Bei einer Zession beziehungsweise Abtretung werden Forderung eines bisherigen Gläubigers an einen neuen Gläubiger abgetreten. Der bisherige Gläubiger wird als Zedent bezeichnet, der neue Gläubiger ist der sogenannte Zessionar.
Bei der Abtretung gibt man das Recht auf eine Forderung vertraglich auf eine weitere Person ab. Es gibt zwei Arten der Zession oder Abtretung. Zum einen gibt es die stille Abtretung, wobei der Schuldner nichts vom Übergang der Forderung mitbekommt. Die Schulden werden nach wie vor bei dem gleichen Gläubiger abgetreten. Zum anderen die offene Abtretung, bei der der Schuldner über die Zession oder Abtretung in Kenntnis gesetzt wird. Er wird die Schulden in Zukunft bei einem neuen Gläubiger abtreten.
Unterschiedliche Formen der Abtretung
Einzelabtretung
Bei einer Einzelabtretung wird nur ein einzelner Anspruch an den Gläubiger abgetreten. Diese Forderung kann entweder bereits bestehen oder kann auch künftig abgetreten werden.
Rahmenabtretung
Die Rahmenabtretung unterscheidet sich von der Einzelabtretung, denn diese wird in einem Vertrag festgelegt, der laufende und in der Zukunft liegende Abtretungen regelt. Darunter befinden sich die Mantelabtretung und die Globalabtretung.
Bei einer Mantelabtretung eignen sich beide Parteien auf eine feste Summe der Abtretung. Sie trifft aber nur für bestehende Ansprüche in Kraft. Dabei wird die Höhe der Forderungsabtretung genau bestimmt und vertraglich festgehalten. Bei der Globalabtretung, bei der man auch von einer Vorausabtretung spricht, werden hingegen alle Forderungen an den neuen Gläubiger abgetreten.
Sicherungsabtretung bei der Baufinanzierung
Eine oft verwendete Form ist die Sicherungsabtretung. Diese Abtretung wird vor allem bei einem Darlehen als Kreditsicherung für den Kreditgeber verwendet. Der Darlehensnehmer muss eine Forderung an das Kreditinstitut oder einer Bank abtreten. Meist wird der Abtretungsvertrag der Sicherungsabtretung mit dem Darlehensvertrag festgemacht.
Welche Forderung können abgetreten werden und welche nicht?
Abtretbare Forderungen
Ansprüche aus Lebensversicherungen
Lohn- und Gehaltsforderungen
Miet – und Pachtverträge
Forderungen aus Sparguthaben gegenüber fremden Kreditinstituten
Ansprüche aus Bausparverträgen
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Nicht abtretbare Forderungen
Gemäß §399 BGB darf nicht abgetreten werden, wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.
Löhne und Gehälter innerhalb der Pfändungsfreigrenze, Sozialleistungen können nicht abgetreten werden. Das ist gesetzlich verboten.
Arbeits- und Tarifverträgen, bei denen es dem Arbeitnehmer untersagt wird, seine Gehaltsansprüche abzutreten.
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