Ist eine längere Reise oder ein Auslandsaufenthalt geplant, ziehen viele Mieter in Erwägung, ihre Wohnung unterzuvermieten. Das geht allerdings nicht, ohne dabei ein paar Regeln einzuhalten.
Die eigene Wohnung untervermieten, damit man bei der Rückkehr von längeren Reisen wieder eine Bleibe hat – ein beliebter Plan vieler. Immerhin werden dabei nicht nur Kosten gespart, sondern gleichzeitig wird die eigene Wohnung während der Abwesenheit beaufsichtigt. Mieter müssen allerdings ein paar Schritte befolgen, bevor sie ihren Plan in die Wirklichkeit umsetzen.
Wohnung nur mit Erlaubnis untervermieten
Auch für eine kurzzeitige Untervermietung brauchen Mieter immer die Erlaubnis des Vermieters, erklärt der Eigentümerverband Haus & Grund. Wird diese nicht eingeholt, droht schlimmstenfalls die Kündigung. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wohnungstausch, da hier für die Überlassung der Wohnung eine Leistung – die Tauschwohnung – entgegengenommen wird.
Stellt der Mieter die Wohnung während seiner Urlaubsabwesenheit seinen Verwandten oder engen Freunden unentgeltlich zur Verfügung, muss er den Vermieter nicht informieren. Dabei handelt es sich lediglich um Besuch, der von dem vertragsgemäßem Gebrauch der Mietwohnung gedeckt ist.
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Kann der Vermieter eine Untervermietung komplett verbieten?
Ist der Vermieter mit dem Untervermieten der Wohnung nicht einverstanden, kann er dem Mieter das Vorhaben untersagen – vor allem, wenn es sich um die gesamte Wohnung handelt. Eine teilweise Untervermietung kann der Vermieter nur in wenigen Fällen ganz verbieten. Mögliche Gründe hierfür wären eine Überbelegung der Wohnung oder Vorbehalte gegenüber dem potentiellen Untermieter.