30. März 2026, 17:04 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Wenn in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) Bauarbeiten anstehen, ging bislang oft kaum etwas ohne mehrere Vergleichsangebote. Doch diese Praxis gerät nun ins Wanken – mit Folgen für Eigentümer, Verwalter und Handwerksbetriebe.
BGH kippt verbreitete Praxis
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat entschieden, dass Wohnungseigentümergemeinschaften bei Sanierungsmaßnahmen nicht grundsätzlich verpflichtet sind, mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen. Damit widerspricht das Gericht einer verbreiteten Rechtsprechung, die bei Überschreiten einer Bagatellgrenze regelmäßig mehrere Angebote verlangte (Az. V ZR 7/25).
Die Vorsitzende Richterin Bettina Brückner machte deutlich, dass eine starre Vorgabe nicht sinnvoll sei. „In der Sache geht es darum, dass die Wohnungseigentümer eine geeignete Leistung zu einem marktgerechten Preis erhalten sollen“, erklärt Brückner in einer Pressemitteilung. Die Anforderungen seien je nach Einzelfall zu unterschiedlich, um eine pauschale Regel zu rechtfertigen.
Qualität und Preis als Entscheidungsgrundlage
Nach Auffassung des Gerichts können Eigentümer häufig selbst einschätzen, ob ein Angebot angemessen ist. Gerade bei größeren Vorhaben könne es sinnvoll sein, Fachleute wie Architekten oder Sachverständige einzubeziehen, um eine fundierte Entscheidung zu treffen.
Neben dem Preis spielen laut BGH weitere Faktoren eine zentrale Rolle. Dazu zählen die Zuverlässigkeit der Ausführung, die Einhaltung von Zeitplänen, die Qualifikation der eingesetzten Fachkräfte sowie der Umgang mit möglichen Mängeln. „All diese Punkte können die Eigentümer besser einschätzen, wenn sie ein Unternehmen beauftragen, mit dem sie in der Vergangenheit bereits positive Erfahrungen gemacht haben.“ Zudem sei ein bereits vertrauter Betrieb oft mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut. „Auch das spart Zeit und Geld“, sagte Brückner.
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Wann mehrere Angebote dennoch sinnvoll sind
Das Urteil bedeutet nicht, dass Vergleichsangebote grundsätzlich überflüssig sind. In vielen Fällen können sie weiterhin hilfreich sein, etwa um Preis und Leistung besser einordnen zu können.
Allerdings gibt es Situationen, in denen darauf verzichtet werden kann. Dazu gehört insbesondere Zeitdruck, etwa bei dringenden Schäden. Ein schnell zu behebender Wasserschaden wurde vom Gericht als Beispiel genannt, bei dem langes Warten zusätzliche Kosten verursachen könnte. Auch in Regionen mit wenigen verfügbaren Handwerksbetrieben kann es schwierig sein, mehrere Angebote einzuholen.
Eigentümergemeinschaften haben bei Mängeln auch weiter ein Klagerecht
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Anfechtung bleibt möglich
Eigentümer behalten weiterhin die Möglichkeit, Beschlüsse anzufechten. Das gilt hauptsächlich dann, wenn ein Angebot als ungeeignet oder überteuert erscheint. Allein das Fehlen von Vergleichsangeboten reicht dafür nach dem Urteil jedoch nicht mehr aus.
Streitfall aus Nordrhein-Westfalen
Ausgangspunkt der Entscheidung war ein Fall aus Nordrhein-Westfalen. Dort hatte eine Eigentümergemeinschaft unter anderem Malerarbeiten und den Austausch von Fenstern beschlossen. Die Mehrheit verzichtete auf Vergleichsangebote, da sie mit einer Glaserei bereits seit Jahrzehnten zur „vollsten Zufriedenheit“ zusammengearbeitet hatte und auch mit der Malerfirma gute Erfahrungen vorlagen.
Ein Eigentümer klagte gegen den Beschluss und bekam zunächst vor dem Landgericht Düsseldorf recht. Dieses argumentierte, dass die Kosten für die Glasarbeiten von mehr als 4000 Euro die Bagatellgrenze überschritten hätten. Ohne Vergleichsangebote könne das Prinzip „bekannt und bewährt“ nicht als alleinige Grundlage dienen. Der BGH hob diese Entscheidung jedoch auf und gab der Revision der beklagten Eigentümergemeinschaft statt.
Mit Material der dpa