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Wie weit darf Einbruchschutz für Mieter gehen?

Für viele Menschen gibt es kaum etwas Schlimmeres, als zu wissen, dass ein Fremder in ihrer Wohnung war.
Für viele Menschen gibt es kaum etwas Schlimmeres, als zu wissen, dass ein Fremder in ihrer Wohnung war Foto: Getty Images
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5. Juli 2026, 8:09 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten

Wer zur Miete lebt, hat bestimmte Rechte und Pflichten einzuhalten. Auch beim Einbruchschutz ist nicht immer alles rechtlich erlaubt, was technisch möglich ist. Natürlich haben auch Vermieter ein Interesse daran, die vermietete Wohnung oder das Haus bestmöglich zu schützen. Was in Deutschland erlaubt ist und worauf Mieter achtgeben sollten, erklärt myHOMEBOOK in diesem Artikel.

Im Mietverhältnis gelten besondere Bestimmungen in Sachen Einbruchschutz. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) in Berlin empfiehlt grundsätzlich: „Mechanischer Schutz der Wohnung und des Hauses geht vor elektronischem Schutz durch Alarmanlagen. Zunächst sollten die Fenster, Terrassen- und Balkontüren sowie Wohnungseingangstüren mechanisch durch zusätzliche Riegel und Schlösser geschützt werden.“

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Bauliche Veränderungen benötigen Zustimmung

So ein mechanischer Schutz ist allerdings meist mit baulichen Veränderungen verbunden, beispielsweise ist es notwendig, die Wohnungstür anzubohren, um ein Stangenschloss zu installieren. „Hierbei ist zu beachten, dass der Einbau solcher Installationen gegebenenfalls nur nach entsprechender Zustimmung durch den Eigentümer oder Vermieter zulässig ist, wenn hierfür eine bauliche Änderung notwendig ist“, ergänzt Rechtsanwalt Dennis Rehfeld, Fachanwalt für Mietrecht aus Berlin, auf Nachfrage von myHOMEBOOK.

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„Es dürfte jedoch zulässig sein, den Zylinder der Wohnungstür gegen ein einbruchsicheres Exemplar auf eigene Kosten auszutauschen, sofern bei Beendigung des Mietverhältnisses der schadlose Rückbau auf das alte Türschloss möglich ist“, gibt Rehfeld ein Beispiel für eine Maßnahme, die den Einbruchschutz erhöht und ohne Genehmigung durch den Vermieter vom Mieter erledigt werden kann.

Grundsätzlich hat ein Mieter gegenüber dem Vermieter einen gesetzlichen Anspruch auf eine bauliche Veränderung, wenn diese dem Einbruchschutz dient. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 554 BGB.

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Versicherer empfehlen kostenlose polizeiliche Beratung

Liegt eine solche Erlaubnis des Vermieters oder Eigentümers vor, rät der GDV allerdings, sich nicht auf eigene Faust ans Werk zu machen. „Vorab kann eine kostenfreie Beratung durch den Präventionsdienst der örtlichen Polizei hilfreich sein.“ Wo die nächstgelegene polizeiliche Beratungsstelle in der eigenen Region zu finden ist, lässt sich über diese Webseite herausfinden.

Auch smarte Einbruchmeldeanlagen in Kombination mit Smart-Home-Anlagen können eine abschreckende Wirkung auf Einbrecher haben. „Die Installation sollte allerdings ein Fachbetrieb übernehmen, da sonst die Fehlalarmquote und damit die Glaubwürdigkeit der Anlage leidet“, rät der GDV.

Umgekehrt darf ein Eigentümer oder Vermieter nicht einfach so Überwachungskameras beispielsweise im Eingangsbereich installieren. „Hierfür ist zunächst ein entsprechendes Einverständnis sämtlicher Mieter erforderlich. Zudem gilt es, einschlägige gesetzliche Regelungen einzuhalten, insbesondere datenschutzrechtliche Bestimmungen und Hinweispflichten“, betont Dennis Rehfeld, Fachanwalt für Mietrecht aus Berlin.

Bei Einbruch greift die Hausratversicherung

Wenn der Fall eingetreten sein sollte und sich Einbrecher trotz Schutzmaßnahmen unerlaubterweise Zutritt zu den eigenen vier Wänden verschafft haben, greift in der Regel die Hausratversicherung. „Die Schäden werden zum Neuwert erstattet. Allerdings können Versicherer Leistungen kürzen, wenn ein Schaden durch grob fahrlässiges Verhalten entstanden ist“, warnt der GDV.

Klassische Beispiele für grob fahrlässiges Verhalten wären das Fenster auf Kipp, die nur zugezogene Tür oder der Wohnungsschlüssel, der im Garten oder unter der Fußmatte versteckt war.

„Der Grad der Mitschuld hängt jedoch stets von den genauen Umständen ab. Wie lange war man abwesend? Zu welcher Uhrzeit? Und befand sich noch jemand im Haus?“, ergänzt der GDV.

Auf Wunsch kann die Anrechnung einer Mitschuld von vornherein vertraglich ausgeschlossen werden. „Im Vertrag kann auch der sogenannte Verzicht auf Einrede der groben Fahrlässigkeit vereinbart sein. Das bedeutet, dass der Hausratversicherer die Kosten für Einbruchschäden trägt, unabhängig von einem Mitverschulden des Versicherten“, weist der GDV auf eine solche Möglichkeit hin.

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