9. Januar 2026, 17:32 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Wer denkt, der eigene Balkon sei im Winter einfach sich selbst überlassen, irrt. Denn unter bestimmten Umständen müssen Mieter Schnee und Eis vom Balkon entfernen – sonst können empfindliche Schadenersatzforderungen drohen.
Räumungspflicht auf dem Balkon für Mieter
Ob Mieter den Schnee vom Balkon entfernen müssen, wurde auch bereits vor Gericht verhandelt. Im konkreten Fall, auf den der Berliner Mieterverein hinweist, hatte ein Vermieter seinen Mieter verklagt, nachdem Schmelzwasser aus einem vereisten Balkonabfluss nicht mehr abfließen konnte. Das Wasser drang in das Wohnzimmer und von dort in die darunterliegende Wohnung ein, die ebenfalls dem Vermieter gehörte. Decken und Wände wurden durchfeuchtet – und der Vermieter machte Schadenersatz geltend.
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Mieter haftet für vereisten Abfluss
Das Amtsgericht Neukölln entschied mit Urteil vom 5. Oktober 2011 (Az. 13 C 197/11) zugunsten des Vermieters. Die Richter befanden laut dem Mieterverein, dass der vereiste Abfluss als alleinige Ursache für das eingedrungene Wasser „ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Mieters“ falle. Er müsse dafür Sorge tragen, „dass das Wasser von seinem Balkon über eine dort hierfür vorgesehene Einrichtung abfließen könne.“
Damit sei der Mieter für die Folgen des Wasserschadens haftbar – inklusive der Kosten für das Trockenlegen und die anteilige Renovierung der unteren Wohnung sowie für den Betrag, den der betroffene Mieter wegen Mietminderung einbehalten hatte.
Was Mieter jetzt wissen müssen
„Wer also im Winter Eis und Schnee auf dem Balkon ignoriert, kann unter Umständen zur Kasse gebeten werden. Denn blockierte Abflüsse können zu Wasserschäden führen – und das kann teuer werden. Um sich vor Haftungsrisiken zu schützen, sollten Mieter regelmäßig prüfen, ob der Abfluss auf dem Balkon frei ist, insbesondere bei Tauwetter. Ein geräumter Balkon ist daher nicht nur eine Frage der Ordnung, sondern kann auch rechtlich notwendig sein.“
Und was ist mit Eigentümern?
Bei Wohnungseigentümern oder Besitzern eines Einfamilienhauses ist die Situation etwas anders. Zwar haften sie nicht gegenüber einem Vermieter, wohl aber gegenüber der Eigentümergemeinschaft oder Nachbarn, wenn durch einen verstopften oder vereisten Balkonabfluss ein Wasserschaden entsteht.
Auch in diesen Fällen kann es zu Schadenersatzforderungen kommen – etwa für Reparaturen am Gemeinschaftseigentum oder an benachbarten Wohnungen. Eigentümer sollten deshalb ebenso dafür sorgen, dass der Wasserablauf auf ihrem Balkon jederzeit funktionsfähig bleibt. Regelmäßiges Räumen von Schnee und Eis ist also auch hier von Vorteil.