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Außenwasserhahn: Dürfen Mieter das Wasser für ihren eigenen Garten nutzen?

Wer von den Mietern darf den Außenwasserhahn nutzen und wer muss für die Nutzung bezahlen?
Wer von den Mietern darf den Außenwasserhahn nutzen und wer muss für die Nutzung bezahlen? Foto: Getty Images/iStockphoto
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6. Juni 2026, 9:18 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten

Bei den Nebenkosten kommt es regelmäßig zu Streit zwischen Mietern und Vermietern. Besonders heikel wird es, wenn zu einem Mietshaus auch ein Garten gehört. Wer darf dann einen vorhandenen Außenwasserhahn nutzen? Und wer zahlt dafür? myHOMEBOOK hat eine Anwältin dazu befragt.

Beate Heilmann arbeitet als Rechtsanwältin mit Spezialgebiet Mietrecht in Berlin. Sie beschäftigt sich täglich mit juristischen Grenzfällen. Dazu zählt auch die Frage, wer den Außenwasserhahn eines Mietshauses nutzen darf.

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Die Nutzung des Gartens ist hier entscheidend

„Die juristische Beurteilung hängt erst einmal davon ab, wie ein Garten am Mietshaus genutzt wird und welche Regelungen im Mietvertrag bestehen“, erklärt die Rechtsanwältin auf Nachfrage von myHOMEBOOK.

Wasser, das für die Bewässerung eines Gartens benutzt wird, gehört nach § 2 Nr. 10 Betriebskostenverordnung (BKVO) zu den umlagefähigen Nebenkosten. In der allgemeinen Rechtsprechung herrscht die Ansicht, dass dafür der Einbau eines Zwischenzählers notwendig ist.

Dadurch lässt sich das Wasser, welches zum Gießen von Blumen benutzt wird, von Niederschlag abgrenzen. Diese saubere Trennung ist für die Abrechnung der Kosten wichtig, weil Niederschlagswasser in die Kanalisation geleitet wird. Dadurch wird dies über die regional geltende Abwasserverordnung geregelt. Das Gießwasser versickert im Boden und gehört somit nicht zum Abwasser. Um zusätzliche Kosten für die Mieter zu vermeiden, verlangen Richter eine solche Trennung.

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Wer zahlt wann für die Nutzung?

Hier müssen einige Szenarien unterschieden werden. Eine Umlage des Gießwassers auf alle Mieter ist unproblematisch, „wenn der Garten nicht einzelnen Mietern individuell zur Verfügung steht, sondern ‚nur zur Ansicht‘,also vom Balkon oder Fenster der Wohnung aus. Das gilt auch, wenn alle Mieter die Möglichkeit haben, sich gemeinsam im Garten aufzuhalten und dafür auch vom Vermieter zur Verfügung gestellte Sitzgelegenheiten nutzen dürfen“, beschreibt Rechtsanwältin Beate Heilmann das erste Szenario.

Im zweiten Szenario ist mit einem Mieter laut BKVO die Gartenpflege ausdrücklich vereinbart worden. „Dann werden die Kosten für das Gießwasser, die sich über einen vorhandenen Zwischenzähler exakt bestimmen lassen, nur über diesen Mieter umgelegt“, erläutert die Fachanwältin für Mietrecht.

Beim dritten Szenario rund um das Nutzen des Außenwasserhahns, handelt es sich um eine Mischform, die eher selten vorkommt. In diesem Fall dürfen Mieter per Vertrag einen Teil des Gartens zur eigenen Nutzung verwenden. „Hier kommt es auf die mietvertraglichen Vereinbarungen an. Ist die Gartenpflege vom Vermieter auf die Mieter übertragen worden, tragen diese die Kosten für die Bewässerung möglicherweise selbst“, beschreibt Rechtsanwältin Beate Heilmann einen Fall.

„Eventuell dürfen die Mieter laut Vertrag für die Gartenpflege den Außenwasserhahn zur Bewässerung benutzen. Dann wird der Verbrauch nur unter den Gartenmietern aufgeteilt“, erklärt die Fachanwältin für Mietrecht. Eine Beteiligung reiner Wohnungsmieter an den Kosten dürfte nach Ansicht von Beate Heilmann dann ausscheiden, weil diese keine Nutzungsrechte am Garten besitzen.

Außenwasserhahn ist nur für den Garten bestimmt

Damit ist klar: Ein vorhandener Außenwasserhahn darf von einem Mieter nicht einfach für Zwecke benutzt werden, die abseits der Bewässerung von Gartenpflanzen liegen. Das eigene Fahrrad oder Auto darf also nur mit Wasser aus dem eigenen Hahn gesäubert werden.

Es gibt außerdem einige besondere Einzelfälle. In einigen Mietverträgen steht der Hinweis, ein Garten habe „vorzeigbar“ zu sein. „Dann kann der Mieter verpflichtet sein, den Garten angemessen zu bewässern, um ein Vertrocknen der Pflanzen zu vermeiden“, erläutert die Fachanwältin für Mietrecht. Dieser Umstand fällt dann unter das zweite beschriebene Szenario fallen.

Und wie lassen sich eine erlaubte Nutzung und der Missbrauch von Wasser aus einem Außenhahn beschreiben? „Wenn es klar definierte mietvertragliche Regelungen mit den Mietern gibt, steht der Außenwasserhahn auch nur diesen Personen für die Gartenbewässerung zur Verfügung. Für reine Mieter einer Wohnung ist der Hahn quasi gar nicht existent“, betont Rechtsanwältin Beate Heilmann. Sollte der Vermieter das Wasser beispielsweise auch für die Reinigung von Zugangswegen nutzen, muss dieser Verbrauch herausgerechnet werden. Wenn keine gesicherten Verbrauchsdaten vorliegen, wird ein Schätzwert angenommen.

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