Schöne Blumen, ein Spielhaus für Kinder oder ein Planschbecken im Sommer: Wer einen Garten mitgemietet hat, darf ihn auch gestalten. Allerdings gibt es Grenzen. Das gilt etwa, wenn der Mieter ein massives Schwimmbecken aufstellen will.
Ein Komposthaufen, ein Spielhaus oder eben auch Planschbecken darf man generell im Garten aufstellen. Das gehört zum sogenannten vertragsgemäßen Gebrauch, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB). Probleme kann es aber geben, wenn der Mieter ein auf Platten stehendes, massives Holzschwimmbecken im Garten aufstellt – denn ein solcher Swimmingpool geht schnell über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus und kann verboten sein. Das hat das Amtsgericht München entschieden.
Nachbarschaftliche Rücksichtnahme ist entscheidend
Das Amtsgericht München (Az. 472 C 16138/18) erklärte, dass eine solche auf Dauer angelegte bauliche Veränderung vom Vermieter nur zu dulden sei, wenn dies weder eine Substanzverletzung noch eine ästhetische Beeinträchtigung hervorrufe. Außerdem sei das Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme zu beachten. Im konkreten Fall hatte der Mieter das Schwimmbecken unmittelbar an der Grundstücksgrenze zu seiner Nachbarin errichtet und dort in direkter Blickflucht von deren Terrasse.
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Das Amtsgericht München wertete dies als ästhetische Beeinträchtigung sowie als Verstoß gegen das nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot, da eine Platzierung im hinteren Bereich des Grundstücks ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Die Richter verurteilten den Mieter zur vollständigen Beseitigung des Swimmingpools im Garten.
Vermieter sollte man im Vorfeld informieren
Damit man selbst nicht in eine solche Situation gerät, sollte man sicher immer vorher mit dem Vermieter abstimmen. Dieser kann dann für eine bauliche Maßnahme grünes Licht geben – oder eben nicht. So vermeidet man, möglicherweise schon Geld investiert zu haben.
mit Material der dpa