Was man gegen unerwünschte Werbung im Briefkasten tun kann

Oftmals befindet sich im Briefkasten lästige Werbung
Oftmals befindet sich im Briefkasten lästige Werbung Foto: Getty Images
Felix Mildner
Redaktionsleiter

13.02.2020, 14:50 Uhr | Lesezeit: 5 Minuten

In Briefkästen landen oft unerwünschte Werbung, Gratiszeitungen, Supermarkt-Prospekte oder Flyer von Lieferdiensten, die einen förmlich überschwemmen. In den meisten Fällen wandern die Sendungen direkt in den Mülleimer. Doch die unnötige Papierflut muss nicht sein.

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Über unerwünschte Werbung freuen sich vermutlich die wenigsten – und doch quellen in vielen Wohnhäusern die Briefkästen beinahe über. Besonders ärgerlich ist es, wenn die Austräger den vorhandenen Platz unterschätzen und die Reklame gewaltvoll durch den Einwurfschlitz pressen. Wichtige Postsendungen wie beispielsweise Rechnungen werden im Extremfall beschädigt oder schlichtweg zwischen all der Werbung übersehen. Auch aus Gründen der Nachhaltigkeit sind die unerwünschten Werbungen im Briefkasten alles andere als sinnvoll. Wie es kommt, dass die Zusteller überhaupt Zugang zu den Briefkästen haben und wie man sich effektiv wehren kann.

Können Mieter verhindern, dass Zusteller von Werbung Zugang zum Briefkasten haben?

„Zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört das Recht, Zeitungen und Post beziehungsweise Informationsmaterial zu empfangen, wofür die Zeitungszusteller und Postboten einen Haustürschlüssel benötigen“, erklärt Wibke Werner vom Berliner Mieterverein e. V. auf myHOMEBOOK-Anfrage.

Das bestätigte auch das Amtsgericht Mainz in einem Gerichtsbeschluss (Az. 80 C 96/07). Somit können Mieter nicht unterbinden, dass Post- und Zeitungszusteller Schlüssel ausgehändigt bekommen und dadurch Zutritt zum Haus haben, da andernfalls die Rechte der anderen Bewohner im Haus beeinträchtigt würden.

Wer haftet, wenn der Zusteller den Schlüssel verliert?

In der Regel händigt der Vermieter dem Zusteller oder Postboten einen Schlüssel zum Haus aus. „Denkbar ist auch, dass der Vermieter dem Mieter einen weiteren Schlüssel aushändigt, damit dieser den Schlüssel an den Zusteller weiter gibt“, erklärt Werner. Verliert der Zusteller den Schlüssel, haftet im Zweifel der Zusteller beziehungsweise dessen Unternehmen.

Übrigens: Ist dem Mieter der Postzusteller suspekt, hat er keinerlei Handhabe. „Denkbar wäre dies nur dann, wenn sich der Postzusteller nachweisbar vertragswidrig verhält“, ergänzt die Expertin für Mietrecht.

Auch interessant: Was tun, wenn man den Schlüssel verloren hat?

Was bringt der Aufkleber „Keine Werbung“ auf dem Briefkasten?

„Gegen unerwünschte Werbung darf der Mieter auf dem Briefkasten einen Aufkleber ‚Keine Werbung einwerfen!‘ anbringen“, erklärt Werner. Wer dennoch Werbung einwirft, kann auf Unterlassung verklagt werden. Am besten schreibt man zunächst dem Unternehmen per Einschreiben und fordert sie eindeutig dazu auf, weitere Einwürfe zu unterbinden. Die unfreiwilligen Empfänger können sich auch an den Verbraucherschutz wenden, der die Klagen sammelt und gegebenenfalls ein Abmahnverfahren einleiten kann. Eine Abmahnung oder gar Klage kann für einzelne Verbraucher – vor allem ohne Rechtsschutzversicherung – mit hohen Kosten verbunden sein.

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Welche Werbungen im Briefkasten landen – und was dagegen hilft

Bei den Gratis-Zusendungen handelt es sich um verschiedene Werbeformen, wie die Verbraucherzentrale informiert. Um zu wissen, wie man dagegen vorgeht, sollte man sich zunächst informieren, um was es sich eigentlich handelt.

Nicht adressierte Werbung

Diese Werbeform ist nicht persönlich an den Empfänger gerichtet. In allen Briefkästen landet beispielsweise ein identischer Flyer der neuen Pizzabude im Viertel.

Was dagegen tun? Hier hilft ein Aufkleber mit der Aufschrift „Keine Werbung“. Der Bundesgerichtshof hat veranlasst, dass sich Werbetreibende danach richten müssen (Az. VI ZR 182/88).

Persönlich adressierte Werbung

Auf der Sendung sind Name und Anschrift gedruckt. Beispielsweise handelt es sich dabei um einen Katalog eines Versandhändlers über die neue Sommerkollektion. In manchen Fällen hat man dieser Werbeform bereits persönlich bei einer Bestellung zugestimmt. Werbetreibende Unternehmen dürfen die Adressen jedoch auch aus öffentlichen Verzeichnissen übernehmen.

Was dagegen tun? Hier hat man mehrere Möglichkeiten. Zum einen kann man sich auf die sogenannte „Robinson-Liste“ setzen lassen. Das ist auch online möglich. Dann wird die Adresse aus den Verzeichnissen aller Unternehmen gestrichen, die im Deutschen Dialogmarketing Verband e. V. organisiert sind. Zum anderen kann man die Unternehmen direkt anschreiben, am besten postalisch per Einschreiben, und auffordern, die Zustellung zu unterlassen. Dabei kann man sich auf Art. 21 Absatz 2 Datenschutz-Grundverordnung berufen. Halten sich die Firmen nicht an das Nutzungsverbot, droht ein Bußgeld.

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Teiladressierte Werbung

Diese Werbeform – auch Postwurfsendung genannt – richtet sich an alle Personen, die im Haus wohnen. Sie ist beispielsweise „An alle Bewohner des Hauses Brunnenstraße 44“ adressiert.

Was dagegen tun? Da auch diese Sendung nicht personalisiert zugestellt wird, kann man sie in der Regel mit dem „Keine Werbung“-Aufkleber verhindern.

Kostenlose Werbeblätter und Werbebeilagen in der Zeitung

Hier befindet sich die Werbung als Beilage in einer Zeitung, die auch einen redaktionellen Teil beinhaltet – meistens auf den ersten Seiten. Ein Beispiel dafür ist das kostenlose Anzeigenblatt mit Überblick über aktuelle Ereignisse oder Veranstaltungen.

Was dagegen tun? Hier hat der Verbraucher leider so gut wie keine Möglichkeit zu verhindern, dass die Werbebeilagen in den Zeitungen eingeworfen werden. Auch der Aufkleber „Keine Werbung“ ist hier nicht ausreichend wirksam. Das hat der Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 158/11) entschieden. Dahinter steckt die Tatsache, dass die Beilagen Bestandteil der kostenlosen Zeitungen sind. Die einzige Möglichkeit besteht darin, die gesamte Zeitung abzubestellen.

Werbung von Parteien

Vor allem während der Wahlkampfzeit landen oft Flyer mit Werbung für Politiker und Parteien im Briefkasten. Auch dieser Werbeform kann man jedoch entgegenwirken.

Was dagegen tun? Auch hier hilft der Aufkleber mit der Aufschrift „Keine Werbung“. Landet dennoch Parteiwerbung im Briefkasten, kann man sich an den Bezirks- oder Landesverband mit der eindrücklichen Bitte um Unterlassung wenden.

Themen Mietrecht
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