
13. Juni 2025, 14:22 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Ob bunte Blumen, ein Spielhaus für die Kinder oder ein Planschbecken an heißen Tagen – wer einen Garten mitgemietet hat, darf ihn grundsätzlich nach eigenen Vorstellungen nutzen und gestalten. Doch es gibt auch Einschränkungen. So kann etwa das Aufstellen eines fest installierten Schwimmbeckens problematisch sein.
Darf man im gemieteten Garten tun und lassen, was man will? Nicht ganz. Laut Deutschem Mieterbund (DMB) gehören ein Komposthaufen, ein Spielhaus oder ein Planschbecken zwar zum vertragsgemäßen Gebrauch eines Gartens. Doch beim Aufbau eines Swimmingpools gelten andere Regeln. Selbst ein auf Platten errichtetes, massives Holzbecken fällt nicht mehr unter die übliche Nutzung. Das Amtsgericht München urteilte, dass ein solches Schwimmbecken den Rahmen des erlaubten Gebrauchs überschreitet.
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Nachbarschaftliche Rücksichtnahme ist entscheidend
Das Amtsgericht München (Az. 472 C 16138/18) erklärte im Jahre 2018, dass eine solche auf Dauer angelegte bauliche Veränderung vom Vermieter nur zu dulden sei, wenn dies weder eine Substanzverletzung noch eine ästhetische Beeinträchtigung hervorrufe. Außerdem sei das Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme zu beachten. Im konkreten Fall hatte der Mieter das Schwimmbecken unmittelbar an der Grundstücksgrenze zu seiner Nachbarin errichtet und dort in direkter Blickflucht von deren Terrasse.
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Das Amtsgericht München wertete dies als ästhetische Beeinträchtigung sowie als Verstoß gegen das nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot, da eine Platzierung im hinteren Bereich des Grundstücks ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Die Richter verurteilten den Mieter zur vollständigen Beseitigung des Swimmingpools im Garten.
Vermieter sollte man im Vorfeld informieren
Damit man selbst nicht in eine solche Situation gerät, sollte man sicher immer vorher mit dem Vermieter abstimmen. Dieser kann dann für eine bauliche Maßnahme grünes Licht geben – oder eben nicht. So vermeidet man, möglicherweise schon Geld investiert zu haben.

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Planschbecken im Garten
Für aufblasbare Planschbecken im Garten gilt, dass diese in der Regel genehmigungsfrei sind. Der Mieter und auch die Nachbarn müssen nicht erst ihr Ok dafür geben, bevor man die temporäre Erfrischung aufstellt. Das bestätigt ein Urteil des Amtsgerichts Kerpen (Az. 20 C 443/01). Zum Nachbargrundstück sollte das Planschbecken mindestens 50 Zentimeter entfernt sein. Außerdem gilt es darauf zu achten, dass die Nachbarn durch lautes Toben und Wasserspritzer nicht gestört werden
mit Material der dpa