3. Oktober 2026, 12:52 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten
Ein Sturm knickt den Zaunpfosten um. Der Nachbarshund bricht durch die Latten. Ein Kind kickt den Ball so lange gegen das Gitter, bis es Schaden nimmt. Wer dann für den Schaden am Zaun aufkommt, hängt von mehreren Dingen ab. In diesem Artikel betrachtet myHOMEBOOK den Fall bei einem bestehenden Mietverhältnis. Wie die Rechtslage in diesem Fall aussieht und wer am Ende zahlt, ordnet Thomas Pliester, Fachanwalt für Mietrecht aus Mönchengladbach, ein.
Der juristisch interessante Fall betrifft den sogenannten Grenzzaun. Dieser steht genau auf der Grenze oder berührt diese an einer oder mehreren Stellen. Er dient dazu, zwei Grundstücke voneinander zu trennen.
Deswegen sind die beiden Grundstücksnachbarn gleichermaßen Eigentümer. Juristen sprechen dann von Miteigentum, das in § 1008 BGB geregelt ist. Das bedeutet, beide Eigentümer sind gemeinsam für den Zaun verantwortlich. „Das betrifft dann bereits die Gestaltung des Zauns, also beide Eigentümer entscheiden gemeinsam über Art, Höhe oder Farbe. Keiner der beiden darf den Zaun einseitig verändern“, erläutert Rechtsanwalt Thomas Pliester auf Nachfrage von myHOMEBOOK. Ähnlich verhält es sich dann auch, wenn eine dritte Partei, also beispielsweise ein Mieter, den Zaun beschädigt.
Wenn der Mieter den Zaun beschädigt
Beschädigt ein Mieter einen solchen Grenzzaun, entsteht eine Pflicht zum Schadenersatz. In dem Fall können der Vermieter und der andere Miteigentümer des Zauns entscheiden, welche Form der Entschädigung sie wählen: Reparatur durch den Mieter selbst oder Ersatz in Geld.
Diese Regel gilt unabhängig davon, ob der Schaden fahrlässig oder vorsätzlich entstanden ist. Nach Einschätzung von Pliester ist in einem solchen Fall fast immer mindestens von Fahrlässigkeit auszugehen.
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Bei größeren Beschädigungen werden sich die Miteigentümer des Zauns vermutlich dafür entscheiden, den Schaden durch einen professionellen Handwerksbetrieb beheben zu lassen. Der Mieter wird die Kosten dafür nicht direkt aus der eigenen Tasche bezahlen, sondern die Haftpflichtversicherung des Mieters springt in der Regel ein.
Wer sich nun fragt, wer haftet denn, wenn es sich nicht um einen Grenzzaun handelt, dem sei gesagt, an der Grundfrage ändert das nichts. In dem Fall gibt es eben nur keine zwei Miteigentümer. Der Vermieter kann den Mieter also direkt auffordern, den Schaden zu beheben, ein typischer Fall für die Haftpflichtversicherung.
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Fremde Schäden und die Tücke mit Kindern
Genauso verhält es sich im Übrigen, wenn nicht der Mieter, sondern eine andere dritte Person für den Schaden verantwortlich ist. Auch diese ist zum Schadenersatz verpflichtet.
Bei Kindern gelten wiederum besondere Regeln. Nach § 828 Abs. 1 BGB ist ein Kind, welches das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, für Schäden, die es verursacht hat, nicht verantwortlich. Vor dem siebten Geburtstag greift eine Haftung nur, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Das kann im Einzelfall zu frustrierenden Ergebnissen führen, weiß Rechtsanwalt Pliester aus der eigenen Praxis: „Die Rechtsprechung erlaubt es, altersgerecht entwickelte Kinder ab etwa fünf Jahren auch über längere Zeiträume unbeaufsichtigt zu lassen, beispielsweise auf dem Spielplatz oder im Hof beim Fußballspielen. Fliegt der Ball dabei gegen einen Zaun und beschädigt ihn, haftet niemand. Das Kind nicht, weil es noch nicht sieben Jahre alt ist. Die Eltern nicht, weil sie keine Aufsichtspflicht verletzt haben. Und der Versicherer zahlt nur bei einem bestehenden Schadenersatzanspruch, den es in diesem geschilderten Beispiel eben nicht gibt.“
Sturmschaden und die Pflicht zur Pflege
Noch einmal zurück auf das Beispiel mit dem Grenzzaun. Reißt ein Unwetter den Zaun um, liegt die Verantwortung für die Reparatur gemeinschaftlich bei den beiden Miteigentümern.
Ein solcher Sturmschaden lässt sich über die Wohngebäudeversicherung oder eine Elementarschadenversicherung begleichen. Dafür sollte der Zaun in der Versicherungspolice ausdrücklich genannt und mitversichert sein. „Genau das ist regelmäßig nicht der Fall. Deswegen lohnt im Zweifelsfall ein Blick in die eigenen Vertragsunterlagen“, rät Thomas Pliester.
Steht der Zaun komplett auf dem vermieteten Grundstück, entfällt der Miteigentümer als Mitzahler. Dann trägt der Vermieter allein die Kosten für die Reparatur.