
9. Juni 2025, 6:52 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Sie gelten als niedlich und vielen als treue Haustiere: Minischweine. Doch wer denkt, sie seien rechtlich mit Hund oder Katze gleichgestellt, irrt gewaltig. Ein Gerichtsurteil zeigt, dass die Haltung im Wohngebiet erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen kann – und sogar untersagt werden darf.
Minischweine erfreuen sich als Haustiere zunehmender Beliebtheit. Doch laut einem aktuellen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz kann die Haltung von Minischweinen im Wohngebiet rechtswidrig sein – trotz ihrer vermeintlichen Ähnlichkeit zu Haustieren wie Hunden oder Katzen.
Sind Minischweine im Wohngebiet erlaubt?
Obwohl Minischweine als Haustiere immer beliebter werden, ist ihre Haltung nicht automatisch überall erlaubt. Wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz (Az.: 8 A 11067/24.OVG) kürzlich entschied, kann die Unterbringung solcher Tiere im Wohngebiet einen Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften darstellen. Das Rechtsportal „anwaltsauskunft.de“ verweist auf diesen Grundsatzentscheid.
Ausschlaggebend für das Verbot sind laut Gericht mögliche Geruchs- und Lärmbelästigungen, die durch die Schweinehaltung entstehen können – und die im Wohngebiet als nicht ortsüblich gelten. Wohngebiete dienen primär dem Wohnen. Die Haltung von Tieren, die diese Zweckbestimmung stören, ist dort grundsätzlich unzulässig.
Darum ging es im konkreten Fall
Im konkreten Fall hielt ein Grundstücksbesitzer zwei Minischweine in einem allgemeinen Wohngebiet. Neben einer Hütte hatten die Tiere ein Freigehege, errichtet ohne Baugenehmigung – und umgeben von Einfamilienhäusern. Die Bauaufsichtsbehörde untersagte daraufhin die Tierhaltung. Der Besitzer klagte und berief sich auf eine Ausnahmegenehmigung zur Kleintierhaltung.
Sein Argument: Die Minischweine seien mit gewöhnlichen Hausschweinen nicht vergleichbar, sondern eher wie Hunde zu betrachten – als Hobbytiere. Doch das Verwaltungsgericht und in zweiter Instanz auch das OVG Koblenz wiesen die Klage ab. Die Begründung: Minischweine zählen nicht zu den typischen Kleintieren, deren Haltung im Wohngebiet zulässig ist.
Minischweine gelten nicht als „Kleintiere“
Auch wenn ihr Name anderes vermuten lässt: Minischweine sind nur als Ferkel klein. Ausgewachsene Exemplare können laut Gericht bis zu 150 Kilogramm wiegen – ein entscheidendes Kriterium bei der Einordnung. Sie gelten damit als „Großtiere“, deren Haltung im Wohngebiet regelmäßig unzulässig ist. Zudem müssen Halter tierschutzrechtliche und seuchenhygienische Vorgaben erfüllen, was zusätzliche Auflagen mit sich bringt.
Ein Vergleich mit Hunden oder Katzen, wie ihn der Kläger anführte, greift daher aus Sicht der Richter nicht. „Anders könnte es bei Hühnern aussehen“, erklärt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltsauskunft.

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Hühner und Bienen: Ausnahme im Wohngebiet
Tatsächlich ist die Haltung von Hühnern im Wohngebiet unter bestimmten Bedingungen zulässig. Denn Hühner fallen laut Walentowski rechtlich unter die Bezeichnung der Kleintiere und können, solange sie artgerecht gehalten werden und die Nachbarn nicht stören, in einem Wohngebiet gehalten werden. Allerdings müsse auch hier der Einzelfall geprüft werden – etwa hinsichtlich der Anzahl der Tiere oder ob ein Hahn vorhanden ist.
Auch Bienen genießen eine gewisse Sonderstellung: Sie dürfen im Garten gehalten werden, sofern ihre Flugrouten nicht gefährlich verlaufen und sie keine Belästigung für die Nachbarschaft darstellen. Wichtig ist, dass Bienenstöcke in ausreichender Entfernung zum Wohnhaus stehen.
Mit Material der dpa