
12. Juni 2025, 14:43 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Ein Balkonkraftwerk bringt grüne Energie auf den eigenen Balkon – doch was, wenn Wind, Feuer oder ein technischer Defekt zum Problem werden? Und wer zahlt, wenn Dritte zu Schaden kommen? Die Antwort darauf hängt von der richtigen Versicherung ab. myHOMEBOOK klärt auf.
Balkonkraftwerke gelten als unkomplizierte Möglichkeit, eigenen Strom zu erzeugen – doch so harmlos, wie sie wirken, sind sie versicherungstechnisch nicht. Kommt es zu einem Sturm, einem Kurzschluss oder sogar zu Schäden an Personen oder Gebäuden, stellt sich schnell die Frage: Wer übernimmt die Kosten? Denn nicht jede Versicherung deckt automatisch alle potenziellen Risiken bei Balkonkraftwerken ab. Entscheidend ist, welche Schäden entstehen – und ob Privathaftpflicht, Hausrat- oder Elektronikversicherung zuständig sind. Ein Überblick zeigt, worauf Betreiber achten sollten.
Schäden an Personen und Gebäuden – greift die Privathaftpflicht?
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Kommt es durch ein Balkonkraftwerk zu Personen- oder Gebäudeschäden, kann die private Haftpflichtversicherung unter Umständen einspringen. Viele aktuelle Policen schließen solche Fälle bereits mit ein. Wer unsicher ist, sollte sich telefonisch bei der Versicherung erkundigen – und sich die Auskunft schriftlich bestätigen lassen.
Abgedeckt sind typischerweise:
- Schäden am Gemeinschaftseigentum oder Mietshaus, etwa durch Absturz oder Brand,
- Personenschäden, die durch das Gerät verursacht wurden,
- Schadenersatzforderungen von Dritten aufgrund durch das Balkonkraftwerk ausgelöster Schäden.
Nicht versichert sind hingegen absichtlich verursachte Schäden.
Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz empfiehlt zusätzlich, beim Versicherer nachzufragen, ob auch Schäden abgedeckt sind, die durch den Betrieb der Anlage entstehen – zum Beispiel an der Hauselektroinstallation.
Versicherungsschutz für das Balkonkraftwerk selbst
Geht das Solargerät selbst zu Bruch – etwa durch Unwetter oder Brand – springt unter Umständen die Hausratversicherung ein. Nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ist das bei Tarifen ab November 2023 meist der Fall. Auch hier gilt: Vertragsbedingungen prüfen oder beim Versicherer rückfragen.
Als Teil des Hausrats sind unter anderem folgende Schäden abgedeckt:
- Hagelschäden
- Brandschäden
- Schäden durch Sturm
- Überspannung infolge eines Blitzeinschlags

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Wird das Steckersolargerät selbst beschädigt, kommt dafür in der Regel die Hausratversicherung auf. Zumindest ist das laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) bei den Tarifen ab November 2023 der Fall. Auch hier hilft zur Sicherheit ein Blick in die Vertragsbedingungen oder ein Anruf beim Versicherer.
Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz empfiehlt ohnehin, die Hausratversicherung über die Installation eines Balkonkraftwerks zu informieren und die Meldebestätigung sicher zu verwahren. Als Teil des Hausrats ist die Anlage unter anderem gegen solche Schäden versichert:
- Hagelschäden
- Brandschäden
- Schäden durch Sturm
- Überspannungsschäden nach Blitzeinschlag
Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz rät außerdem dazu, die Versicherung aktiv über das installierte Balkonkraftwerk zu informieren und eine Meldebestätigung aufzubewahren.
Ergänzend zur Hausratversicherung kann auch eine Elektronikversicherung sinnvoll sein. Diese übernimmt laut Bund der Versicherten ebenfalls Schäden durch mutwillige Zerstörung durch Dritte, sowie:
- Bedienungsfehler
- Konstruktionsfehler
- Material- oder Ausführungsfehler
Wie bei der Haftpflicht gilt: Vorsätzlich verursachte Schäden sind grundsätzlich nicht abgedeckt.
Mit Material der dpa