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Eigentümer, aufgepasst!

Grundsteuererlass beantragen – kann man die Frist verlängern?

Grundsteuererlass: Ein Mann füllt Formulare aus
Eigentümer können Grundsteuererlass beantragen Foto: Getty Images
Christian Glass
Christian Glass Redakteur

1. April 2022, 10:56 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten

Vermieter oder Eigentümer können einen Grundsteuererlass beantragen, wenn die Miete unverschuldet in erheblichem Maße ausbleibt. Die Frist dafür endete jedoch bereits am 31. März. Erlauben die Finanzämter einen Aufschub?

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Sie ist mit die älteste, direkte Steuer hierzulande – und sie ist in Deutschland äußerst unbeliebt. Jeder Immobilieneigentümer muss eine Grundsteuer berappen. Es gibt mitunter jedoch Möglichkeiten, einen Teil der Grundsteuer erlassen zu bekommen. Doch die Frist ist bereits abgelaufen: Bis zum 31. März 2022 konnte man einen Antrag auf Grundsteuererlass für das Jahr 2021 bei der zuständigen Behörde einreichen. In Stadtstaaten wie Hamburg oder Berlin sind das die Finanzämter. Ansonsten sind die Steuerämter der Gemeinden und Städte zuständig, die die Grundsteuer festlegen.

Bis wann kann man Grundsteuererlass beantragen?

Hat ein Vermieter unverschuldet erhebliche Mietausfälle zu beklagen, kann dieser einen Teil der Grundsteuer rückerstattet bekommen. Dazu muss er einen Antrag auf Grundsteuererlass bei der zuständigen Behörde einreichen. Dafür reicht ein formloser Antrag. Die Antragsfrist endet jeweils am 31. März des Folgejahres.

Was tun, wenn die Frist abgelaufen ist?

Das Beantragen sollte man nicht lange hinauszögern – die Frist ist nicht verlängerbar. Ob nach Fristende noch ein Aufschub gewährt wird, entscheidet das Finanzamt nach eigenem Ermessen. Wenn der Steuerzahler ohne Verschulden verhindert war, muss das Finanzamt auf Antrag laut Abgabenordnung (§ 110 AO) eine „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ gewähren. Die Wiedereinsetzung bedeutet zwar nicht, dass die Frist verlängert wird. Vielmehr gilt dann ein versäumter und verspätet nachgeholter Antrag als rechtzeitig eingegangen.

Auch lesenswert: Große Unterschiede bei Grundsteuer in deutschen Städten

Wann kann ein Grundsteuererlass greifen, wann nicht?

Ein Erlass der Grundsteuer kann gewährt werden, wenn erhebliche Mietausfälle unverschuldet vorliegen. Zum Beispiel bei Leerstand und Mietausfall infolge der Coronapandemie. Neben unverschuldeten Wohnungsbränden können auch Eigentümer auf einen Erlass der Grundsteuer hoffen, deren Gebäude durch eine Überschwemmung unbewohnbar und nicht vermietbar geworden ist.

Bei Leerstand muss der Vermieter oder Eigentümer nachweisen, dass er sich um eine Vermietung ausreichend bemüht hat und keine Mondpreise als Miete verlangt. Hier hilft der Nachweis geschalteter Anzeigen in Print- und Onlinemedien oder der Auftrag an einen Makler. Nachweisen sollte der Vermieter auch angebrachte Maßnahmen, wenn der Mieter zahlungsunfähig ist, zum Beispiel durch Mahnschreiben. In diesem Fall muss allerdings endgültig feststehen, dass der Mieter auch zukünftig nicht mehr zahlen kann. Experten raten jedoch, den Antrag auf Grundsteuererlass trotzdem einzureichen. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Mieter doch zahlungsfähig ist, war der Antrag eben umsonst gestellt.

Schwierig wird es, hat der Eigentümer durch sein Verhalten zum Mietausfall beigetragen. Ein Beispiel: Der Eigentümer müsste das Gebäude eigentlich sanieren, tut es aber nicht. Infolge treten Wasserschäden oder Schimmelbefall auf, das Haus wird unbewohnbar. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Erlass der Grundsteuer.

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Wie viel Grundsteuer kann erlassen werden?

Liegen die Mieteinnahmen um mehr als 50 Prozent gemessen an der üblichen Jahreskaltmiete zurück, können 25 Prozent der Grundsteuer erlassen werden. Wenn gar keine Miete eingegangen ist, sind sogar 50 Prozent Grundsteuererlass möglich. Ein vollständiger Erlass ist mitunter möglich, wenn der Erhalt des Grundeigentums von öffentlichem Interesse ist. Das kann beispielsweise aus Gründen des Denkmal- oder Naturschutzes der Fall sein. Wichtig ist, dass die Erhaltungskosten wiederkehrend über den Mieteinnahmen liegen.

Gesetzlich geregelt wird das durch das Grundsteuergesetz (GrStG, Paragraf 33), das in der jetzigen Fassung noch bis einschließlich 2024 gültig ist. Danach greift die neue Fassung des Grundsteuer-Reformgesetzes.

Themen Immobilien
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